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letzten Tagen des Termines steigen und er mit einem wesentlichen
Verlust abschneidet. Ein sicherer Überblick über die Marktlage
und über die tatsächliche Warenbewegung sowie rasche Entschluß-
fassung sind in einem solchen Falle besonders notwendige Voraus
setzung für das richtige Verhalten des Verkäufers.
3. Schiebung des Liefertermines.
Dem Verkäufer, der sich in der Erwartung, sich bis zum
Ende des Liefertermines vorteilhaft einzudecken, getäuscht sieht,
steht jedoch ein Mittel zur Verfügung, dem sicheren Verluste bei
einer sofortigen Eindeckung auszuweichen. Er setzt sich mit der
Kasse ins Einvernehmen, zahlt ihr eine besondere Gebühr von
K 5-— für je 50 kg seines Schlusses und erwirbt damit des Recht,
die Lieferung erst im nächsten Monate vorzunehmen. Freilich
darf er damit nicht bis zum Schlüsse des Termines zuwarten,
sondern muß die Kasse von seiner Absicht bis zum 24. des
Lieferungsmonats verständigen. Man nennt diesen Vorgang
„Schiebung” des Lieferungstermines. Er bildet die Fortsetzung
einer vorläufig mißglückten Baissespekulation, die immer noch mit
einem Sinken der Preise rechnet.
Die Aussicht auf Gewinn wird sich dabei, rein objektiv be
trachtet, für den Spekulanten stets verschlechtern, denn die Preis
schwankung, die erforderlich ist, damit er sich noch im nächsten
Monat vorteilhaft eindecken kann, muß nun auch die eingezahlte
Schiebegebühr mitumfassen. Der Preis muß, damit der Verkäufer
bei seinem erwarteten Deckungskaufe auf seine Rechnung kommt,
nicht nur unter seinen ursprünglichen Verkaufspreis, sondern
noch um weitere K 5'— pro 50 kg fallen.
Zur Befriedigung ihres Käufers am Terminmarkte verschafft
sich die Kasse in einem solchen Falle die effektive Ware durch
ein Promptgeschäft, dessen Abschluß ihr ja freisteht 1 ).
4. Zahlungsverzug des Käufers.
Die Bezahlung der Ware an die Kasse hat, wie bereits er
wähnt wurde, innerhalb dreier Tage nach der Andienung an den
Käufer zu erfolgen. Wird diese Frist seitens des Käufers nicht
eingehalten, so steht der Kasse das Recht zu, entweder Erfüllung
und Schadenersatz zu verlangen, d. h. unter Anrechnung von
Verzugszinsen und etwaigen Unkosten auf der nachträglichen Be
zahlung und Übernahme der Ware zu bestehen oder nach vor
heriger Anzeige einen Zwangsverkauf durchzuführen und Schaden
ersatz zu fordern 2 ).
i) Die Kasse schließt in einem solchen Falle ein Reportgeschäft ab, indem
sie gleichzeitig mit dem Kaufe sich zur Rücklieferung im nächsten Monate ver
pflichtet.
3) Ein Rüektrittsreeht, das für den Fall des Zahlungsverzuges in Art. 354
H. <5. B. vorgesehen ist, kommt hier nicht in Betracht.
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