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Die Aufbringung des Aktienkaptalis erfolgt demnach vor
Errichtung der Gesellschaft und die auf die Zeichnung und
Einzahlung desselben bezughabende Buchführung kann daher
nicht durch die Aktiengesellschaft selbst, sondern nur von dem
vorbereitenden Ausschuß (Gründerausschuß) durchgeführt werden.
Die Aktiengesellschaft findet bei Errichtung das bar eingezahlte
oder durch Apportsablösung gebildete Aktienkapital vor und hat
das Aktienkapitalskonto für den vollen Nennwert des Aktien
kapitals zu erkennen und die entsprechenden Gegenkonten zu
belasten. Besteht das Aktienkapital in gewöhnlichen und Vor
zugsaktien, so müssen für jede Art von Aktien Kapitalkonten
errichtet werden.
Die Gegenkonten können sein:
1. das Kassakonto, wenn der vorbereitende Ausschuß den
Betrag der Barzahlungen der errichteten Aktiengesellschaft in
Barem übergibt;
2. das personelle Konto einer Bank, bei welcher die Ein
zahlungen als Guthaben der Aktiengesellschaft zur Verfügung ge
stellt werden;
3. das über jene Vermögensbestände, welche als Apports
gegen Aktien eingebracht wurden, zu führende Konto (Fabriks
anlagekonto, Filialenkonto, Patentkonto, Warenkonto usw.).
Es sei eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von
K2.000.000'— errichtet worden. Vom Aktienkapital sei K 1,000.000'—
durch Barzahlung in Prioritätsaktien, K 1,000.000-— durch Über
nahme einer Fabrik von den Vorbesitzern (K 700.000'— für die
Fabriksanlage, K 300.000 für Warenvorräte) in Stammaktien
emittiert worden. Die Aktien wurden zum Nennwert zuzüglich
K 5'— Spesenbeitrag für jede Aktie ä K 400'— Nennwert aus
gegeben. (Auf die gegen Apports ausgegebenen Aktien kommt
eine Verrechnung der Gründerspesen nicht in Frage.)
An barem Gelde hat das Gründerkonsortium der errichteten
Aktiengesellschaft übergeben:
für den Nennbetrag der Prioritätsaktien K 1,000.000'—
für eingehobene Gründungsspesen auf 2500 Priori
tätsaktien ä K 5'— • v 12.500'—
K 1,012.500'—
10.800'—
abzüglich verrechneter Gründungsauslagen
demnach
IC 1,001.700'—