Full text: 22. Jahrbuch der Hochschule für Welthandel (22)

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2. Die Stadtgemeinde A. verpflichtet sich, im gleichen Nominal 
beträge Teilobligationen herstellen zu lassen und sie der Handels 
bank zur Verwertung zu überlassen. 
3. Diese Obligationen müssen zu 4 1 / 2 % Jahreszins verzinslich 
gestellt sein; die Zinsen sind halbjährig am 1. Mai und 1. November 
gegen Kupons zu zahlen. 
4. Die Rückzahlung der Obligationenschuld hat innerhalb 
40 Jahren mittels Verlosung mit jährlich gleichbleibenden Be 
trägen und mit einem Agio von 5%, demnach mit 105°/ 0 des 
Nennwertes, zu erfolgen. 
5. Die Handelsbank übernimmt die Teilobligationen zum 
Kurse von 96% ohne Verrechnung laufender Zinsen frühestens 
am l. März d. J. und stellt den zu diesem Kurse ermittelten 
Erlös der Stadtgemeinde zur Hälfte bei Übernahme der Obli 
gationen, zur anderen Hälfte ein Jahr später zur Verfügung. Die 
zweite Hälfte wird bis zur Fälligkeit mit 3V2°/o verzinst. Nicht 
bei Fälligkeit abgehobene Beträge werden von der Handelsbank 
mit 3% für das Jahr verzinst. 
6. Die Stadtgemeinde trägt den Obligationenstempel, die 
Börsenotierungsgebühren für die Börsen in Wien und Prag und 
die Herstellungskosten der Teilobligationen und leistet zu den 
mit der Unterbringung der Obligationen verbundenen Reklame-, 
Insertions- und sonstigen Unkosten einen Spesenbeitrag von 
K 7000 —. 
7. Die Stadtgemeinde bestellt die Handelsbank als Zahlstelle 
für fällige Zinsscheine und Obligationen und als Ausgabestelle der 
nach Einlösung des'letzten den Obligationen beigegebenen Kupons 
auszufolgenden neuen Kuponsbogen, ermächtigt sie, weitere Zahl 
stellen nach ihrem Ermessen zu bestimmen und sichert ihr nebst 
Ersatz der mit diesen Durchführungen verbundenen Auslagen 
eine Einlösungsprovision in der Höhe von V 4 °/o des Nennwertes 
der eingelösten Werte zu. 
8. Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, spätestens zehn Tage 
vor Fälligkeit der Kupons oder der verlosten Obligationen den 
für die Einlösung erforderlichen Betrag an den Schaltern der 
Handelsbank bar zu erlegen. 
9. Die Stadtgemeinde verpflichtet sich ferner, eine eventuelle 
Konvertierung der Anleihe nur durch die Handelsbank vornehmen 
zu lassen, wenn die der Stadtgemeinde hiefür von anderer Seite 
gemachten Anbote nicht nachweislich um mehr als 1% günstiger
	        
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