Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

Volksvertretung 1 ). 
i. 
Die Verfassung vom 12. März sagt: 
„Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle 
öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt.” Das ist das 
System der Volkssouveränität. Durchgeführt ist es durch das 
System der Volksvertretung (Volksrepräsentation). 
Ich will prüfen, ob die Ausführung des Verfassungsbefehles 
richtig sei: Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke ein 
gesetzt; also: ob die Volksvertretung richtig organisiert sei? Ver 
neinendenfalles will ich dann den Weg zur Verbesserung der 
Ausführungsgesetze suchen und zeigen. 
Drei Gewalten kommen in Frage: Die Gesetzgebung, die Ver 
waltung, die Rechtssprechung. Diese zuletzt genannte scheiden wir 
jedoch aus* Denn sie wird zwar im Namen der deutschösterreichischen 
Republik, aber doch von einem unabhängigen Volksrepräsentanten, 
dem Gericht, ausgeübt. Die Probleme, die uns beschäftigen werden, 
kommen bei den Gerichten eben wegen ihrer Unabhängigkeit nicht 
in Frage. So verbleiben denn die Gewalten der Gesetzgebung und 
Verwaltung zu erörtern. 
Die Ausübung der Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Kontroll- 
tätigkeit der Verwaltung kann nun auf zweierlei Art gedacht 
werden: Als eine unmittelbare Ausübung desselben oder als eine 
solche durch Repräsentanten des Volkes (Repräsentativ Ver 
fassung). 
») Vortrag, gehalten im Mai 1919. — Die Literatur ist zu leicht zugänglich 
als daß es ihrer Anführung bedürfte.
	        
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