Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

sind und die Handelsbank ihre Offerte nicht derart abändert, 
daß sie um höchstens 1% ungünstiger ist als die einer anderen 
Seite. 
10. Für nicht rechtzeitig behobene Schuldbeträge, welche 
gegen Verloste Teilobligationen fällig werden, gewährt die Stadt 
gemeinde A. den säumigen Inhabern der Obligationen p. a. 2% 
Interkalarzinsen vom Nennbeträge ohne Agio, beginnend sechs 
Monate vom Fälligkeitstage bis zum Ablauf der gesetzlichen Ver 
jährungsfrist; sie beauftragt gleichzeitig die Handelsbank, diese 
Zinsen gegen nachträgliche Verrechnung an die Inhaber fälligei 
Teilobligationen auszuzahlen. 
* * 
* 
Die Stadtgemeinde nimmt durch die vorstehend bezeichnete 
Finanzoperation bei der Handelsbank ein Anleihen im Nominal 
beträge von 10 Millionen Kronen auf. Sie übergibt dagegen der 
Handelsbank Teilobligationen im gleichen Nennwerte, die die Bank 
in Umlauf setzen kann. Die Handelsbank erwirbt diese Obligationen 
von der Stadtgemeinde zu einem vereinbarten Preis. 
Es ist eigentlich unrichtig zu sagen, daß die Handelsbank 
der Stadtgemeinde ein Anlehen gewährt. Sie gewährt ihr vielmehr 
nur einen Kredit, indem sie die noch unverkauften Anleihen bar 
auszahlt. 
Tatsächlich entsteht auch aus der Durchführung dieser Finanz 
operation nur ein Schuldverhältnis zwischen der Stadtgemeinde 
und den Inhabern der Schuldverschreibungen. Die Handelsbank 
ist nur soweit Gläubiger der Stadtgemeinde, als sie Partial 
obligationen derselben innehat, und durch den allmählichen Ver 
kauf der Schuldverschreibungen überträgt sie die ihr aus ihrem 
Besitz zukommenden Gläubigerrechte an die Erwerber der Obli 
gationen als ihre Rechtsnachfolger. 
Die Stadtgemeinde wird demnach nach Übergabe der Teil 
obligationen an die Handelsbank der Gesamtheit der Obli 
gationeninhaber schuldig: an Schuldkapital . K 10,000.000' 
an zugesichertem Rückzahlungsaufgeld von 5% • » 500.000'— 
demnach insgesamt K 10,500.000' 
Würde die Stadtbuchhaltung nicht nach kameralistischem 
System sondern nach dem der doppelten (italienischen) Buch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.