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gesetzt. Der angediente Kaffee muß in der Qualität der betreffenden
Termintype Good average Santos oder Good Rio mindestens
gleichwertig sein. Ein Minderwert wie bei Santos und Rio bis zu
K 2-— pro 50 kg ist hier nicht zulässig. Westafrikanische Kaffees
und Triagen sind von der Lieferung überhaupt ausgeschlossen.
Überdies muß der Verkäufer für jedes Los eine Vergütung von
K 600'— leisten.
Der Budapester Getreideterminhandel.
Das Termingeschäft an der Warensektion der Budapester
Waren- und Effektenbörse umfaßt eine Reihe landwirtschaftlicher
Produkte, von denen Getreide sowohl als Handelsartikel wie auch
dem Umsätze nach die weitaus größte Rolle spielt, weshalb man
es meist als den Budapester Getreideterminhandel bezeichnet. Be
sonders seitdem in der österreichischen Reichshälfte der Termin
handel in Getreide und Mühlenfabrikaten verboten wurde, nahm
der Budapester Getreidehandel zum Nachteil des Wiener Marktes
im allgemeinen und speziell das dortige Termingeschäft einen
sehr großen Aufschwung. Zu ihrer Deckung bei effektiven Zeit
geschäften wurden auch die österreichischen Getreidehändler auf
den Budapester Terminmarkt angewiesen und der Wiener Markt
sank zum Range eines großen Provinzmarktes in Abhängigkeit von
Budapest herab.
Die Organisation des Geschäftes ist hier eine viel lockerere
als in Triest, die Detailbestimmungen, besonders die über die
Qualität der W 7 aro und über die aus dieser sich ergebenden Ver
gütungen sind jedoch viel umfangreicher. Ersteres liegt in der
dem Liquidationsinstitut hier zugedachten Aufgabe, letzteres in
der Natur der Ware.
Infolge der lockeren Organisierung ist hier das Termin
geschäft anderen Börsegeschäften gegenüber bei weitem nicht so
scharf ausgeprägt wie in Triest, weshalb die „Spezialbestimmungen
für den Terminhandel” jene Charakteristika ausdrücklich an-
führen, welche das Geschäft zu einem Termingeschäft machen,
nämlich: 1. Lieferung im Laufe eines vertragsmäßig bestimmten
Monats, 2. ein normiertes Quantum, 3. usancemäßige Qualität,
4. Barzahlung, 5. Budapest als Erfüllungsort, 6. Mangel ander
weitiger Vereinbarungen. Wenn der Kontrakt nur in einem dieser
Punkte von der Regel abweicht, gilt er nicht als Termingeschäft
und ist außerhalb der Terminordnung zu erfüllen. Hingegen ist
jedes Geschäft, das den Voraussetzungen des Termingeschäftes
entspricht, auch im Termine abzuwickeln und dem Abrechnungs
bureau behufs Abrechnung und Kündigung anzumelden.
Maßgebend sind die vom Börsenrat veröffentlichten Usancen
der Budapester Waren- und Effektenbörse, in denen ein Kapitel
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