(4) Die Inskription von Studenten anderer Universitäten ist zulässig, wenn die Zugehörig
keit zu diesen Universitäten (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen
wird.
(5) Zahlscheininskription: siehe Seiten 27 und 28
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1991 in der Studien- und
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Original
zeugnissebzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten be
glaubigte Übersetzungen beizulegen.
11 Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behör
den des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den
fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen.
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige oster)
reichische Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen.
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung ir
Österreich keiner weiteren Beglaubigung.
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, Ita
lien, Jugoslawien, Liechtenstein, Polen, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und Ungarn
entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen.
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht (dai
sind: Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas; Barbados, Belgien, Botswana, Brunei, Fidschi, Finnland
Frankreich mit Überseeterritorien sowie gemeinsam mit Großbritannien für das Kondominium Neue Hebriden:
Griechenland, Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln Jersey, Guernsey und der Insel Man
Hongkong und der weiteren Überseegebiete, Israel, Japan, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Malta, Mauritius, Nie
derlande, Niederländische Antillen, Norwegen, Portugal mit Überseegebieten. Seychellen, Spanien, Surinam
Swasiland, Tonga, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich de
speziellen Belaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestelt
wird."
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentliche
Hörer durchgeführt werden.
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 1. + 5.
Wi
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag au zut
Erlaß der Studiengebühren stellen, haben diesen mit S 120,-zu vergebühren.
Von der Bewerbungsfrist 1. Februar 1991 sind befreit: w 1
Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und deren Angehörige; E j n (
Mitglieder von ständigen Vertretungen oder ständigen Beobachtermissionen bei internatio
nalen Organisationen, die ihren Sitz in Österreich haben, Bedienstete dieser internationale! n j c
Organisationen mit Sitz in Österreich sowie deren Familienangehörige;
Mitglieder des Personals eines ausländischen Konsulates und deren Angehörige, soweit sie odf
dem Entsendestaat angehören;
in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten sowie deren Ehegatten und Kinder; Tel
Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst wenigstens fünf Jahre vor der Bewerbung ur
Aufnahme an einer österreichischen Universität unbeschränkt einkommensteuerpflichtii 0
waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder bei deren ge g
setzlichen Unterhaltspflichtigen dies wenigstens im letzten Jahr vor der Bewerbung in Östei
reich der Fall war; o>
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