7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. September 1992 in der Studien- und
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Original
zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten be
glaubigte Übersetzungen beizulegen.
" Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behör
den des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den
fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen.
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige öster
reichische Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen.
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung in
Österreich keiner weiteren Beglaubigung.
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, Ita
lien, Jugoslawien, Liechtenstein, Polen, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und Ungarn
entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen.
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht {das
sind: Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Belgien, Botswana, Brunei, Fidschi, Finnland,
Frankreich mit Überseeterritorien sowie gemeinsam mit Großbritannien für das Kondominium Neue Hebriden,
Griechenland, Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln Jersey, Guernsey und der Insel Man,
Hongkong und der weiteren Überseegebiete, Israel, Japan, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Malta, Mauritius, Nie
derlande, Niederländische Antillen, Norwegen, Portugal mit Überseegebieten, Seychellen, Spanien, Surinam,
Swasiland, Tonga, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich der
speziellen Belaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt
wird.”
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentlicher
Hörer durchgeführt werden.
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 1. + 5.
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf
Erlaß der Studiengebühren stellen, haben diesen mit S 120,- zu vergebühren.
Von der Bewerbungsfrist 1. September 1992 sind befreit:
1. Personen, die in Österreich aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimungen
Privilegien und Immunitäten genießen;
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptsächlich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre
Ehegatten und Kinder;
3. Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf Jahre vor der Bewerbung und
Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die minde
stens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist;
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder aufgrund staats-
vertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichi
schen Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
5. Inhaber von Reifezeugnissen ausländischer Auslandsschulen;
6. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt oder zum Zeitpunkt der Geburt des Bewerbers besessen hat;
7. Personen, die aufgrund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.
Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention
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