Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

108 
welche, etwa ohne Ware zu besitzen, verkauft haben, sich diese 
Ware nur mit Verlust verschaffen, sinken die Preise, so erleiden 
alle diejenigen einen (einstweilen imaginären) Verlust, welche zu 
den höheren Preisen gekauft haben. Nehmen diese Preisschwan 
kungen ein größeres Ausmaß an, so deckt der ursprüngliche Ein 
schuß das Risiko der Kasse nur mehr ungenügend oder gar nicht, 
feie muß daher ihre Sicherstellung neuerlich auf eine entsprechende 
Höhe bringen und tut dies durch die Einforderung eines Nach 
schusses von jenen Kontrahenten, für die sich die Marktlage un 
günstig gestaltet. In dieser Art der Geschäftsabwicklung ist der 
Typus des Marginsystems gegeben. 
Hat z. R. ein Händler ein Los zu IC 68'—- in bianco (ohne 
die Ware zu besitzen) verkauft und der Kasse K 6'— pro Sack 
als Einschuß erlegt, und steigt einige Tage später der Preis auf 
K 72'—, so ist die Sichorstellung bereits auf weniger als IC 2' — 
für 60 kg gesunken»); dies würde bei einer weiteren Preissteigerung 
nicht ausreichen, die Kasse vor Schaden zu bewahren, wenn der 
betreffende Händler sich den Kaffee zur tatsächlichen Lieferung 
• nicht verschaffen kann, beziehungsweise den Verlust eines Deckungs“ 
'aufes nicht zu tragen in der Lage ist. Daher muß die Kasse 
rechtzeitig bedacht sein, ihre Sicherstellung zu ergänzen 
Nachschüsse können von der Kasse schon bei Preisschwan- 
kungen von li P— per 50 kg eingefordert und müssen von den 
Beteiligten sofort geleistet werden. Maßgebend für die Bemessung 
der Preisvoranderungon ist der täglich festgestellte Liquidationskurs. 
. 10 f ie Einschüsse können auch die Nachschüsse in barem oder 
in l n T rm We T ^ ten geleistet oder durch Abschreibung von einem 
(jruthaben des Kontrahenten gedeckt werden. 
, Zwei besondere Fälle entheben den Kontrahenten von der 
Leistung des INachscbusses: 1. wenn er noch nicht abgerechnete 
Gegengeschäfte geschlossen hat, aus denen sich gleichzeitig durch 
die I reisgestaltung ein entsprechender Gewinn ergibt; 2. wenn 
er als Verkäufer nachweist, daß er die verkaufte Ware tatsächlich 
besitzt (da braucht er sich nicht auf dem Markte einzudecken). 
Im ersten FaHe hat die Kasse die Gewißheit, daß ihr ein Schaden 
nicht entstehen kann, im zweiten wird ihr der Beweis geliefert, 
daß der Kontrahent auch ohne nachfolgenden Kauf seiner Liefe- 
rungsverpflichtung nachzukommen in der Lage ist. 
, ,, Selbstverständlich kann die Kasse solche Nachschüsse wieder 
holt^ einfordern. Anderseits ist sie aber gehalten, geleistete Nach- 
d - ie i , durcl l ei . ne weitere, für den Kontrahenten günstige 
reisentwicklung frei werden, auf Verlangen zurückzuzahlen. 
für eine Preisbe^,?™rsprünglichen Einschuß von K 6-— pro Sack ist die Kasse 
d “ c k t f™“ K 6 X°'865 ^ K 5 13 nach oben und unten ge- 
Deckung noih V 10 o g °Kn n i g V °/ K 68 '“ auf K 72 '- erübrigen von dieser 
größere oder MinVer/m ° 1 ' 67 %' Es ist War, daß die Kasse durch 
Mamvrs a,r *■*— *•*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.