Volksvertretung 1 ).
i.
Die Verfassung vom 12. März sagt:
„Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle
öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt.” Das ist das
System der Volkssouveränität. Durchgeführt ist es durch das
System der Volksvertretung (Volksrepräsentation).
Ich will prüfen, ob die Ausführung des Verfassungsbefehles
richtig sei: Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke ein
gesetzt; also: ob die Volksvertretung richtig organisiert sei? Ver
neinendenfalles will ich dann den Weg zur Verbesserung der
Ausführungsgesetze suchen und zeigen.
Drei Gewalten kommen in Frage: Die Gesetzgebung, die Ver
waltung, die Rechtssprechung. Diese zuletzt genannte scheiden wir
jedoch aus* Denn sie wird zwar im Namen der deutschösterreichischen
Republik, aber doch von einem unabhängigen Volksrepräsentanten,
dem Gericht, ausgeübt. Die Probleme, die uns beschäftigen werden,
kommen bei den Gerichten eben wegen ihrer Unabhängigkeit nicht
in Frage. So verbleiben denn die Gewalten der Gesetzgebung und
Verwaltung zu erörtern.
Die Ausübung der Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Kontroll-
tätigkeit der Verwaltung kann nun auf zweierlei Art gedacht
werden: Als eine unmittelbare Ausübung desselben oder als eine
solche durch Repräsentanten des Volkes (Repräsentativ Ver
fassung).
») Vortrag, gehalten im Mai 1919. — Die Literatur ist zu leicht zugänglich
als daß es ihrer Anführung bedürfte.