Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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Aber es wird unschwer sein, bei Erfassung der Grundsätze für 
die Verbuchung der dargestellten Transaktionen auch für jede 
Variation die erforderliche Modifikation zu bestimmen. 
Die Darstellung der Verbuchungen ist ausschließlich nach 
dem System der doppelten Buchführung erfolgt, obschon an der 
Durchführung von Emissionen die nach dem kameralistischen 
System buchführenden öffentlich-rechtlichen Verwaltungskörper 
hervorragend beteiligt sind. Die folgenden Ausführungen werden 
daher nur kaufmännischen Wirtschaftsbetrieben voll genügen, 
aber die entwickelten Grundsätze bleiben auch bei der Kamera 
listik die gleichen. Es ließen sich sogar bei der aus der Emission 
von Wertpapieren erforderlichen Buchführung, die, wie wir sehen 
werden, von dem Schuldnennwert, der sein soll, ausgeht und ein 
besonderes System für Einlösungsrückstände schafft, engere Be 
ziehungen zu den Buchungsgrundsätzen der Kameralistik erkennen 
als bei der übrigen kaufmännischen Buchführung. 
A. Ausgabe von Teilschuldverschreibungen. 
Die Emission von Schuldverschreibungen aller Art vollzieht 
sich im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen und nur die 
Art der Ausgabe unterscheidet die Buchführung in den Einzel 
fällen. Die Verschiedenheiten liegen hauptsächlich darin, welcher 
Weg gewählt wird, um eine Anleihe unterzubringen. Die Ausgabe 
der Wertpapiere durch das Emissionsunternehmen an den „ersten 
Erwerber” im Wege der Subskription gibt zum Teil zu anderen 
Buchungen Veranlassung als die Überlassung der ganzen Anleihe 
an ein Konsortium und ebenso fordern die besonderen Verhält 
nisse bei Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen eine spezielle 
Anordnung der buchtechnischen Durchführungen. 
I. Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ohne Bildung 
eines Konsortiums. 
Die Stadtgemeinde A. schließt mit der Handelsbank in b- 
ein Anlehen ab. Hiefür wurden folgende Bedingungen vereinbart: 
1. Das Darlehen wird im Betrage von 10 Millionen Kronen 
erteilt.
	        
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