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Wird bei Ausgabe von Aktien außer dem Aktienpreis auch
eine Zahlung von Zinsen gefordert oder wird eine Zinsvergütung
gewährt, so wird im ersten Falle der Betrag der beim Bezug der
Aktien geleisteten Zinszahlungen dem Effektenzinsenkonto gut
geschrieben, im zweiten Falle, d. h. wenn das Emissionsunter
nehmen den Aktienerwerbern Zinsen für die Zeit vergütet, für
welche die neuen Aktien keine Dividendenberechtigung besitzen, muß
der Betrag der Einzahlungen durch Belastung des Zinsenkontos
ergänzt werden, damit das Aktienkapital und das Emissionsagio
unverkürzt dem Aktienkapitalskonto und dem Agiokonto (be
ziehungsweise in der Folge dem Reservefonds) zugeführt werden
kann.
Besondere Rücksichten (Herabsetzung der perzentuellen
Dividendenhöhe etc.) können eine Aktiengesellschaft bestimmen,
eine Kapitalserhöhung vorzunehmen, ohne Einzahlungen von den
Aktienerwerbern (den bisherigen Aktionären) einzufordern. Die
Einzahlungen werden in diesem Falle dem über das gesetzliche
und statutarische Mindestausmaß hinaus dotierten Reservefonds
entnommen.
Buchungssatz:
Reservefondskonto
afl Aktienkapitalskonto.
Wird der Reservefonds herangezogen, um nicht voll gezahlte
Aktien von weiterer Einzahlungspflicht durch Vollzahlung zu
liberieren, so bucht man nach dem Satz
Reservefondskonto
an Aktienrestzahlungskonto,
womit letzteres Konto bilanziert wird und zu bestehen aufhört.
Über alle ausgegebenen Aktien wird ein Aktienbuch ge
führt, dessen Anlage nachfolgendes Muster zeigt. (Siehe S. 118.)
2. Ausgabe von Aktien bei Fusionen und Interessen
gemeinschaften von Aktiengesellschaften.
Als Fusion bezeichnet man das Aufgehen zweier oder
mehrerer Unternehmungen in eine einzige Unternehmung, wobei
an Stelle von zwei oder mehreren Rechtssubjekten nur eines
tritt. Von ihr zu unterscheiden ist die Interessengemeinschaft,
bei der die Unternehmungen in ihrer bisherigen Form bestehen
bleiben und lediglich durch Verträge ihr wechselseitiges Verhältnis