Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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c) durch Teilzahlung bei Emission und Restzahlung auf Be 
schluß der Generalversammlung. 
Der Ausgabekurs kann festgesetzt werden 
a) in Höhe des Nennwertes, 
b) zu einem darüber hinausgehenden Betrag (Nennwert plus 
Agio). 
Der Art nach können 
a) sämtliche Aktien gleichberechtigt sein oder 
b) mehrere Arten von Aktien mit verschiedenen Rechten 
ausgegeben werden. 
Nach Art der Ausgabe: sie kann erfolgen 
a) an die ersten Zeichner (Gründer), 
b) an die bisherigen Aktionäre, 
c) an ein Konsortium ohne Verfügungsbeschränkung oder 
mit der Verpflichtung, sie den bisherigen Aktionären ganz oder 
zum Teil anzubieten, 
d) durch freihändigen Verkauf. 
Hinsichtlich der Amörtisierung kann 
a) eine Tilgung durch Verlosung vorgesehen sein, 
b) eine Einziehung durch Verlosung nicht festgesetzt werden. 
I. Ausgabe von Aktien bei Errichtung von Aktiengesell 
schaften. 
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft in Österreich ist die 
Bewilligung der Regierung (politischen Landesbehörde) erforderlich. 
Dem von den Konzessionswerbern einzubringenden Gesuche ist 
u. a. der Entwurf des Gesellschaftsstatuts in zehnfacher Aus 
fertigung beizulegen, aus dem die Höhe des Aktienkapitals und 
der Nennwert der einzelnen Aktien, die Arten der Aktien, die 
Einzahlungsmodalitäten, Art, Bewertung und Ablösung der ein- 
zubringenden Apports u. dgl. zu ersehen sein müssen; ferner ist 
ein Nachweis über die Sicherung der Aufbringung des bar ein 
zuzahlenden Aktienkapitals beizubringen. Nach Erlangung der 
Bewilligung ist eine konstituierende Generalversammlung einzu 
berufen, die über die Errichtung der Aktiengesellschaft Beschluß 
zu fassen hat und der die Konzessionäre eine Bestätigung über 
die tatsächlich erfolgte Einzahlung des bar einzuzahlenden Aktien 
kapitals vorzulegen haben. Nach Eintragung im Handelsregister 
besteht sodann-die Aktiengesellschaft zu Recht. 
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