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2. Die Stadtgemeinde A. verpflichtet sich, im gleichen Nominal
beträge Teilobligationen herstellen zu lassen und sie der Handels
bank zur Verwertung zu überlassen.
3. Diese Obligationen müssen zu 4 1 / 2 % Jahreszins verzinslich
gestellt sein; die Zinsen sind halbjährig am 1. Mai und 1. November
gegen Kupons zu zahlen.
4. Die Rückzahlung der Obligationenschuld hat innerhalb
40 Jahren mittels Verlosung mit jährlich gleichbleibenden Be
trägen und mit einem Agio von 5%, demnach mit 105°/ 0 des
Nennwertes, zu erfolgen.
5. Die Handelsbank übernimmt die Teilobligationen zum
Kurse von 96% ohne Verrechnung laufender Zinsen frühestens
am l. März d. J. und stellt den zu diesem Kurse ermittelten
Erlös der Stadtgemeinde zur Hälfte bei Übernahme der Obli
gationen, zur anderen Hälfte ein Jahr später zur Verfügung. Die
zweite Hälfte wird bis zur Fälligkeit mit 3V2°/o verzinst. Nicht
bei Fälligkeit abgehobene Beträge werden von der Handelsbank
mit 3% für das Jahr verzinst.
6. Die Stadtgemeinde trägt den Obligationenstempel, die
Börsenotierungsgebühren für die Börsen in Wien und Prag und
die Herstellungskosten der Teilobligationen und leistet zu den
mit der Unterbringung der Obligationen verbundenen Reklame-,
Insertions- und sonstigen Unkosten einen Spesenbeitrag von
K 7000 —.
7. Die Stadtgemeinde bestellt die Handelsbank als Zahlstelle
für fällige Zinsscheine und Obligationen und als Ausgabestelle der
nach Einlösung des'letzten den Obligationen beigegebenen Kupons
auszufolgenden neuen Kuponsbogen, ermächtigt sie, weitere Zahl
stellen nach ihrem Ermessen zu bestimmen und sichert ihr nebst
Ersatz der mit diesen Durchführungen verbundenen Auslagen
eine Einlösungsprovision in der Höhe von V 4 °/o des Nennwertes
der eingelösten Werte zu.
8. Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, spätestens zehn Tage
vor Fälligkeit der Kupons oder der verlosten Obligationen den
für die Einlösung erforderlichen Betrag an den Schaltern der
Handelsbank bar zu erlegen.
9. Die Stadtgemeinde verpflichtet sich ferner, eine eventuelle
Konvertierung der Anleihe nur durch die Handelsbank vornehmen
zu lassen, wenn die der Stadtgemeinde hiefür von anderer Seite
gemachten Anbote nicht nachweislich um mehr als 1% günstiger