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tragsteil irgendwelche Sicherheiten zur Deckung eines etwaigen
Verlustes in der Hand hat.
Bei einem Verzüge in der Leistung des Nachschusses jedoch
würde die Kasse bei längerem Zuwarten Gefahr laufen, durch
eine lebhafte Preisbewegung am Markte selbst tatsächlich Ver
lust zu erleiden. Sie ist in einem solchen Falle befugt und ver
pflichtet, die Kontrakte des Betreffenden durch entsprechende
zwangsweise Käufe oder Verkäufe zu liquidieren; ist z. B. der
Käufer aus einem Geschäfte im Verzüge, so sucht die Kasse einen
andern Käufer für des ersteren Übernahmsverpflichtung, indem
sie das betreffende Quantum Kaffee an der'Börse verkauft. Ein
Verlust, der sich dabei für die Kasse ergibt, geht zu Lasten des
säumigen Kontrahenten, der dafür aufzukommen hat. Im all
gemeinen wird aber die Kasse bei raschem Handeln durch den
vorhergegangenen Einschuß oder Nachschuß auch für den Fall ge
deckt sein, als sie das Zwangsgeschäft noch unter (beim Verkaufe),
beziehungsweise über (beim Kaufe) dem Liquidationskurse, auf
Grund dessen sie den Nachschuß einforderte, durchführen muß.
2. Lieferungsverzug.
Es kann ferner Vorkommen, daß der Verkäufer die Ware,
die er zu liefern hat, nicht besitzt und sich sie am Markte nicht
verschaffen kann, oder aus einem andern Grunde nicht zu liefern
in der Lage ist. Wenn er bis 11 Uhr vormittags des letzten An
dienungstages (d. i. des viertletzten Werktages des Monats) der
Kasse seinen Kündigungsschein nicht überreicht hat, so ist er im
Verzüge und die Kasse muß für die Erfüllung des Geschäftes
anderweitig Vorsorgen. Es stehen ihr hiefür laut den speziellen
Usancen zwei Wege offen: Sie kann 1. vom säumigen Kontrahenten
die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem für den be
treffenden Monatstermin zuletzt notierten Liquidationskurse fordern,
oder 2. sich für seine Rechnung bestmöglich decken. Sie muß
jedoch den Säumigen verständigen, welchen dieser beiden Wege
sie einschlagen wird 1 ).
Der Verkäufer wird es nie darauf ankommen lassen, daß die
Kasse die Zwangserfüllung durchführt. Abgesehen von Fällen groß
angelegter Börsenmanöver rechnet er damit, daß er sich selbst
noch im letzten Moment wird eindecken können. Es gibt am
Markte in den letzten Tagen des Monats stets Saldokäufer, welche
die Ware nicht übernehmen, sondern die von der Kasse erhaltene
Andienung Weiterverkäufen wollen. Von einem solchen kauft der
Betreffende die benötigte Ware und kommt der Kasse durch
Einreichung von Kauf und Verkauf zur Abrechnung zuvor.
Die Kasse erleidet auch hiebei keinen Schaden, doch läuft
der betreffende Kontrahent Gefahr, daß die Preise gerade in den
Die beiden Möglichkeiten entsprechen Abs. 2 u. 3 des Art. 355 be
ziehungsweise 357 des H. G. B.