6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER,
GASTHÖRER ODER AUSSERORDENTLICHER HÖRER
(1) Die Einschreibung des Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien
(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten
Frist durchzuführen.
(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher
Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen.
Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder
dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzah
lung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
(4) Die Inskription von Studenten anderer Universitäten ist zulässig, wenn die Zugehörig
keit zu diesen Universitäten (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen
wird.
(5) Zahlscheininskription: siehe Seiten 13 und 14
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. September 1992 in der Studien- und
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Original
zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten be
glaubigte Übersetzungen beizulegen.
"Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behör
den des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den
fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen.
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige öster
reichische Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen.
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung in
Österreich keiner weiteren Beglaubigung.
Bei Zeugnissen aus Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Kroatien,
Liechtenstein, Polen, Restjugoslawien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Slowenien, der Tschechoslowakei
und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen.
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht (das
sind: Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belarus, Belize, Botswana, Brunei, Fid
schi, Finnland, Frankreich mit Überseeterritorien sowie gemeinsam mit Großbritannien für das Kondominium
Neue Hebriden, Griechenland, Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln Jersey, Guernsey
und der Insel Man, Hongkong und der weiteren Überseegebiete, Israel, Japan, Lesotho, Luxemburg, Malawi,
Malta, Marschall-Inseln, Mauritius, Niederlande einschl. Königreich in Europa, Niederländische Antillen und Aru-
ba, Norwegen, Panama, Portugal mit Überseegebieten, Rußland, Seychellen, Spanien, Suriname, Swasiland,
Tonga, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich der speziellen
Belaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird."
(Stand: 22. April 1993)
Für Hörer aus Ägypten, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Möglichkeit, eine Beglaubigung bei
der Studienmission der Arab. Republik Ägypten in Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/Tür 1, einzuholen. Die
Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglau
bigen (Abt. IV.3, Ballhausplatz 2,1014Wien).
Für Hörer aus Taiwan, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Möglichkeit, eine Beglaubigung durch
das Chinesische Kulturinstitut, Stubenring 4, 1010 Wien, einzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro
des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen. Hörer mit unbeglaubigten Doku
menten aus Ländern, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht bzw. die nicht Mitglieder des Haager Überein-
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