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bekannt sind, da sie über ihre Einzahlung nur Interimsscheine,
lautend auf ihren Namen erhalten dürfen, besondere Konten zu
eröffnen und sie für den Betrag der ausstehenden Einzahlung zu
belasten. Hiefür genügt in der Regel ein summarisches „Konto
der Aktionäre 1, oder „Aktienkapital-Nachzahlungskonto”. Die er
legten Sicherstellungen in undatierten Solawechseln und Schuld
urkunden sind bilanzmäßig vorerst nicht auszuweisen, auch nicht
auf Avalkonto.
Schema einer Bilanz bei nicht voll eingezahltem Aktien
kapital.
Aktiva. Passiva.
Forderungen an die Aktio
näre für nicht einge
zahltes Aktienkapital . . K
Sonstige Aktiven „
(Verlust) „
Emittiertes Aktienkapital . K
Sonstige Passiven . ... n
Gewinn
K
K
Im Hauptbuch sind folgende Konten zu führen:
1. Aktienkapitalkonto (zu erkennen für den Betrag des im
Statute festgesetzten Aktienkapitals zu Lasten des Aktien
kapitalseinzahlungskontos) ;
2. Aktienkapitalseinzahlungskonto (zu erkennen für die er
folgten Einzahlungen zu Lasten Kassakontos, personeller
Konten), zu belasten für Übertrag an Aktienkapitalkonto,
schließlich zu erkennen für Übertrag auf Aktienkapit’al-
nachzahlungskonto (Konto der Aktionäre);
3. Konto der Aktionäre (Aktienkapitalnachzahlungskonto)
zu belasten für den Betrag des noch nicht eingezahlten
Aktienkapitals zugunsten Aktienkapitaleinzahlungskontos,
das durch diesen Übertrag bilanziert wird.
Das Konto der Aktionäre darf nur. den reinen Betrag der
noch ausstehenden Aktienkapitalnachzahlung, das ist des noch nicht
eingezahlten Nennwertes der Aktien, auf weisen. Wurde eine
Emission nicht voll gezahlter Aktien zu einem den Nennwert
übersteigenden Kurs vollzogen, so ist das Agio sofort bei der
ersten Einzahlung zur Gänze einzuzahlen und wird dem Aktien
emissionsagiokonto, eventuell auch dem Emissionsspesenkonto