Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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briefe ein vorgeschriebenes Vielfaches des Aktienkapitals nicht 
übersteigen darf. 
Die Buchfühmmg aus dem Pfandbriefgeschäft hat zunächst 
nachzuweisen: 
1. Die Grundlagen für die Ausgabe der in Verkehr gesetzten 
Pfandbriefe; 
2. die jeweils umlaufende Menge von Pfandbriefen; 
3. die sonstigen Sicherheiten für den Amortisations- und 
Verzinsungsdienst derselben und 
4. den Betriebserfolg aus diesem Geschäftszweige. 
Alle gewährten Darlehen müssen in einem Darlehensbuch, 
die als Sicherheiten verpfändeten unbeweglichen Objekte in einem 
Pfandregister eingetragen werden. 
Das Darlehensbuch enthält alle auf die Darlehens 
gewährung bezüglichen Daten (Personaldaten des Darlehens 
schuldners, kurze Bezeichnung der Hypothek und Bezugnahme 
auf die Eintragung im Pfandregister, den Betrag der Schuld und 
die vereinbarte Art der Abstattung, Zinsfußangabe, Fristen für 
die Zahlungen und andere Bedingungen), einen Tilgungsplan, ent 
haltend die Angaben der zu jedem Zahlungstermin für Tilgung 
und Verzinsung des Darlehens vom Schuldner zu entrichtenden 
Beträge und den verbleibenden Kapitalsrestbetrag,die Aufzeichnungen 
über die erfolgten Zahlungen an Kapital, Zins und Verzugszinsen, 
den verbleibenden Kapitalsschuldbetrag und die Zins- und Annui 
tätsrückstände, schließlich Rubriken für Anmerkungen, z. B. er 
folgte Mahnungen und Klagen, grundbücherliche Sicherstellung 
von Zinsrückständen, Konvertierungen des Darlehens, Notiz über 
Ableben und Erben des Schuldners u. dgl. m. 
Das Pfandregister muß genauen Aufschluß über die zur 
Sicherheit bestellte Hypothek geben und kann sich hiebei zum 
Teil auf die verwahrten Urkunden beziehen. Außer den Daten und 
einer Beschreibung des Pfandobjektes wird es Angaben über das 
Ergebnis der Schätzung, die Feuerversicherung, die bewilligten 
grundbücherlichen Löschungen u. a. enthalten. 
Solcherart ergänzen beide Bücher einander und gewähren 
ein volles Bild aller Verhältnisse in bezug auf die Darlehens 
geschäfte, die für die Geschäftsführung und für die staatliche 
Kontrolle der Pfandbriefausgabe von Wert sein können. 
Die laufende Verbuchung erteilter Darlehen betrifft zunächst 
den Nennbetrag der Darlehensforderung.
	        
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