Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 1988)

6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER, 
GASTHÖRER UND AUSSERORDENTLICHER HÖRER 
Folgende Unterlagen sind erforderlich: 
Inskriptionsblatt (4 a) 
Studienbuch (F 2) 
Ausweis für Studierende 
Zahlungsnachweis über Hochschülerschaftsbeitrag 
Zahlungsnachweis bei Inskription eines Lehrganges 
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN 
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN 
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1988 in der Studien- und 
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Original 
zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten beglau 
bigte Übersetzungen beizulegen. Alle Dokumente müssen von der österreichischen Vertre 
tungsbehörde des jeweiligen Landes beglaubigt sein. Davon ausgenommen sind jene Staa 
ten, mit denen Österreich ein Abkommen über die Beglaubigung von Dokumenten getroffen 
hat. 
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentlicher 
Hörer durchgeführt werden. 
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5. 
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf Erlaß 
der Studiengebühren stellen, haben diesen mit S 120,- zu vergebühren. 
Von der Vorlagefrist 1. Februar 1988 befreit sind; 
Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und deren Angehörige; 
Mitglieder von ständigen Vertretungen oder ständigen Beobachtermissionen bei internationa 
len Organisationen, die ihren Sitz in Österreich haben, Bedienstete dieser internationalen 
Organisationen mit Sitz in Österreich sowie deren Familienangehörige; 
Mitglieder des Personals eines ausländischen Konsulates und deren Angehörige, soweit sie 
dem Entsendestaat angehören; 
in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten sowie deren Ehegatten und Kinder; 
Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst wenigstens fünf Jahre vor der Bewerbung um 
Aufnahme an einer österreichischen Universität unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wa 
ren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder bei deren gesetzli 
chen Unterhaltspflichtigen dies wenigstens im letzten Jahr vor der Bewerbung in Österreich 
der Fall war; 
Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen ein Stipendium 
an einer Hochschule erhalten; 
Ausländer (Staatenlose), die aus Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft ein 
Stipendium für das Studium an einer Universität erhalten, das nicht geringer als die nach lit. f 
gewährten Stipendien ist. 
Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von Reifezeugnissen einer mit österreichischen Mitteln 
im Ausland geförderten Schule sind; 
Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer höherer Schulen 
sind und in den letzten vier Schuljahren vor der Reifeprüfung ohne Unterbrechung eine 
österreichische höhere Schule besucht haben; 
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