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ihre Aktien einzureichen und es wird in dem Verhältnis, das die
Generalversammlung bestimmt hat, ein Teil der Aktien eingezogen,
der Rest mit einem die Gültigkeit bescheinigenden Stempelaufdruck
versehen an die Einreicher zurückgegeben. Auch bei dieser
Sanierungsform kann der Erfolg der Durchführung durch die
Unterlassung der Einreichung der Aktien im wesentlichen nicht
beeinflußt werden, denn die beschlossene Kapitalsreduktion trifft
alle Aktien ohne Ausnahme. Nach dem deutschen H.-G.-B. können
Aktien, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist und nach
weiterer dreimaliger Einberufung in den Gesellschaftsblättern
eingereicht wurden, für kraftlos erklärt, die an ihrer Stelle aus
gegebenen neuen Aktien verkauft und der Erlös für Rechnung
der säumigen (früheren) Aktionäre verwahrt werden. Das öster
reichische Recht kennt keine Kraftsloserklärung von Aktien (außer
nach Durchführung einer Endamortisation im Amortisations
verfahren bei Verlust des Aktiendokumentes), wenn die Aktien
voll eingezahlt sind; nur Interimsscheine über nicht voll einge-
zahlte Aktien können, wenn das Gesellschaftsstatut es bestimmt,
für ungültig und die Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung
der Aktien und den geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Ge
sellschaft für verlustig erklärt werden, wenn die eingeforderten
weiteren Einzahlungen nicht rechtzeitig erfolgen. Die Aktionäre
österreichischer Gesellschaften bleiben solange, als die Einreichung
nicht erfolgt, von ihren Rechten an der Gesellschaft (Stimmrecht
in der Generalversammlung und Recht auf Dividendenbezug) aus
geschlossen; nach Einreichung ihrer Aktien treten sie aber, gleich
den anderen Aktionären ungeschmälert in den Besitz ihrer Aktien
rechte und die noch nicht verjährten Dividendenbeträge müssen
ihnen gesichert bleiben. (Die im Jahre 1893 von der Union-Bau
gesellschaft beschlossene Zusammenlegung von Aktien konnte
infolge dieser Rechtsnormen erst im Jahre 1896 beendet
werden.)
Die buchhalterische Durchführung der Einziehung von Aktien
unterscheidet sich wenig von der bei der Abstempelung. An Stelle
eines Aktienabstempelungskontos wird ein Aktieneinziehungskonto
gebildet, das für den ganzen Nennwert der einzuziehenden Aktien
belastet wird. Die nicht eingereichten Aktien werden lediglich im
Aktienbuche vermerkt, so daß das Sanierungskonto darüber keinen
Aufschluß gibt und der Sanierungserfolg von der Unterlassung
der Einreichung einzelner Aktien nicht berührt wird.