Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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und Feiertage zählen in die Kündigungsfrist mit; ist jedoch der 
dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Übernahme erst 
am nächsten Werktage. Der erste Kündigungstag und der letzte 
Anmeldungstag sind im Arrangementkalender derart festgelegt, 
daß die tatsächliche Warenlieferung stets zwischen dem ersten und 
letzten des Monats erfolgt. Wie bereits ausgeführt, liegt es im 
Belieben des Verkäufers, seine Kündigung wann immer während 
dieses Zeitraumes einzureichen. 
Der Verkäufer hat die ganze zu übergebende Warenmenge 
gleich am ersten Erfüllungstage innerhalb des Stadtgebietes von 
Budapest zur Übergabe bereit zu halten; sie kann aber auf ver 
schiedene Lokalitäten in Teilmengen von je mindestens 500 q 
verteilt sein. 
Vor der Übernahme ist dem Käufer Gelegenheit geboten, 
die Ware zu besichtigen und ihr Proben zu entnehmen. Der Ver 
käufer muß die Ware zu diesem Zwecke bereits am Tage nach 
der Kündigung ab 8 Uhr früh bereit halten; ist jedoch der 
nächste Werktag bereits Erfüllungstag (die beiden dazwischen 
liegenden Tage Feiertage), so hat die „Vorlage” noch am Tage 
der Kündigung zwischen 3 und 5 Uhr nachmittags zu erfolgen. 
Unterläßt der Verkäufer die Vorlage oder verzögert er sie, so hat 
er dem Käufer 1% des Abrechnungswertes als Konventionalstrafe 
zu vergüten. 
Diese Besichtigung und Musterziehung setzt den Käufer 
instand, sich selbst ein Bild von der zu übernehmenden Ware zu 
machen und seine eigenen bemusterten Offerte schon hinaus 
zugeben, ehe er die Ware noch übernommen hat. 
Da es sich in diesem Geschäfte stets um sehr große Waren 
mengen handelt, nimmt auch die Übernahme vielfach mehrere 
Tage in Anspruch. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, daß 
die Übernahme nicht durch zufällige oder absichtliche Ver 
zögerungen hinausgezogen werde; die „Speziellen Bestimmungen” 
schreiben daher voi', daß täglich bei Getreide und Ölsaaten 
mindestens 500 q, bei Pflaumen und Pflaumenmus mindestens 
100 q zu übernehmen sind. Unterbrechungen in der Übernahme 
bilden nur Sonn- und Feiertage, Regentage und Elementar 
ereignisse. 
III. Ausnahmsfälle in der Geschäftsabwicklung. 
1. Rücktritt einer Partei. 
Die lange Frist, die vielfach zwischen dem Abschlüsse und 
der Anmeldung des Geschäftes liegt, rückt die Möglichkeit nahe, daß 
wirtschaftliche oder außerwirtschaftliche Umstände einem Kontra 
henten die Erfüllung seiner Terminverträge erschweren oder ganz 
unmöglich machen. Die „Speziellen Bestimmungen” sehen diesen Fall 
auch voraus. Wenn eine Partei vor der Anmeldung des Kon-
	        
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