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briefe ein vorgeschriebenes Vielfaches des Aktienkapitals nicht
übersteigen darf.
Die Buchfühmmg aus dem Pfandbriefgeschäft hat zunächst
nachzuweisen:
1. Die Grundlagen für die Ausgabe der in Verkehr gesetzten
Pfandbriefe;
2. die jeweils umlaufende Menge von Pfandbriefen;
3. die sonstigen Sicherheiten für den Amortisations- und
Verzinsungsdienst derselben und
4. den Betriebserfolg aus diesem Geschäftszweige.
Alle gewährten Darlehen müssen in einem Darlehensbuch,
die als Sicherheiten verpfändeten unbeweglichen Objekte in einem
Pfandregister eingetragen werden.
Das Darlehensbuch enthält alle auf die Darlehens
gewährung bezüglichen Daten (Personaldaten des Darlehens
schuldners, kurze Bezeichnung der Hypothek und Bezugnahme
auf die Eintragung im Pfandregister, den Betrag der Schuld und
die vereinbarte Art der Abstattung, Zinsfußangabe, Fristen für
die Zahlungen und andere Bedingungen), einen Tilgungsplan, ent
haltend die Angaben der zu jedem Zahlungstermin für Tilgung
und Verzinsung des Darlehens vom Schuldner zu entrichtenden
Beträge und den verbleibenden Kapitalsrestbetrag,die Aufzeichnungen
über die erfolgten Zahlungen an Kapital, Zins und Verzugszinsen,
den verbleibenden Kapitalsschuldbetrag und die Zins- und Annui
tätsrückstände, schließlich Rubriken für Anmerkungen, z. B. er
folgte Mahnungen und Klagen, grundbücherliche Sicherstellung
von Zinsrückständen, Konvertierungen des Darlehens, Notiz über
Ableben und Erben des Schuldners u. dgl. m.
Das Pfandregister muß genauen Aufschluß über die zur
Sicherheit bestellte Hypothek geben und kann sich hiebei zum
Teil auf die verwahrten Urkunden beziehen. Außer den Daten und
einer Beschreibung des Pfandobjektes wird es Angaben über das
Ergebnis der Schätzung, die Feuerversicherung, die bewilligten
grundbücherlichen Löschungen u. a. enthalten.
Solcherart ergänzen beide Bücher einander und gewähren
ein volles Bild aller Verhältnisse in bezug auf die Darlehens
geschäfte, die für die Geschäftsführung und für die staatliche
Kontrolle der Pfandbriefausgabe von Wert sein können.
Die laufende Verbuchung erteilter Darlehen betrifft zunächst
den Nennbetrag der Darlehensforderung.