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die „Speziellen Bestimmungen für den Terminhandel”, ein Ab
schnitt „Besondere Bestimmungen” für die einzelnen Waren
gattungen umfaßt und denen auch die „Abrechnungsordnung für
das Warengeschäft” angeschlossen ist. Die letzten Änderungen der
Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
I. Die Grundlagen des Geschäftes.
1. Die Terminware.
Der Budapester Terminhandel umfaßt Weizen, Roggen,
Gerste, Hafer, Mais, ferner von Ölsaaten Reps, sowie Pflaumen
und Pflaumenmus. Wie bereits betont, hat hievon Getreide,
darunter wieder Weizen, die weitaus größte Bedeutung.
Jeder Geschäftsabschluß hat auf eine bestimmte Menge oder
ein Vielfaches derselben zu lauten. Diese „Schlußeinheit” be
trägt für
Weizen, Hafer und Mais 1000 q,
Roggen, Gerste und Reps 500 q,
Pflaumen und Pflaumenmus .... 100 q.
Die Gewichtsmarge zugunsten des Verkäufers beträgt laut
der „Allgemeinen Bestimmungen” 2% Plus und Minus gegenüber
dem vereinbarten Quantum.
Die Qualität der Ware, welche dem Terminkoutrakt zugrunde
liegt, ist durch besondere Merkmale umschrieben, wobei voraus
gesetzt wird, daß die allgemeinen Eigenschaften der Ware den
Börsenusancen entsprechen. Ob dies zutrifft, entscheidet von Fall
zu Fall die „Börsensachverständigenkommission”, deren?Ausspruch
für beide Kontrahenten bindend und unappellabol ist. Es ist
jedoch hervorzuheben, daß diese Kommission nur auf Anrufung
durch die Parteien im Falle von Streitigkeiten oder Bemängelungen
interveniert.
Im allgemeinen versteht man unter usancemäßigem Getreide
solches, das gesund und handelsüblich gereutert ist und aus
schließlich von der letzten Fechsung stammt. Fremder Gemisch
zusatz ist nach oben begrenzt, bei Weizen und Roggen mit 2%,
bei Hafer und Gerste mit 3% dem Gewichte nach; die aus
gewachsenen Körner dürfen nur bis l°/ 0 der Körnerzahl aus
machen; Beimengungen von gewissen Getreidearten sind überhaupt
ausgeschlossen, so z. B. bei Weizen Beimengungen von Kubanka-,
Hart- und Weiß weizen; letztere Beimengungen machen schon bei
'.4% das Getreide lieferungsunfähig. Für ungarische Provenienzen
sind diese Grenzen weiter gezogen, derart, daß beispielsweise bei
Weizen fremder Gemischzusatz gegen entsprechende Vergütung
bis zu 4 ö / 0 zulässig ist. Diese Wertvergütung setzt bei 2% Ge
mischzusatz ein und bemißt sich stufenweise