Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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Verkaufssaldi, welche bis zum letzten Anmeldungstage des 
Termines nicht gekündigt wurden, werden an diesem Tage als 
gekündigt angesehen, ohne daß ein bezüglicher Kündigungsschein 
vorgelegt würde. Diese Geschäfte sind bis 3 /s 12 Uhr vormittags 
noch beim Abrechnungsbureau anzumelden, sie werden zum Liqui 
dationskurse dieses Tages abgerechnet und die Übernahme be 
ziehungsweise Übergabe erfolgt bereits auf Grund dieses Kurses. 
4. Die Zuweisung. 
In diesem Falle treten an Stelle der Kündigungsscheine die 
„Zuweisungsscheine” des Abrechnungsbureaus. Darin verzeichnet 
das Abrechnungsbureau den Namen des Liefernden, den Tag der 
Übernahme und den Liquidationskurs und gibt sie an jene Teil 
nehmer aus, welche noch offene Übernahmssaldi aufweisen. Der 
Ort, an dem die Ware lagert, kann im Zuwoisungsschein nicht an 
geführt werden, weil der Verkäufer an der Ausfertigung dieses 
Scheines gar nicht beteiligt ist; der Käufer ersieht jedoch aus 
dem Zuweisungsschein den Namen seines Lieferanten und setzt 
sich mit ihm direkt ins Einvernehmen. 
Auch die Daten dieser Zuweisungen werden, sowohl bezüglich 
der Käufer als der Verkäufer, kundgemacht; am letzten An 
moldungstage selbst werden sie in den Lokalitäten des Ab 
rechnungsbureaus, am folgenden Tage um 9 Uhr vormittags im 
Börsesaal affiehiert. 
Zu einer Weitergabe des einmal zugewiesenen Waren 
quantums wie in Triest ist hier dem Käufer keine Gelegenheit 
geboten. Wer sich seiner schließlich resultierenden Übernahms 
verpflichtung entziehen will, muß am letzten Anmeldungstage 
bereits verkauft und der Kasse diesen Verkauf bis 7 2 12 Uhr vor 
mittags angemeldet haben, soferne ihm die Kasse nicht früher 
schon einen Kündigungsschein zugewiesen hat. Versäumt er diesen 
Zeitpunkt, so muß er die Ware tatsächlich beziehen. Dasselbe gilt 
vom Verkäufer, der etwaige Deckungskäufe, die seine Lieferungs 
pflicht kompensieren sollen, zum selben Zeitpunkt bei der Kasse 
angemeldet haben muß. 
5. Die Übernahme. 
Mit der Zuweisung der gekündigten Warenmengen an die 
Käufer ist die Tätigkeit des Abrechnungsbureaus in jedem ein 
zelnen Falle erledigt. Übernahme, Bezahlung, Verrechnung etwaiger 
Differenzen usw. haben die Parteien unter sich zu vollziehen. Es 
gelten hiefür die „Speziellen Bestimmungen für den Tormin- 
handel”, in deren Ergänzung auch die „Allgemeinen Bestim 
mungen" der Budapester Warenbörse, von denen die für die 
Geschäftsabwicklung wesentlichen nachfolgend angeführt werden. 
Die Kündigungsfrist beträgt drei Tage, d. h. am dritten Tage 
nach erfolgter Kündigung hat die Übernahme zu erfolgen. Sonn-
	        
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