Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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ihre Aktien einzureichen und es wird in dem Verhältnis, das die 
Generalversammlung bestimmt hat, ein Teil der Aktien eingezogen, 
der Rest mit einem die Gültigkeit bescheinigenden Stempelaufdruck 
versehen an die Einreicher zurückgegeben. Auch bei dieser 
Sanierungsform kann der Erfolg der Durchführung durch die 
Unterlassung der Einreichung der Aktien im wesentlichen nicht 
beeinflußt werden, denn die beschlossene Kapitalsreduktion trifft 
alle Aktien ohne Ausnahme. Nach dem deutschen H.-G.-B. können 
Aktien, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist und nach 
weiterer dreimaliger Einberufung in den Gesellschaftsblättern 
eingereicht wurden, für kraftlos erklärt, die an ihrer Stelle aus 
gegebenen neuen Aktien verkauft und der Erlös für Rechnung 
der säumigen (früheren) Aktionäre verwahrt werden. Das öster 
reichische Recht kennt keine Kraftsloserklärung von Aktien (außer 
nach Durchführung einer Endamortisation im Amortisations 
verfahren bei Verlust des Aktiendokumentes), wenn die Aktien 
voll eingezahlt sind; nur Interimsscheine über nicht voll einge- 
zahlte Aktien können, wenn das Gesellschaftsstatut es bestimmt, 
für ungültig und die Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung 
der Aktien und den geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Ge 
sellschaft für verlustig erklärt werden, wenn die eingeforderten 
weiteren Einzahlungen nicht rechtzeitig erfolgen. Die Aktionäre 
österreichischer Gesellschaften bleiben solange, als die Einreichung 
nicht erfolgt, von ihren Rechten an der Gesellschaft (Stimmrecht 
in der Generalversammlung und Recht auf Dividendenbezug) aus 
geschlossen; nach Einreichung ihrer Aktien treten sie aber, gleich 
den anderen Aktionären ungeschmälert in den Besitz ihrer Aktien 
rechte und die noch nicht verjährten Dividendenbeträge müssen 
ihnen gesichert bleiben. (Die im Jahre 1893 von der Union-Bau 
gesellschaft beschlossene Zusammenlegung von Aktien konnte 
infolge dieser Rechtsnormen erst im Jahre 1896 beendet 
werden.) 
Die buchhalterische Durchführung der Einziehung von Aktien 
unterscheidet sich wenig von der bei der Abstempelung. An Stelle 
eines Aktienabstempelungskontos wird ein Aktieneinziehungskonto 
gebildet, das für den ganzen Nennwert der einzuziehenden Aktien 
belastet wird. Die nicht eingereichten Aktien werden lediglich im 
Aktienbuche vermerkt, so daß das Sanierungskonto darüber keinen 
Aufschluß gibt und der Sanierungserfolg von der Unterlassung 
der Einreichung einzelner Aktien nicht berührt wird.
	        
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