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Aber es wird unschwer sein, bei Erfassung der Grundsätze für
die Verbuchung der dargestellten Transaktionen auch für jede
Variation die erforderliche Modifikation zu bestimmen.
Die Darstellung der Verbuchungen ist ausschließlich nach
dem System der doppelten Buchführung erfolgt, obschon an der
Durchführung von Emissionen die nach dem kameralistischen
System buchführenden öffentlich-rechtlichen Verwaltungskörper
hervorragend beteiligt sind. Die folgenden Ausführungen werden
daher nur kaufmännischen Wirtschaftsbetrieben voll genügen,
aber die entwickelten Grundsätze bleiben auch bei der Kamera
listik die gleichen. Es ließen sich sogar bei der aus der Emission
von Wertpapieren erforderlichen Buchführung, die, wie wir sehen
werden, von dem Schuldnennwert, der sein soll, ausgeht und ein
besonderes System für Einlösungsrückstände schafft, engere Be
ziehungen zu den Buchungsgrundsätzen der Kameralistik erkennen
als bei der übrigen kaufmännischen Buchführung.
A. Ausgabe von Teilschuldverschreibungen.
Die Emission von Schuldverschreibungen aller Art vollzieht
sich im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen und nur die
Art der Ausgabe unterscheidet die Buchführung in den Einzel
fällen. Die Verschiedenheiten liegen hauptsächlich darin, welcher
Weg gewählt wird, um eine Anleihe unterzubringen. Die Ausgabe
der Wertpapiere durch das Emissionsunternehmen an den „ersten
Erwerber” im Wege der Subskription gibt zum Teil zu anderen
Buchungen Veranlassung als die Überlassung der ganzen Anleihe
an ein Konsortium und ebenso fordern die besonderen Verhält
nisse bei Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen eine spezielle
Anordnung der buchtechnischen Durchführungen.
I. Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ohne Bildung
eines Konsortiums.
Die Stadtgemeinde A. schließt mit der Handelsbank in b-
ein Anlehen ab. Hiefür wurden folgende Bedingungen vereinbart:
1. Das Darlehen wird im Betrage von 10 Millionen Kronen
erteilt.