6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER,
GASTHÖRER UND AUSSERORDENTLICHER HÖRER
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Inskriptionsblatt (4 a)
Studienbuch (F 2)
Ausweis für Studierende
Zahlungsnachweis über Hochschülerschaftsbeitrag
Zahlungsnachweis bei Inskription eines Lehrganges
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1988 in der Studien- und
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Original
zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten beglau
bigte Übersetzungen beizulegen. Alle Dokumente müssen von der österreichischen Vertre
tungsbehörde des jeweiligen Landes beglaubigt sein. Davon ausgenommen sind jene Staa
ten, mit denen Österreich ein Abkommen über die Beglaubigung von Dokumenten getroffen
hat.
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentlicher
Hörer durchgeführt werden.
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5.
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf Erlaß
der Studiengebühren stellen, haben diesen mit S 120,- zu vergebühren.
Von der Vorlagefrist 1. Februar 1988 befreit sind;
Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und deren Angehörige;
Mitglieder von ständigen Vertretungen oder ständigen Beobachtermissionen bei internationa
len Organisationen, die ihren Sitz in Österreich haben, Bedienstete dieser internationalen
Organisationen mit Sitz in Österreich sowie deren Familienangehörige;
Mitglieder des Personals eines ausländischen Konsulates und deren Angehörige, soweit sie
dem Entsendestaat angehören;
in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten sowie deren Ehegatten und Kinder;
Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst wenigstens fünf Jahre vor der Bewerbung um
Aufnahme an einer österreichischen Universität unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wa
ren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder bei deren gesetzli
chen Unterhaltspflichtigen dies wenigstens im letzten Jahr vor der Bewerbung in Österreich
der Fall war;
Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen ein Stipendium
an einer Hochschule erhalten;
Ausländer (Staatenlose), die aus Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft ein
Stipendium für das Studium an einer Universität erhalten, das nicht geringer als die nach lit. f
gewährten Stipendien ist.
Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von Reifezeugnissen einer mit österreichischen Mitteln
im Ausland geförderten Schule sind;
Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer höherer Schulen
sind und in den letzten vier Schuljahren vor der Reifeprüfung ohne Unterbrechung eine
österreichische höhere Schule besucht haben;
30