sind und die Handelsbank ihre Offerte nicht derart abändert,
daß sie um höchstens 1% ungünstiger ist als die einer anderen
Seite.
10. Für nicht rechtzeitig behobene Schuldbeträge, welche
gegen Verloste Teilobligationen fällig werden, gewährt die Stadt
gemeinde A. den säumigen Inhabern der Obligationen p. a. 2%
Interkalarzinsen vom Nennbeträge ohne Agio, beginnend sechs
Monate vom Fälligkeitstage bis zum Ablauf der gesetzlichen Ver
jährungsfrist; sie beauftragt gleichzeitig die Handelsbank, diese
Zinsen gegen nachträgliche Verrechnung an die Inhaber fälligei
Teilobligationen auszuzahlen.
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Die Stadtgemeinde nimmt durch die vorstehend bezeichnete
Finanzoperation bei der Handelsbank ein Anleihen im Nominal
beträge von 10 Millionen Kronen auf. Sie übergibt dagegen der
Handelsbank Teilobligationen im gleichen Nennwerte, die die Bank
in Umlauf setzen kann. Die Handelsbank erwirbt diese Obligationen
von der Stadtgemeinde zu einem vereinbarten Preis.
Es ist eigentlich unrichtig zu sagen, daß die Handelsbank
der Stadtgemeinde ein Anlehen gewährt. Sie gewährt ihr vielmehr
nur einen Kredit, indem sie die noch unverkauften Anleihen bar
auszahlt.
Tatsächlich entsteht auch aus der Durchführung dieser Finanz
operation nur ein Schuldverhältnis zwischen der Stadtgemeinde
und den Inhabern der Schuldverschreibungen. Die Handelsbank
ist nur soweit Gläubiger der Stadtgemeinde, als sie Partial
obligationen derselben innehat, und durch den allmählichen Ver
kauf der Schuldverschreibungen überträgt sie die ihr aus ihrem
Besitz zukommenden Gläubigerrechte an die Erwerber der Obli
gationen als ihre Rechtsnachfolger.
Die Stadtgemeinde wird demnach nach Übergabe der Teil
obligationen an die Handelsbank der Gesamtheit der Obli
gationeninhaber schuldig: an Schuldkapital . K 10,000.000'
an zugesichertem Rückzahlungsaufgeld von 5% • » 500.000'—
demnach insgesamt K 10,500.000'
Würde die Stadtbuchhaltung nicht nach kameralistischem
System sondern nach dem der doppelten (italienischen) Buch-