Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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Die Generalversammlung kann, wie bereits erwähnt, jeder 
zeit beschließen, von den Aktionären eine weitere Einzahlung 
oder die Restzahlung auf die Aktien einzufordern.. Zur Vornahme 
der Zahlung ist ihnen eine angemessene Frist einzuräumen. Er 
folgt seitens einzelner Aktionäre innerhalb derselben die Ein 
zahlung nicht, so kann die Gesellschaft mit Klage gegen sie Vor 
gehen. Die bisherigen Einzahlungen der Aktionäre verfallen 
zugunsten der Gesellschaft und jedes Aktienrecht der säumigen 
Aktionäre erlischt. 
An Stelle der kaduk erklärten Interimsscheine kann die 
Aktiengesellschaft neue ausgeben und in Verkehr setzen oder sie 
kann, was notwendig sein wird, wenn wegen ungünstiger Lage 
der Gesellschaft ein großer Teil der Aktionäre die geforderten 
Einzahlungen nicht geleistet hat, das Aktienkapital um den Nenn 
betrag der verfallenen Interimsscheine herabsetzen, wobei sie 
natürlich die vom Gesetz und vom. Gesellschaftsstatut für Kapitals 
reduktionen vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen hat. 
Das Konto der Aktionäre ist für die geleisteten weiteren 
Einzahlungen zu Lasten Kassakontos zu erkennen. 
Werden neue Interimsscbeine an Stelle der für verfallen 
erklärten ausgegeben, so ist das Konto der Aktionäre für den 
fehlenden Nennbetrag zu Lasten Effektenkontos zu erkennen. Der 
Erlös'aus dem Verkaufe der neu ausgefertigten Interimsscheine 
ist zur Gänze, also einschließlich der vom neuen Erwerber gleich 
falls einzuzahlenden früheren Einzahlungen dem Effektenkonto 
gutzubuchen. 
Wird eine Kapitalsreduktion durchgeführt, so stellt sich die 
Buchung wie folgt dar: 
Soll. 
Konto der Aktionäre. 
Haben. 
0. Bisher ausstehende 
Einzahlungen . . . 
K 600.000'— 
1. Per Kassakonto für ge 
leistete Einzahlungen . K 300.000'- 
2. Per Aktienkapitals- 
Itedukiionskonto (für 
nicht geleistete Ein 
zahlungen) „ 300.000- 
K 600.000 — 
K 600.000'—
	        
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