6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER,
GASTHÖRER UND AUSSERORDENTLICHER HÖRER
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Inskriptionsblatt (4 a)
Studienbuch (F 2)
Ausweis für Studierende
Zahlungsnachweis über Hochschülerschaftsbeitrag
Zahlungsnachweis bei Inskription eines Lehrganges
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 19. September 1987 in der
Studien- und Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansu
chen sind Originalzeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachi
gen Dokumenten beglaubigte Übersetzungen beizulegen. Alle Dokumente müssen von
der österreichischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Landes beglaubigt sein. Davon
ausgenommen sind jene Staaten, mit denen Österreich ein Abkommen über die
Beglaubigung von Dokumenten getroffen hat.
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außer
ordentlicher Hörer durchgeführt werden.
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5.
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf
Erlaß der Studiengebühren stellen, haben diesen mit öS 120,- zu vergebühren.
Von der Vorlagefrist 19. September 1987 befreit sind:
Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und deren Angehörige;
Mitglieder von ständigen Vertretungen oder ständigen Beobachtermissionen bei inter
nationalen Organisationen, die ihren Sitz in Österreich haben, Bedienstete dieser
internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich sowie deren Familienangehörige;
Mitglieder des Personals eines ausländischen Konsulates und deren Angehörige,
soweit sie dem Entsendestaat angehören;
in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten sowie deren Ehegatten und Kinder;
Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst wenigstens fünf Jahre vor der Bewerbung
um Aufnahme an einer österreichischen Universität unbeschränkt einkommensteuer
pflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder bei
deren gesetzlichen Unterhaltspflichtigen dies wenigstens im letzten Jahr vor der
Bewerbung in Österreich der Fall war;
Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen ein
Stipendium zum Studium an einer Hochschule erhalten;
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