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Verkaufssaldi, welche bis zum letzten Anmeldungstage des
Termines nicht gekündigt wurden, werden an diesem Tage als
gekündigt angesehen, ohne daß ein bezüglicher Kündigungsschein
vorgelegt würde. Diese Geschäfte sind bis 3 /s 12 Uhr vormittags
noch beim Abrechnungsbureau anzumelden, sie werden zum Liqui
dationskurse dieses Tages abgerechnet und die Übernahme be
ziehungsweise Übergabe erfolgt bereits auf Grund dieses Kurses.
4. Die Zuweisung.
In diesem Falle treten an Stelle der Kündigungsscheine die
„Zuweisungsscheine” des Abrechnungsbureaus. Darin verzeichnet
das Abrechnungsbureau den Namen des Liefernden, den Tag der
Übernahme und den Liquidationskurs und gibt sie an jene Teil
nehmer aus, welche noch offene Übernahmssaldi aufweisen. Der
Ort, an dem die Ware lagert, kann im Zuwoisungsschein nicht an
geführt werden, weil der Verkäufer an der Ausfertigung dieses
Scheines gar nicht beteiligt ist; der Käufer ersieht jedoch aus
dem Zuweisungsschein den Namen seines Lieferanten und setzt
sich mit ihm direkt ins Einvernehmen.
Auch die Daten dieser Zuweisungen werden, sowohl bezüglich
der Käufer als der Verkäufer, kundgemacht; am letzten An
moldungstage selbst werden sie in den Lokalitäten des Ab
rechnungsbureaus, am folgenden Tage um 9 Uhr vormittags im
Börsesaal affiehiert.
Zu einer Weitergabe des einmal zugewiesenen Waren
quantums wie in Triest ist hier dem Käufer keine Gelegenheit
geboten. Wer sich seiner schließlich resultierenden Übernahms
verpflichtung entziehen will, muß am letzten Anmeldungstage
bereits verkauft und der Kasse diesen Verkauf bis 7 2 12 Uhr vor
mittags angemeldet haben, soferne ihm die Kasse nicht früher
schon einen Kündigungsschein zugewiesen hat. Versäumt er diesen
Zeitpunkt, so muß er die Ware tatsächlich beziehen. Dasselbe gilt
vom Verkäufer, der etwaige Deckungskäufe, die seine Lieferungs
pflicht kompensieren sollen, zum selben Zeitpunkt bei der Kasse
angemeldet haben muß.
5. Die Übernahme.
Mit der Zuweisung der gekündigten Warenmengen an die
Käufer ist die Tätigkeit des Abrechnungsbureaus in jedem ein
zelnen Falle erledigt. Übernahme, Bezahlung, Verrechnung etwaiger
Differenzen usw. haben die Parteien unter sich zu vollziehen. Es
gelten hiefür die „Speziellen Bestimmungen für den Tormin-
handel”, in deren Ergänzung auch die „Allgemeinen Bestim
mungen" der Budapester Warenbörse, von denen die für die
Geschäftsabwicklung wesentlichen nachfolgend angeführt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Tage, d. h. am dritten Tage
nach erfolgter Kündigung hat die Übernahme zu erfolgen. Sonn-