Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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regeln. Übernimmt eine der sich zu einer Interessengemein 
schaft verbindenden Gesellschaften Aktien der anderen, so liegt 
lediglich eine Erwerbung von Wertpapieren vor, die nach den 
allgemeinen Buchungsgrundsätzen verbucht wird. Eine Emission 
von Wertpapieren kommt nur in Betracht, wenn an Stelle barer 
Ablösung gegen die zu erwerbenden fremden Aktien neu aus 
zugebende eigene Aktien ausgehändigt werden sollen oder wenn 
die zu erwerbenden Aktien durch eine Neuemission kreiert 
werden. 
Die eigentliche Fusion mehrerer Aktiengesellschaften voll 
zieht sich in der Weise, daß eine Gesellschaft die andere in sich 
aufnimmt, d. h. sie als Ganzes erwirbt und mit ihrem Unter 
nehmen verschmilzt. Erfordernis hiefür ist ein notariell beglau 
bigter Fusionsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft, die über 
nommen werden soll, und derjenigen, die sie übex-nehmen will, 
worin jene sich verpflichtet, sämtliche Aktiven und Passiven als 
Ganzes gegen Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung in bar 
oder Aktien an diese zu übergeben. Dieser Vertrag bedarf einer 
Gutheißung der zu diesem Zwecke einzuberufenden General- 
versammlung der Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft 
und des Beschlusses derselben auf Auflösung. Damit gehen alle 
Verbindlichkeiten der übernommenen Gesellschaft an die über 
nehmende über, die aktiven Vermögenswerte jedoch erst dann, 
wenn allen jenen gesetzlichen und statutarischen Vorschriften 
Genüge geschehen ist, die der zu übernehmenden Gesellschaft für 
den Fall beschlossener Auflösung auferlegt sind. Zu diesen gehört 
das Einschalten eines dreimaligen Aufrufs an die Gläubiger der 
Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern, ihre Forderungen anzu 
melden, das Verstreichenlassen einer hiefür festgesetzten Frist 
von einem Jahre nach Ei’scheinen des dritten Aufrufes und die 
Befriedigung oder Sicherstellung der sich meldenden Gläubiger. 
Früher darf das Vermögen der zu übernehmenden Gesellschaft 
nicht mit dem der übernehmenden verschmolzen werden; es muß 
vielmehr getrennt veinvaltet werden, falls die faktische Übergabe 
bereits erfolgt ist. 
Sollen die Aktionäx*e der zu übei-nehmenden Gesellschaft 
Aktien der übernehmenden erhalte§, so stellt sich der Vorgang 
hiebei in folgender Weise dar. Die zu erwerbende Gesellschaft wird 
nach Bilanz, den Dividenden der letzten Jahre, dem jüngsten 
Kurs der Aktien bewertet und das Verhältnis vereinbart, in welchem
	        
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