Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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2. Der Einschuß. 
Diese Sicherstellung erfolgt zunächst in der Form des „Ein 
schusses”, den jeder Kontrahent zu leisten hat. Es ist dies”eine 
Kaution, deren Höhe von Zeit zu Zeit von der Kasse festgesetzt 
und durch Anschlag an der Börse bekannt gemacht wird. Sie 
beträgt für jeden Kontrahenten mindestens K 4'— für jeden Sack 
und kann in barem oder in anderen Werten erlegt werden, so- 
ferne die letzteren von der Kasse zu diesem Zweck angenommen 
werden 1 ). 
Entsprechend der Eigenschaft des Einschusses als Sicher 
stellung der Kasse entfällt die Verpflichtung hiezu, sobald der 
Kontrahent ohnehin ein verfügbares Guthaben bei der Kasse be 
sitzt. Der Einschuß wird in diesem Falle durch Abschreibung vom 
Kontokorrentkonto geleistet. Anderseits ergibt sich die Not 
wendigkeit einer Ergänzung dieses Einschusses, wenn derselbe 
durch Hinterlegung von Sicherheiten, etwa Wertpapieren, geleistet 
wurde und diese im Werte sinken. Die Grenze, bei welcher diese 
Ergänzung zu erfolgen hat, liegt völlig im Ermessen der Kasse 
selbst. 
Die Rechte der Kasse gehen in dieser Hinsicht noch weiter. 
Sie ist nicht für ^alle Fälle an die von ihr selbst festgesetzte und 
kundgemachte Höhe der Einschüsse gebunden, sondern sie kann 
nach ihrem Gutdünken entweder unsicheren Kontrahenten gegen 
über oder unter besonderen Verhältnissen allgemein einen höheren 
Einschuß fordern. 
3. Eintritt der Kasse ins Geschäft. 
. _ Die Einzahlung des Einschusses hat bei der Kasse gleich 
zeitig mit der Vorlage der vorläufigen Notiz zu erfolgen. Erst 
nachdem diese Sicherheit von beiden Parteien geleistet ist, ver 
bucht __ die Kasse den Kontrakt; sie tritt damit dem Verkäufer 
gegenüber in die Rechte und Pflichten des Käufers und über 
nimmt dem Käufer gegenüber die Rechte und Pflichten des Ver 
käufers. 
Sie verständigt hievon dio Parteien durch Ausfolgung der 
„Liquidationsscheine", das sind vorgedruckte Formulare (der 
Übersicht halber wieder in verschiedenen Farben für Käufer und 
tJ . ^ Einschuß ist in der Kalkulation sowohl seitens der Kasse, deren 
.Risiko er zu decken hat, wie auch seitens des Börsenhändlers, für welchen 
er eine Kapitalsbelastung bildet, in Beziehung zur X’reishöhe des Kaffees zu 
Da 1 er Einsohuß ( a Kronen) sich pro Sack (d. i. im Durchschnitt 
^ 50 stellt er für die Preisbasis (50 hg) eine Belastung von 
a ' ■ 68-5 d- i- “X 0'856 K vor. Bei einem Kaffeepreise von K 50'— würde 
also ein Einschuß von K 5'— K 5 X 0'85ä oder K 4'275, 
eine momentane Sicherstellung und für jeden der beiden 
sofortigen Kapitalsaufwand von 8'55»/ 0 bedeuten. 
d. i. für die Kasse 
Kontrahenten einen
	        
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