Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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traktes beim Abrechnungsbureau der Gegenpartei erklärt, daß sie- 
nicht erfüllen wird, hat die Vertragstreue Partei die Wahl zu 
treffen, ob sie vom Vertrage abstehen will, als wäre er nicht ge 
schlossen oder ob sie wohl vom Vertrage absteht, aber die Preis 
differenz und etwaigen sonstigen Schadenersatz beansprucht. Es 
steht ihr jedoch auch frei, den Vertrag zwangsweise (durch. 
Deckungskauf oder Zwangsverkauf) zu erfüllen und zur Deckung 
des dabei entstandenen Schadens den zurückgetretenen Partner 
heranzuziehen. Von der getroffenen Wahl muß sie den säumigen 
Kontrahenten bis zum folgenden Tage verständigten. 
2. Unstimmigkeiten in der Anmeldung. 
Die Anmeldung der Kontrakte an das Abrechnungsbureau 
erfolgt , in Budapest von beiden Parteien unabhängig voneinander, 
ohne daß, wie in Triest der Sensal als Amtsperson, jemand der 
Kasse die richtige und rechtzeitige Aufgabe gewährleisten wrnrde. 
Überdies liegen oft viele Monate zwischen dem Geschäftsabschluß 
und der Einreichung an die Kasse, was jedenfalls eine ungenaue 
Anmeldung möglich erscheinen läßt. Es können sich daraus 
mancherlei Unstimmigkeiten ergeben. 
Der einfachste Fall ist der, daß die von beiden Parteien an- 
gemoldeten Vertragspreise nicht übereinstimmen. Bei Abweichungen 
bis zu 10 h nimmt die Kasse den niedrigeren der beiden Kurse, 
bei größeren Abweichungen den Liquidationskurs des Abrechnungs 
tages als Basis ihrer Abrechnung. Sie verständigt jedoch gleich 
zeitig beide Teilnehmer von der Unstimmigkeit, welche die hieraus 
resultierende Differenz unter sich auszugleichen haben. 
Versäumt jedoch einer der Kontrahenten die Anmeldung 
überhaupt, oder bestehen Abweichungen in der Anzahl der ge 
tätigten Schlüsse, so sieht das Abrechnungsbureau das Geschäft 
vorläufig so an, als wäre'es von beiden Parteien nicht angemeldet 
und verständigt hievon beide Teilnehmer — wenn nicht anders 
möglich — durch Anschlag in den Börselokalitäten. Die beiden 
Kontrahenten führen die Einigung unter sich durch und bringen 
das Geschäft am nächsten Einreichungstage neuerlich zur An 
meldung. Für jeden Nachteil, der aus der unterlassenen oder 
fehlerhaften Anmeldung etwa erwächst, haftet die schuldtragende 
Partei. Eine Unterlassung der Anmeldung zieht überdies eine Geld 
strafe bis zu K 100'— für jeden Schluß nach sich. 
3. Unstimmigkeiten in der Differenzabrechnung. 
Fehler in der erteilten Differenzabrechnung müssen gegen 
das Abrechnungsbureau binnen acht Tagen geltend gemacht 
werden. Die Kasse geht der Angelegenheit nach und berichtigt sie 
eventuell unter Heranziehung anderer ihr dafür haftbarer Teil-
	        
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