6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER,
GASTHÖRER UND AUSSERORDENTLICHER HÖRER
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Einschreibung des Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien
(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festge
setzten Frist durchzuführen.
Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönli
cher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuwei
sen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitra
ges oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgän
gen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
Die Inskription von Studenten anderer Universitäten ist zulässig, wenn die Zugehö
rigkeit zu diesen Universitäten (Hochschule) für das betreffende Semester nachge
wiesen wird.
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Febr. 1990 in der Studien- und
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Origi
nalzeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumen
ten beglaubigte Übersetzungen beizulegen. Alle Dokumente müssen von der österrei
chischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Landes beglaubigt sein. Davon ausge
nommen sind jene Staaten, mit denen Österreich ein Abkommen über die Beglaubi
gung von Dokumenten getroffen hat.
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentli
cher Hörer durchgeführt werden.
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5.
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf
Erlaß der Studiengebühren stellen, haben diesen mit S 120,- zu vergebühren.
Von der Vorlagefrist 1. Februar 1990 befreit sind:
Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und deren Angehörige;
Mitglieder von ständigen Vertretungen oder ständigen Beobachtermissionen bei inter
nationalen Organisationen, die ihren Sitz in Österreich haben, Bedienstete dieser
internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich sowie deren Familienangehörige;
Mitglieder des Personals eines ausländischen Konsulates und deren Angehörige
soweit sie dem Entsendestaat angehören;
in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten sowie deren Ehegatten und Kinder;
Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst wenigstens fünf Jahre vor der Bewerbung
um Aufnahme an einer österreichischen Universität unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder
bei deren gesetzlichen Unterhaltspflichtigen dies wenigstens im letzten Jahr vor der
Bewerbung in Österreich der Fall war;
Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen ein Sti
pendium an einer Hochschule erhalten;
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