Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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gesetzt. Der angediente Kaffee muß in der Qualität der betreffenden 
Termintype Good average Santos oder Good Rio mindestens 
gleichwertig sein. Ein Minderwert wie bei Santos und Rio bis zu 
K 2-— pro 50 kg ist hier nicht zulässig. Westafrikanische Kaffees 
und Triagen sind von der Lieferung überhaupt ausgeschlossen. 
Überdies muß der Verkäufer für jedes Los eine Vergütung von 
K 600'— leisten. 
Der Budapester Getreideterminhandel. 
Das Termingeschäft an der Warensektion der Budapester 
Waren- und Effektenbörse umfaßt eine Reihe landwirtschaftlicher 
Produkte, von denen Getreide sowohl als Handelsartikel wie auch 
dem Umsätze nach die weitaus größte Rolle spielt, weshalb man 
es meist als den Budapester Getreideterminhandel bezeichnet. Be 
sonders seitdem in der österreichischen Reichshälfte der Termin 
handel in Getreide und Mühlenfabrikaten verboten wurde, nahm 
der Budapester Getreidehandel zum Nachteil des Wiener Marktes 
im allgemeinen und speziell das dortige Termingeschäft einen 
sehr großen Aufschwung. Zu ihrer Deckung bei effektiven Zeit 
geschäften wurden auch die österreichischen Getreidehändler auf 
den Budapester Terminmarkt angewiesen und der Wiener Markt 
sank zum Range eines großen Provinzmarktes in Abhängigkeit von 
Budapest herab. 
Die Organisation des Geschäftes ist hier eine viel lockerere 
als in Triest, die Detailbestimmungen, besonders die über die 
Qualität der W 7 aro und über die aus dieser sich ergebenden Ver 
gütungen sind jedoch viel umfangreicher. Ersteres liegt in der 
dem Liquidationsinstitut hier zugedachten Aufgabe, letzteres in 
der Natur der Ware. 
Infolge der lockeren Organisierung ist hier das Termin 
geschäft anderen Börsegeschäften gegenüber bei weitem nicht so 
scharf ausgeprägt wie in Triest, weshalb die „Spezialbestimmungen 
für den Terminhandel” jene Charakteristika ausdrücklich an- 
führen, welche das Geschäft zu einem Termingeschäft machen, 
nämlich: 1. Lieferung im Laufe eines vertragsmäßig bestimmten 
Monats, 2. ein normiertes Quantum, 3. usancemäßige Qualität, 
4. Barzahlung, 5. Budapest als Erfüllungsort, 6. Mangel ander 
weitiger Vereinbarungen. Wenn der Kontrakt nur in einem dieser 
Punkte von der Regel abweicht, gilt er nicht als Termingeschäft 
und ist außerhalb der Terminordnung zu erfüllen. Hingegen ist 
jedes Geschäft, das den Voraussetzungen des Termingeschäftes 
entspricht, auch im Termine abzuwickeln und dem Abrechnungs 
bureau behufs Abrechnung und Kündigung anzumelden. 
Maßgebend sind die vom Börsenrat veröffentlichten Usancen 
der Budapester Waren- und Effektenbörse, in denen ein Kapitel 
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