Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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tragsteil irgendwelche Sicherheiten zur Deckung eines etwaigen 
Verlustes in der Hand hat. 
Bei einem Verzüge in der Leistung des Nachschusses jedoch 
würde die Kasse bei längerem Zuwarten Gefahr laufen, durch 
eine lebhafte Preisbewegung am Markte selbst tatsächlich Ver 
lust zu erleiden. Sie ist in einem solchen Falle befugt und ver 
pflichtet, die Kontrakte des Betreffenden durch entsprechende 
zwangsweise Käufe oder Verkäufe zu liquidieren; ist z. B. der 
Käufer aus einem Geschäfte im Verzüge, so sucht die Kasse einen 
andern Käufer für des ersteren Übernahmsverpflichtung, indem 
sie das betreffende Quantum Kaffee an der'Börse verkauft. Ein 
Verlust, der sich dabei für die Kasse ergibt, geht zu Lasten des 
säumigen Kontrahenten, der dafür aufzukommen hat. Im all 
gemeinen wird aber die Kasse bei raschem Handeln durch den 
vorhergegangenen Einschuß oder Nachschuß auch für den Fall ge 
deckt sein, als sie das Zwangsgeschäft noch unter (beim Verkaufe), 
beziehungsweise über (beim Kaufe) dem Liquidationskurse, auf 
Grund dessen sie den Nachschuß einforderte, durchführen muß. 
2. Lieferungsverzug. 
Es kann ferner Vorkommen, daß der Verkäufer die Ware, 
die er zu liefern hat, nicht besitzt und sich sie am Markte nicht 
verschaffen kann, oder aus einem andern Grunde nicht zu liefern 
in der Lage ist. Wenn er bis 11 Uhr vormittags des letzten An 
dienungstages (d. i. des viertletzten Werktages des Monats) der 
Kasse seinen Kündigungsschein nicht überreicht hat, so ist er im 
Verzüge und die Kasse muß für die Erfüllung des Geschäftes 
anderweitig Vorsorgen. Es stehen ihr hiefür laut den speziellen 
Usancen zwei Wege offen: Sie kann 1. vom säumigen Kontrahenten 
die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem für den be 
treffenden Monatstermin zuletzt notierten Liquidationskurse fordern, 
oder 2. sich für seine Rechnung bestmöglich decken. Sie muß 
jedoch den Säumigen verständigen, welchen dieser beiden Wege 
sie einschlagen wird 1 ). 
Der Verkäufer wird es nie darauf ankommen lassen, daß die 
Kasse die Zwangserfüllung durchführt. Abgesehen von Fällen groß 
angelegter Börsenmanöver rechnet er damit, daß er sich selbst 
noch im letzten Moment wird eindecken können. Es gibt am 
Markte in den letzten Tagen des Monats stets Saldokäufer, welche 
die Ware nicht übernehmen, sondern die von der Kasse erhaltene 
Andienung Weiterverkäufen wollen. Von einem solchen kauft der 
Betreffende die benötigte Ware und kommt der Kasse durch 
Einreichung von Kauf und Verkauf zur Abrechnung zuvor. 
Die Kasse erleidet auch hiebei keinen Schaden, doch läuft 
der betreffende Kontrahent Gefahr, daß die Preise gerade in den 
Die beiden Möglichkeiten entsprechen Abs. 2 u. 3 des Art. 355 be 
ziehungsweise 357 des H. G. B.
	        
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