Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 1986)

6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER, 
GASTHÖRER UND AUSSERORDENTLICHER HÖRER 
Folgende Unterlagen sind erforderlich: 
Inskriptionsblatt (4 a) 
Studienbuch (F 2) 
Ausweis für Studierende 
Zahlungsnachweis über Hochschülerschaftsbeitrag 
Zahlungsnachweis bei Inskription eines Lehrganges 
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN 
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN 
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1986 in der Studien- 
und Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind 
Originalzeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen 
Dokumenten beglaubigte Übersetzungen beizulegen. Alle Dokumente müssen von der 
österreichischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Landes beglaubigt sein. Davon 
ausgenommen sind jene Staaten, mit denen Österreich ein Abkommen über die 
Beglaubigung von Dokumenten getroffen hat. 
Über die Aufnahme wird zwischen 1. und 17. Februar 1986 bescheidmäßig entschie 
den. Für Ausländer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Österreich keinen ordentlichen 
Wohnsitz haben, liegen die Bescheide in der Studien- und Prüfungsabteilung Schalter 5 
zur Abholung bereit. 
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außer 
ordentlicher Hörer durchgeführt werden. 
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5. 
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf 
Erlaß der Studiengebühren stellen, haben diesen mit öS 120,- zu vergebühren. 
Von der Vorlagefrist 1. Februar 1986 befreit sind: 
Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und deren Angehörige; 
Mitglieder von ständigen Vertretungen oder ständigen Beobachtermissionen bei inter 
nationalen Organisationen, die ihren Sitz in Österreich haben, Bedienstete dieser 
internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich sowie deren Familienangehörige; 
Mitglieder des Personals eines ausländischen Konsulates und deren Angehörige, 
soweit sie dem Entsendestaat angehören; 
in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten sowie deren Ehegatten und Kinder; 
Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst wenigstens fünf Jahre vor der Bewerbung 
um Aufnahme an einer österreichischen Universität unbeschränkt einkommensteuer 
pflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder bei 
deren gesetzlichen Unterhaltspflichtigen dies wenigstens im letzten Jahr vor der 
Bewerbung in Österreich der Fall war; 
Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen ein 
Stipendium zum Studium an einer Hochschule erhalten; 
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