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regeln. Übernimmt eine der sich zu einer Interessengemein
schaft verbindenden Gesellschaften Aktien der anderen, so liegt
lediglich eine Erwerbung von Wertpapieren vor, die nach den
allgemeinen Buchungsgrundsätzen verbucht wird. Eine Emission
von Wertpapieren kommt nur in Betracht, wenn an Stelle barer
Ablösung gegen die zu erwerbenden fremden Aktien neu aus
zugebende eigene Aktien ausgehändigt werden sollen oder wenn
die zu erwerbenden Aktien durch eine Neuemission kreiert
werden.
Die eigentliche Fusion mehrerer Aktiengesellschaften voll
zieht sich in der Weise, daß eine Gesellschaft die andere in sich
aufnimmt, d. h. sie als Ganzes erwirbt und mit ihrem Unter
nehmen verschmilzt. Erfordernis hiefür ist ein notariell beglau
bigter Fusionsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft, die über
nommen werden soll, und derjenigen, die sie übex-nehmen will,
worin jene sich verpflichtet, sämtliche Aktiven und Passiven als
Ganzes gegen Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung in bar
oder Aktien an diese zu übergeben. Dieser Vertrag bedarf einer
Gutheißung der zu diesem Zwecke einzuberufenden General-
versammlung der Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft
und des Beschlusses derselben auf Auflösung. Damit gehen alle
Verbindlichkeiten der übernommenen Gesellschaft an die über
nehmende über, die aktiven Vermögenswerte jedoch erst dann,
wenn allen jenen gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
Genüge geschehen ist, die der zu übernehmenden Gesellschaft für
den Fall beschlossener Auflösung auferlegt sind. Zu diesen gehört
das Einschalten eines dreimaligen Aufrufs an die Gläubiger der
Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern, ihre Forderungen anzu
melden, das Verstreichenlassen einer hiefür festgesetzten Frist
von einem Jahre nach Ei’scheinen des dritten Aufrufes und die
Befriedigung oder Sicherstellung der sich meldenden Gläubiger.
Früher darf das Vermögen der zu übernehmenden Gesellschaft
nicht mit dem der übernehmenden verschmolzen werden; es muß
vielmehr getrennt veinvaltet werden, falls die faktische Übergabe
bereits erfolgt ist.
Sollen die Aktionäx*e der zu übei-nehmenden Gesellschaft
Aktien der übernehmenden erhalte§, so stellt sich der Vorgang
hiebei in folgender Weise dar. Die zu erwerbende Gesellschaft wird
nach Bilanz, den Dividenden der letzten Jahre, dem jüngsten
Kurs der Aktien bewertet und das Verhältnis vereinbart, in welchem