Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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letzten Tagen des Termines steigen und er mit einem wesentlichen 
Verlust abschneidet. Ein sicherer Überblick über die Marktlage 
und über die tatsächliche Warenbewegung sowie rasche Entschluß- 
fassung sind in einem solchen Falle besonders notwendige Voraus 
setzung für das richtige Verhalten des Verkäufers. 
3. Schiebung des Liefertermines. 
Dem Verkäufer, der sich in der Erwartung, sich bis zum 
Ende des Liefertermines vorteilhaft einzudecken, getäuscht sieht, 
steht jedoch ein Mittel zur Verfügung, dem sicheren Verluste bei 
einer sofortigen Eindeckung auszuweichen. Er setzt sich mit der 
Kasse ins Einvernehmen, zahlt ihr eine besondere Gebühr von 
K 5-— für je 50 kg seines Schlusses und erwirbt damit des Recht, 
die Lieferung erst im nächsten Monate vorzunehmen. Freilich 
darf er damit nicht bis zum Schlüsse des Termines zuwarten, 
sondern muß die Kasse von seiner Absicht bis zum 24. des 
Lieferungsmonats verständigen. Man nennt diesen Vorgang 
„Schiebung” des Lieferungstermines. Er bildet die Fortsetzung 
einer vorläufig mißglückten Baissespekulation, die immer noch mit 
einem Sinken der Preise rechnet. 
Die Aussicht auf Gewinn wird sich dabei, rein objektiv be 
trachtet, für den Spekulanten stets verschlechtern, denn die Preis 
schwankung, die erforderlich ist, damit er sich noch im nächsten 
Monat vorteilhaft eindecken kann, muß nun auch die eingezahlte 
Schiebegebühr mitumfassen. Der Preis muß, damit der Verkäufer 
bei seinem erwarteten Deckungskaufe auf seine Rechnung kommt, 
nicht nur unter seinen ursprünglichen Verkaufspreis, sondern 
noch um weitere K 5'— pro 50 kg fallen. 
Zur Befriedigung ihres Käufers am Terminmarkte verschafft 
sich die Kasse in einem solchen Falle die effektive Ware durch 
ein Promptgeschäft, dessen Abschluß ihr ja freisteht 1 ). 
4. Zahlungsverzug des Käufers. 
Die Bezahlung der Ware an die Kasse hat, wie bereits er 
wähnt wurde, innerhalb dreier Tage nach der Andienung an den 
Käufer zu erfolgen. Wird diese Frist seitens des Käufers nicht 
eingehalten, so steht der Kasse das Recht zu, entweder Erfüllung 
und Schadenersatz zu verlangen, d. h. unter Anrechnung von 
Verzugszinsen und etwaigen Unkosten auf der nachträglichen Be 
zahlung und Übernahme der Ware zu bestehen oder nach vor 
heriger Anzeige einen Zwangsverkauf durchzuführen und Schaden 
ersatz zu fordern 2 ). 
i) Die Kasse schließt in einem solchen Falle ein Reportgeschäft ab, indem 
sie gleichzeitig mit dem Kaufe sich zur Rücklieferung im nächsten Monate ver 
pflichtet. 
3) Ein Rüektrittsreeht, das für den Fall des Zahlungsverzuges in Art. 354 
H. <5. B. vorgesehen ist, kommt hier nicht in Betracht. 
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