109
6. Andienung und Arbitrierung.
Für die Erfüllung eines Terminvertrages, der durch kein
Gegengeschäft kompensiert wurde, steht jedesmal ein voller Monat
zur Verfügung. Wann innerhalb des Erfüllungsmonats die Ware
zur Lieferung gelangen soll, liegt ausschließlich beim Verkäufer.
Man nennt seine Erklärung zur Bereitwilligkeit, den Vertrag zur
Erfüllung zu bringen, „Andienung*. Dieselbe kann schon an
einem der letzten drei Werktage vor Beginn des Lieferungs
monats, muß aber spätestens am viertletzten Werktage dieses
Monats erfolgen. Es besteht z. B. für die Kündigung eines Termin
schlusses per Juli 1914 die Zeit vom 27. Juni bis einschließlich
27. Juli zur Verfügung.
Was die Ware anbelangt, so kann nur solcher Kaffee ange
dient werden, der in einem Triester öffentlichen Lagerhaus in
transito eingelagert, für die laufende Woche gegen Feuersgefahr
versichert und von allen Lasten frei ist, und dessen Lieferungs
fähigkeit in Hinsicht auf die Qualität durch eine kommissioneile
Begutachtung anerkannt wurde. Zur Vereinfachung des Effektiv
verkehres ist ferner vorgeschrieben, daß jedes zur Andienung
gelangende Los ungeteilt eingelagert sein muß.
Gekündigt wird der Liquidationskasse, und zwar in der Weise,
daß je ein Los auf einem „Kündigungsschein” (messa a dispo-
sizione) detailliert nach Signum und Nummer der Säcke ver
zeichnet und unter Berufung auf den Liquidationsschein, auf
welchem die Lieferungsverpflichtung beruht, der Kasse zur Ver
fügung gestellt wird. Außer diesem Liquidationsschein ist der
Kündigung das „Zertifikat über die Lieferfähigkeit” sowie der
indossierte Lagerschein über die Ware beizuschließen.
Um die Ware andienen zu können, muß sie also der Ver
käufer zuei’st „zertifizieren” (arbitrieren) lassen. Er richtet an die
Kasse ein diesbezügliches Ansuchen und behändigt ihr gleich
zeitig eine Anweisung an die Lagerhausverwaltung zur Ausfolgung
von Proben. Die Kasse läßt noch am gleichen Tage durch ihre
eigenen Organe Muster ziehen und lädt für den nächsten Tag
zwecks Arbitrierung zwei Sachverständige in ihr Bureau, die sich
selbst einen dritten als Obmann wählen. Dieser Kommission
werden (ohne Bekanntgabe des Besitzers der Ware) die Proben
vorgelegt und sie entscheidet (wenn Imine Einigung zu erzielen
ist, gibt die Stimme des Obmannes dtm Ausschlag), ob der be
treffende Kaffee überhaupt, sowie ob er gegen einen Nachlaß oder
gegen eine Aufzahlung lieferbar ist. Das Originalzertifikat bleibt
in Verwahrung der Kasse, der Warenbesitzer erhält eine Kopie
davon. Diese ist dem Kündigungsschein beizulegen.
Die Arbitration kann wann immer bis zum vorletzten An
dienungstage des Monats vorgenommen werden. Der Importeur
läßt den Kaffee stets im vorhinein arbitrieren, meist bevor er
ihn noch verkauft hat, unmittelbar nach der Ankunft aus Über-