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c) durch Teilzahlung bei Emission und Restzahlung auf Be
schluß der Generalversammlung.
Der Ausgabekurs kann festgesetzt werden
a) in Höhe des Nennwertes,
b) zu einem darüber hinausgehenden Betrag (Nennwert plus
Agio).
Der Art nach können
a) sämtliche Aktien gleichberechtigt sein oder
b) mehrere Arten von Aktien mit verschiedenen Rechten
ausgegeben werden.
Nach Art der Ausgabe: sie kann erfolgen
a) an die ersten Zeichner (Gründer),
b) an die bisherigen Aktionäre,
c) an ein Konsortium ohne Verfügungsbeschränkung oder
mit der Verpflichtung, sie den bisherigen Aktionären ganz oder
zum Teil anzubieten,
d) durch freihändigen Verkauf.
Hinsichtlich der Amörtisierung kann
a) eine Tilgung durch Verlosung vorgesehen sein,
b) eine Einziehung durch Verlosung nicht festgesetzt werden.
I. Ausgabe von Aktien bei Errichtung von Aktiengesell
schaften.
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft in Österreich ist die
Bewilligung der Regierung (politischen Landesbehörde) erforderlich.
Dem von den Konzessionswerbern einzubringenden Gesuche ist
u. a. der Entwurf des Gesellschaftsstatuts in zehnfacher Aus
fertigung beizulegen, aus dem die Höhe des Aktienkapitals und
der Nennwert der einzelnen Aktien, die Arten der Aktien, die
Einzahlungsmodalitäten, Art, Bewertung und Ablösung der ein-
zubringenden Apports u. dgl. zu ersehen sein müssen; ferner ist
ein Nachweis über die Sicherung der Aufbringung des bar ein
zuzahlenden Aktienkapitals beizubringen. Nach Erlangung der
Bewilligung ist eine konstituierende Generalversammlung einzu
berufen, die über die Errichtung der Aktiengesellschaft Beschluß
zu fassen hat und der die Konzessionäre eine Bestätigung über
die tatsächlich erfolgte Einzahlung des bar einzuzahlenden Aktien
kapitals vorzulegen haben. Nach Eintragung im Handelsregister
besteht sodann-die Aktiengesellschaft zu Recht.
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