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welche, etwa ohne Ware zu besitzen, verkauft haben, sich diese
Ware nur mit Verlust verschaffen, sinken die Preise, so erleiden
alle diejenigen einen (einstweilen imaginären) Verlust, welche zu
den höheren Preisen gekauft haben. Nehmen diese Preisschwan
kungen ein größeres Ausmaß an, so deckt der ursprüngliche Ein
schuß das Risiko der Kasse nur mehr ungenügend oder gar nicht,
feie muß daher ihre Sicherstellung neuerlich auf eine entsprechende
Höhe bringen und tut dies durch die Einforderung eines Nach
schusses von jenen Kontrahenten, für die sich die Marktlage un
günstig gestaltet. In dieser Art der Geschäftsabwicklung ist der
Typus des Marginsystems gegeben.
Hat z. R. ein Händler ein Los zu IC 68'—- in bianco (ohne
die Ware zu besitzen) verkauft und der Kasse K 6'— pro Sack
als Einschuß erlegt, und steigt einige Tage später der Preis auf
K 72'—, so ist die Sichorstellung bereits auf weniger als IC 2' —
für 60 kg gesunken»); dies würde bei einer weiteren Preissteigerung
nicht ausreichen, die Kasse vor Schaden zu bewahren, wenn der
betreffende Händler sich den Kaffee zur tatsächlichen Lieferung
• nicht verschaffen kann, beziehungsweise den Verlust eines Deckungs“
'aufes nicht zu tragen in der Lage ist. Daher muß die Kasse
rechtzeitig bedacht sein, ihre Sicherstellung zu ergänzen
Nachschüsse können von der Kasse schon bei Preisschwan-
kungen von li P— per 50 kg eingefordert und müssen von den
Beteiligten sofort geleistet werden. Maßgebend für die Bemessung
der Preisvoranderungon ist der täglich festgestellte Liquidationskurs.
. 10 f ie Einschüsse können auch die Nachschüsse in barem oder
in l n T rm We T ^ ten geleistet oder durch Abschreibung von einem
(jruthaben des Kontrahenten gedeckt werden.
, Zwei besondere Fälle entheben den Kontrahenten von der
Leistung des INachscbusses: 1. wenn er noch nicht abgerechnete
Gegengeschäfte geschlossen hat, aus denen sich gleichzeitig durch
die I reisgestaltung ein entsprechender Gewinn ergibt; 2. wenn
er als Verkäufer nachweist, daß er die verkaufte Ware tatsächlich
besitzt (da braucht er sich nicht auf dem Markte einzudecken).
Im ersten FaHe hat die Kasse die Gewißheit, daß ihr ein Schaden
nicht entstehen kann, im zweiten wird ihr der Beweis geliefert,
daß der Kontrahent auch ohne nachfolgenden Kauf seiner Liefe-
rungsverpflichtung nachzukommen in der Lage ist.
, ,, Selbstverständlich kann die Kasse solche Nachschüsse wieder
holt^ einfordern. Anderseits ist sie aber gehalten, geleistete Nach-
d - ie i , durcl l ei . ne weitere, für den Kontrahenten günstige
reisentwicklung frei werden, auf Verlangen zurückzuzahlen.
für eine Preisbe^,?™rsprünglichen Einschuß von K 6-— pro Sack ist die Kasse
d “ c k t f™“ K 6 X°'865 ^ K 5 13 nach oben und unten ge-
Deckung noih V 10 o g °Kn n i g V °/ K 68 '“ auf K 72 '- erübrigen von dieser
größere oder MinVer/m ° 1 ' 67 %' Es ist War, daß die Kasse durch
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