Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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6. Andienung und Arbitrierung. 
Für die Erfüllung eines Terminvertrages, der durch kein 
Gegengeschäft kompensiert wurde, steht jedesmal ein voller Monat 
zur Verfügung. Wann innerhalb des Erfüllungsmonats die Ware 
zur Lieferung gelangen soll, liegt ausschließlich beim Verkäufer. 
Man nennt seine Erklärung zur Bereitwilligkeit, den Vertrag zur 
Erfüllung zu bringen, „Andienung*. Dieselbe kann schon an 
einem der letzten drei Werktage vor Beginn des Lieferungs 
monats, muß aber spätestens am viertletzten Werktage dieses 
Monats erfolgen. Es besteht z. B. für die Kündigung eines Termin 
schlusses per Juli 1914 die Zeit vom 27. Juni bis einschließlich 
27. Juli zur Verfügung. 
Was die Ware anbelangt, so kann nur solcher Kaffee ange 
dient werden, der in einem Triester öffentlichen Lagerhaus in 
transito eingelagert, für die laufende Woche gegen Feuersgefahr 
versichert und von allen Lasten frei ist, und dessen Lieferungs 
fähigkeit in Hinsicht auf die Qualität durch eine kommissioneile 
Begutachtung anerkannt wurde. Zur Vereinfachung des Effektiv 
verkehres ist ferner vorgeschrieben, daß jedes zur Andienung 
gelangende Los ungeteilt eingelagert sein muß. 
Gekündigt wird der Liquidationskasse, und zwar in der Weise, 
daß je ein Los auf einem „Kündigungsschein” (messa a dispo- 
sizione) detailliert nach Signum und Nummer der Säcke ver 
zeichnet und unter Berufung auf den Liquidationsschein, auf 
welchem die Lieferungsverpflichtung beruht, der Kasse zur Ver 
fügung gestellt wird. Außer diesem Liquidationsschein ist der 
Kündigung das „Zertifikat über die Lieferfähigkeit” sowie der 
indossierte Lagerschein über die Ware beizuschließen. 
Um die Ware andienen zu können, muß sie also der Ver 
käufer zuei’st „zertifizieren” (arbitrieren) lassen. Er richtet an die 
Kasse ein diesbezügliches Ansuchen und behändigt ihr gleich 
zeitig eine Anweisung an die Lagerhausverwaltung zur Ausfolgung 
von Proben. Die Kasse läßt noch am gleichen Tage durch ihre 
eigenen Organe Muster ziehen und lädt für den nächsten Tag 
zwecks Arbitrierung zwei Sachverständige in ihr Bureau, die sich 
selbst einen dritten als Obmann wählen. Dieser Kommission 
werden (ohne Bekanntgabe des Besitzers der Ware) die Proben 
vorgelegt und sie entscheidet (wenn Imine Einigung zu erzielen 
ist, gibt die Stimme des Obmannes dtm Ausschlag), ob der be 
treffende Kaffee überhaupt, sowie ob er gegen einen Nachlaß oder 
gegen eine Aufzahlung lieferbar ist. Das Originalzertifikat bleibt 
in Verwahrung der Kasse, der Warenbesitzer erhält eine Kopie 
davon. Diese ist dem Kündigungsschein beizulegen. 
Die Arbitration kann wann immer bis zum vorletzten An 
dienungstage des Monats vorgenommen werden. Der Importeur 
läßt den Kaffee stets im vorhinein arbitrieren, meist bevor er 
ihn noch verkauft hat, unmittelbar nach der Ankunft aus Über-
	        
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