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Die Generalversammlung kann, wie bereits erwähnt, jeder
zeit beschließen, von den Aktionären eine weitere Einzahlung
oder die Restzahlung auf die Aktien einzufordern.. Zur Vornahme
der Zahlung ist ihnen eine angemessene Frist einzuräumen. Er
folgt seitens einzelner Aktionäre innerhalb derselben die Ein
zahlung nicht, so kann die Gesellschaft mit Klage gegen sie Vor
gehen. Die bisherigen Einzahlungen der Aktionäre verfallen
zugunsten der Gesellschaft und jedes Aktienrecht der säumigen
Aktionäre erlischt.
An Stelle der kaduk erklärten Interimsscheine kann die
Aktiengesellschaft neue ausgeben und in Verkehr setzen oder sie
kann, was notwendig sein wird, wenn wegen ungünstiger Lage
der Gesellschaft ein großer Teil der Aktionäre die geforderten
Einzahlungen nicht geleistet hat, das Aktienkapital um den Nenn
betrag der verfallenen Interimsscheine herabsetzen, wobei sie
natürlich die vom Gesetz und vom. Gesellschaftsstatut für Kapitals
reduktionen vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen hat.
Das Konto der Aktionäre ist für die geleisteten weiteren
Einzahlungen zu Lasten Kassakontos zu erkennen.
Werden neue Interimsscbeine an Stelle der für verfallen
erklärten ausgegeben, so ist das Konto der Aktionäre für den
fehlenden Nennbetrag zu Lasten Effektenkontos zu erkennen. Der
Erlös'aus dem Verkaufe der neu ausgefertigten Interimsscheine
ist zur Gänze, also einschließlich der vom neuen Erwerber gleich
falls einzuzahlenden früheren Einzahlungen dem Effektenkonto
gutzubuchen.
Wird eine Kapitalsreduktion durchgeführt, so stellt sich die
Buchung wie folgt dar:
Soll.
Konto der Aktionäre.
Haben.
0. Bisher ausstehende
Einzahlungen . . .
K 600.000'—
1. Per Kassakonto für ge
leistete Einzahlungen . K 300.000'-
2. Per Aktienkapitals-
Itedukiionskonto (für
nicht geleistete Ein
zahlungen) „ 300.000-
K 600.000 —
K 600.000'—