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Saaierungskonto. Haben.
2. An Aktienrückkaufs-
konto K 5200-
3. An Sanierungsun
kostenkonto . ... n 8000'—
4. An Gewinn- und Ver
lustkonto „ 1,486.800’
1. Per Aktienzusammen
legungskonto .... £'1,485.000'—
3. An Rückstands-Aktien
zusammenlegungskonto,, 15.000 —
K 1,600.000 —
K 1,500.000-—
Aktienkapitalkonto. Haben.
1. An Aktien-Zusammen-
legungskonto . . . K 2,970.000'—
2. An Konto der Aktio
näre 15.000 —
3. An Bilanzkonto . . . „ 1,500.000---
0. Bisheriges Aktien
kapital K 3.000.000-
2. Per Aktien-Zusamen-
legungskonto . . . . „ 1,485.000'
K 4,485.000-—
K 4,485.000-—
d) Andere Sanierungsformen.
Die im vorangehenden erörterten Sanierungsformen sind in
Österreich ausschließlich üblich. In Deutschland ermöglichen die
Bestimmungen des H.-G.-B. noch andere Sanierungsmethoden,
die jedoch auf eine Entrechtung derjenigen Aktionäre, die die
ihnen durch sie auferlegten Geldleistungen ablehnen, hinauslaufen.
Vor allem ist es die Gewährung von Vorrechten an Aktionäre
gegen Leistung von Nachzahlungen, die bei Sanierungen sehr
beliebt geworden ist. Die sanierungsbedürftige Gesellschaft zieht
ohne Erhöhung des Aktienkapitals neue Mittel dadurch heran,
daß sie Aktien, auf die eine festgesetzte Zuzahlung geleistet wird,
in Vorzugsaktien umwandelt und mit Vorrechten auf die Dividende
und im Liquidationsfalle ausstattet. Außerdem können an die die
Aufzahlung leistenden Aktionäre Genußscheine ausgegeben werden,
die keine Aktienrechte begründen, aber eine vorzugsweise Ver
zinsung vor den Aktien zugebilligt erhalten.
Bei Entstehung bevorrechteter Aktien muß ein „Prioritäts-
Aktienkapitalkonto” gebildet werden. Die geleisteten Zuzahlungen