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und Feiertage zählen in die Kündigungsfrist mit; ist jedoch der
dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Übernahme erst
am nächsten Werktage. Der erste Kündigungstag und der letzte
Anmeldungstag sind im Arrangementkalender derart festgelegt,
daß die tatsächliche Warenlieferung stets zwischen dem ersten und
letzten des Monats erfolgt. Wie bereits ausgeführt, liegt es im
Belieben des Verkäufers, seine Kündigung wann immer während
dieses Zeitraumes einzureichen.
Der Verkäufer hat die ganze zu übergebende Warenmenge
gleich am ersten Erfüllungstage innerhalb des Stadtgebietes von
Budapest zur Übergabe bereit zu halten; sie kann aber auf ver
schiedene Lokalitäten in Teilmengen von je mindestens 500 q
verteilt sein.
Vor der Übernahme ist dem Käufer Gelegenheit geboten,
die Ware zu besichtigen und ihr Proben zu entnehmen. Der Ver
käufer muß die Ware zu diesem Zwecke bereits am Tage nach
der Kündigung ab 8 Uhr früh bereit halten; ist jedoch der
nächste Werktag bereits Erfüllungstag (die beiden dazwischen
liegenden Tage Feiertage), so hat die „Vorlage” noch am Tage
der Kündigung zwischen 3 und 5 Uhr nachmittags zu erfolgen.
Unterläßt der Verkäufer die Vorlage oder verzögert er sie, so hat
er dem Käufer 1% des Abrechnungswertes als Konventionalstrafe
zu vergüten.
Diese Besichtigung und Musterziehung setzt den Käufer
instand, sich selbst ein Bild von der zu übernehmenden Ware zu
machen und seine eigenen bemusterten Offerte schon hinaus
zugeben, ehe er die Ware noch übernommen hat.
Da es sich in diesem Geschäfte stets um sehr große Waren
mengen handelt, nimmt auch die Übernahme vielfach mehrere
Tage in Anspruch. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, daß
die Übernahme nicht durch zufällige oder absichtliche Ver
zögerungen hinausgezogen werde; die „Speziellen Bestimmungen”
schreiben daher voi', daß täglich bei Getreide und Ölsaaten
mindestens 500 q, bei Pflaumen und Pflaumenmus mindestens
100 q zu übernehmen sind. Unterbrechungen in der Übernahme
bilden nur Sonn- und Feiertage, Regentage und Elementar
ereignisse.
III. Ausnahmsfälle in der Geschäftsabwicklung.
1. Rücktritt einer Partei.
Die lange Frist, die vielfach zwischen dem Abschlüsse und
der Anmeldung des Geschäftes liegt, rückt die Möglichkeit nahe, daß
wirtschaftliche oder außerwirtschaftliche Umstände einem Kontra
henten die Erfüllung seiner Terminverträge erschweren oder ganz
unmöglich machen. Die „Speziellen Bestimmungen” sehen diesen Fall
auch voraus. Wenn eine Partei vor der Anmeldung des Kon-