irrrg?*:
126
traktes beim Abrechnungsbureau der Gegenpartei erklärt, daß sie-
nicht erfüllen wird, hat die Vertragstreue Partei die Wahl zu
treffen, ob sie vom Vertrage abstehen will, als wäre er nicht ge
schlossen oder ob sie wohl vom Vertrage absteht, aber die Preis
differenz und etwaigen sonstigen Schadenersatz beansprucht. Es
steht ihr jedoch auch frei, den Vertrag zwangsweise (durch.
Deckungskauf oder Zwangsverkauf) zu erfüllen und zur Deckung
des dabei entstandenen Schadens den zurückgetretenen Partner
heranzuziehen. Von der getroffenen Wahl muß sie den säumigen
Kontrahenten bis zum folgenden Tage verständigten.
2. Unstimmigkeiten in der Anmeldung.
Die Anmeldung der Kontrakte an das Abrechnungsbureau
erfolgt , in Budapest von beiden Parteien unabhängig voneinander,
ohne daß, wie in Triest der Sensal als Amtsperson, jemand der
Kasse die richtige und rechtzeitige Aufgabe gewährleisten wrnrde.
Überdies liegen oft viele Monate zwischen dem Geschäftsabschluß
und der Einreichung an die Kasse, was jedenfalls eine ungenaue
Anmeldung möglich erscheinen läßt. Es können sich daraus
mancherlei Unstimmigkeiten ergeben.
Der einfachste Fall ist der, daß die von beiden Parteien an-
gemoldeten Vertragspreise nicht übereinstimmen. Bei Abweichungen
bis zu 10 h nimmt die Kasse den niedrigeren der beiden Kurse,
bei größeren Abweichungen den Liquidationskurs des Abrechnungs
tages als Basis ihrer Abrechnung. Sie verständigt jedoch gleich
zeitig beide Teilnehmer von der Unstimmigkeit, welche die hieraus
resultierende Differenz unter sich auszugleichen haben.
Versäumt jedoch einer der Kontrahenten die Anmeldung
überhaupt, oder bestehen Abweichungen in der Anzahl der ge
tätigten Schlüsse, so sieht das Abrechnungsbureau das Geschäft
vorläufig so an, als wäre'es von beiden Parteien nicht angemeldet
und verständigt hievon beide Teilnehmer — wenn nicht anders
möglich — durch Anschlag in den Börselokalitäten. Die beiden
Kontrahenten führen die Einigung unter sich durch und bringen
das Geschäft am nächsten Einreichungstage neuerlich zur An
meldung. Für jeden Nachteil, der aus der unterlassenen oder
fehlerhaften Anmeldung etwa erwächst, haftet die schuldtragende
Partei. Eine Unterlassung der Anmeldung zieht überdies eine Geld
strafe bis zu K 100'— für jeden Schluß nach sich.
3. Unstimmigkeiten in der Differenzabrechnung.
Fehler in der erteilten Differenzabrechnung müssen gegen
das Abrechnungsbureau binnen acht Tagen geltend gemacht
werden. Die Kasse geht der Angelegenheit nach und berichtigt sie
eventuell unter Heranziehung anderer ihr dafür haftbarer Teil-