Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 1993)

5. IMMATRIKULATION ALS ORDENTLICHER HÖRER, 
AUFNAHME ALS GASTHÖRER ODER AUSSERORDENTLICHER HÖRER 
Die Frist für Immatrikulation bzw. Aufnahme und Inskription ist unbedingt einzuhalten. 
Bitte beachten Sie die Änderung gegenüber der bisherigen Regelung. Eine Bewilligung 
der Immatrikulation, der Inskription und der Bezahlung der Hochschultaxen über diesen 
Zeitpunkt hinaus ist wegen geänderter Rechtslage nicht mehr möglich; auch dann 
nicht, wenn wichtige Gründe vorliegen. 
Die obgenannte Frist gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an Universitätslehrgängen 
und Studierende anderer Universitäten, die an der Wirtschaftsuniversität Wien ein 
Studium betreiben oder einzelne Lehrveranstaltungen belegen. 
An der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgt die Immatrikulation und Inskription gleichzei 
tig. 
Die fertigen Unterlagen (Ausweis und Studienbuch) für Erstsemestrige sind in der 
Studien- und Prüfungsabteilung persönlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzu 
holen. 
Bei Immatrikulation bzw. Aufnahme sind folgende Unterlagen in der Evidenzstelle 
(Schalterraum) ausgefüllt einzureichen: 
1. Antrag um Aufnahme und Studienzulassung 
2. Ausgefüllter Evidenzbogen 
3. Gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit 
einem amtlichen Lichtbildausweis 
4. Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder 
Studienberechtigungsprüfungszeugnis oder ein analoges ausländisches Dokument 
5. Ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen 
Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung 
6. Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität 
oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung 
7. Inskriptionsblatt 
8. Statistikformular (HSt 1) nur für ordentliche Hörer 
9. Zwei Lichtbilder und eine S 120,- Stempelmarke 
10. Nachweis des eingezahlten ÖH-Beitrages 
6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER, 
GASTHÖRER ODER AUSSERORDENTLICHER HÖRER 
(1) Die Einschreibung des Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien 
(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten 
Frist durchzuführen. 
(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher 
Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. 
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. 
Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder 
dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzah 
lung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen. 
(4) Die Inskription von Studenten anderer Universitäten ist zulässig, wenn die Zugehörig 
keit zu diesen Universitäten (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen 
wird. 
(5) Zahlscheininskription: siehe Seiten 13 und 14 
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