4. ALLGEMEINE STUDIENHINWEISE
An der Wirtschaftsuniversität Wien sind folgende sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtungen eingerichtet:
Volkswirtschaftliche Studienrichtung
Betriebswirtschaftliche Studienrichtung
Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung
Handelswissenschaftliche Studienrichtung
Wirtschaftspädagogische Studienrichtung
Genaue Hinweise über Studienaufbau, Pflicht- und Wahlfächer etc. finden Sie in den
Studienplänen der Universitätsdirektion.
5. IMMATRIKULATION ALS ORDENTLICHER HÖRER,
AUFNAHME ALS GASTHÖRER ODER AUSSERORDENTLICHER HÖRER
Die Frist für Immatrikulation bzw. Aufnahme und Inskription ist unbedingt einzuhalten. Aus
nahmen werden nur in wichtigen Fällen (bei Vorliegen eines Grundes nach § 6 Abs. 5
AHStG) bewilligt.
Entsprechende Ansuchen sind - mit Begründung (ärztliche Bescheinigung etc.) - ausnahms
los bei der Evidenzstelle einzubringen.
Die obgenannte Frist gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an Universitätslehrgängen und
Studierende anderer Universitäten, die an der Wirtschaftsuniversität Wien ein Studium betrei
ben oder einzelnen Lehrveranstaltungen belegen.
An der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgt die Immatrikulation und Inskription gleichzeitig.
Die fertigen Unterlagen (Ausweis und Studienbuch) für Erstsemestrige sind in der Studien-
und Prüfungsabteilung persönlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzuholen.
Bei Immatrikulation bzw. Aufnahme sind folgende Unterlagen in der Evidenzstelle (Schalter
raum) ausgefüllt einzureichen:
1. Geburtsurkunde (bei Änderung des Geburtsnamens durch Heirat. Scheidung oder
Adoption, die entsprechenden Dokumente vorlegen)
2. Meldezettel
3. Eigener Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern gilt auch ein gültiger Reisepaß)
4. Nachweis der Hochschulreife (bei Ausländern auch Studienberechtigung erforderlich)
5. Ärztliches Zeugnis gemäß $ 6 Abs. 3 lit. c Aligem. Hochschul-Studiengesetz (nicht älter
als vier Monate)
6. Abgangs- oder Abschlußbescheinigung bei Übertritt von einer anderen Hochschule (bzw.
Universität)
7. Stammdatenblatt
8. Inskriptionsblatt
9. Statistikformular (HSt 1) nur für ordentliche Hörer
10. Studienbuch 2. Blatt (F 2) nur für ordentliche Hörer
11. Zwei Lichtbilder und eine S 120,- Stempelmarke
Können Abgangs- oder Abschlußbescheinigung zum Zeitpunkt der Immatrikulation nicht
vorgelegt werden, so sind der Ausweis für Studierende, in dem die Exmatrikulation vermerkt
sein muß, sowie das Studienbuch mit dem Vermerk "Änderung der Stammdaten" vorzule
gen.