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kaufe erübrigen, werden bis zu ihrer Erfüllung oder Kompensio-
rung fortlaufend auf dem Niveau des jeweiligen Marktpreises ge
halten, indem sie in. ihren Preisen gegenüber dem jeweiligen
Liquidationskurse abgerechnet werden. Die erste Abrechnung eines
Kontraktes bei Beginn des Termines bezieht sich auf das Ver
hältnis des Vertragspreises zum Liquidationskurse des betreffenden
Tages, bei den folgenden Abrechnungen wird die Differenz
zwischen dem jeweiligen und dem unmittelbar vorhergehenden
Liquidationskurse ermittelt. Auch die hieraus sich ergebenden
Differenzen sind als Verluste von der Partei sofort einzuzahlen,
als Gewinn zu beheben, so daß sämtliche Geschäfte an jedem
Abrechnungstage auf Grund des Abrechnungskurses liquidiert
werden könnten, ohne daß sich (von Preisschwankungen an dem
Tage selbst abgesehen) noch wesentliche Differenzen ergeben
würden. Das Risiko des einzelnen Teilnehmers beschränkt sich
lediglich auf die Preisveränderungen von einem Abrechnungstag
zum andern.
Kommt es aus dem Terminvertrage zur Andienung der Ware
durch den Verkäufer, so ist es Sache des Abrechnungsbureaus,
den Käufer zu finden und zu bestimmen, der die Ware über
nehmen muß; nur die Abrechnungsstelle hat ja eine genaue Über
sicht der auf dem ganzen Markte vorhandenen Lieferungs- und
Übernahmsverpflichtungen.
Die weitere Abwicklung des Geschäftes, die Übernahme, Be
zahlung, Verrechnung von Mengen- und Qualitätsdifferenzen der
Ware obliegt den Parteien untereinander. Das Abrechnungsbureau
hat seine Aufgabe damit erfüllt, daß es die notwendigen Kompen
sierungen durchführt, das Geschäft bis zu einem gewissen Grade
gesichert und die Ware den Käufern zugewiesen hat.
II. Die Abwicklung des Geschäftes.
1. Der Geschäftsabschluß.
Der Geschäftsabschluß vollzieht sich zwischen den Parteien
wie der jedes anderen Börsengeschäftes. Die Vermittlung durch
einen Sensal ist nicht obligatorisch, wird aber in der Regel in
Anspruch genommen. Der Sensal hat hier keine amtliche, daher
eine viel weniger hervortretende Stellung und seine an die
Parteien ausgegebenen Schlußscheine haben keinerlei Beziehung
zur Abrechnungsstelle.
Wie schon erwähnt, werden die Terminverträge auf jeden
beliebigen Monat des Jahres geschlossen, wie es die Spekulation
für gut findet und das Bedürfnis des Kaufmannes nach Sicher
stellung verlangt. Es unterliegen einer besonderen Vereinbarung,
die allerdings mit wenigen Worten hergestellt ist: die Waren
gattung, die Warenmenge (nach Schlußeinheiten), der Preis und