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2. Der Einschuß.
Diese Sicherstellung erfolgt zunächst in der Form des „Ein
schusses”, den jeder Kontrahent zu leisten hat. Es ist dies”eine
Kaution, deren Höhe von Zeit zu Zeit von der Kasse festgesetzt
und durch Anschlag an der Börse bekannt gemacht wird. Sie
beträgt für jeden Kontrahenten mindestens K 4'— für jeden Sack
und kann in barem oder in anderen Werten erlegt werden, so-
ferne die letzteren von der Kasse zu diesem Zweck angenommen
werden 1 ).
Entsprechend der Eigenschaft des Einschusses als Sicher
stellung der Kasse entfällt die Verpflichtung hiezu, sobald der
Kontrahent ohnehin ein verfügbares Guthaben bei der Kasse be
sitzt. Der Einschuß wird in diesem Falle durch Abschreibung vom
Kontokorrentkonto geleistet. Anderseits ergibt sich die Not
wendigkeit einer Ergänzung dieses Einschusses, wenn derselbe
durch Hinterlegung von Sicherheiten, etwa Wertpapieren, geleistet
wurde und diese im Werte sinken. Die Grenze, bei welcher diese
Ergänzung zu erfolgen hat, liegt völlig im Ermessen der Kasse
selbst.
Die Rechte der Kasse gehen in dieser Hinsicht noch weiter.
Sie ist nicht für ^alle Fälle an die von ihr selbst festgesetzte und
kundgemachte Höhe der Einschüsse gebunden, sondern sie kann
nach ihrem Gutdünken entweder unsicheren Kontrahenten gegen
über oder unter besonderen Verhältnissen allgemein einen höheren
Einschuß fordern.
3. Eintritt der Kasse ins Geschäft.
. _ Die Einzahlung des Einschusses hat bei der Kasse gleich
zeitig mit der Vorlage der vorläufigen Notiz zu erfolgen. Erst
nachdem diese Sicherheit von beiden Parteien geleistet ist, ver
bucht __ die Kasse den Kontrakt; sie tritt damit dem Verkäufer
gegenüber in die Rechte und Pflichten des Käufers und über
nimmt dem Käufer gegenüber die Rechte und Pflichten des Ver
käufers.
Sie verständigt hievon dio Parteien durch Ausfolgung der
„Liquidationsscheine", das sind vorgedruckte Formulare (der
Übersicht halber wieder in verschiedenen Farben für Käufer und
tJ . ^ Einschuß ist in der Kalkulation sowohl seitens der Kasse, deren
.Risiko er zu decken hat, wie auch seitens des Börsenhändlers, für welchen
er eine Kapitalsbelastung bildet, in Beziehung zur X’reishöhe des Kaffees zu
Da 1 er Einsohuß ( a Kronen) sich pro Sack (d. i. im Durchschnitt
^ 50 stellt er für die Preisbasis (50 hg) eine Belastung von
a ' ■ 68-5 d- i- “X 0'856 K vor. Bei einem Kaffeepreise von K 50'— würde
also ein Einschuß von K 5'— K 5 X 0'85ä oder K 4'275,
eine momentane Sicherstellung und für jeden der beiden
sofortigen Kapitalsaufwand von 8'55»/ 0 bedeuten.
d. i. für die Kasse
Kontrahenten einen