Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 1994)

6. INSKRIPTION ALS ORDENTLICHER HÖRER, 
GASTHÖRER ODER AUSSERORDENTLICHER HÖRER 
(1) Die Einschreibung des Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien 
(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten 
Frist durchzuführen. 
(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher 
Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. 
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. 
Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder 
dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzah 
lung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen. 
(4) Die Inskription von Studenten anderer Universitäten ist zulässig, wenn die Zugehörig 
keit zu diesen Universitäten (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen 
wird. 
(5) Zahlscheininskription: siehe Seiten 13 und 14 
7. IMMATRIKULATION UND AUFNAHME VON AUSLÄNDISCHEN 
ODER STAATENLOSEN STUDIENBEWERBERN 
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1994 in der Studien- und 
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt'sein. Dem Ansuchen sind Original 
zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nicht-deutschsprachigen Dokumenten be 
glaubigte Übersetzungen beizulegen. 
"Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behör 
den des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den 
fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen. 
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige öster 
reichische Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen. 
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung in 
Österreich keiner weiteren Beglaubigung. 
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich mit Überseeterritorien, 
Italien, Jugoslawien bzw. Nachfolgestaaten, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Restjugoslawien, Rumänien, 
Schweden, der Schweiz, Slowakei, Tschechien und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche 
Beglaubigungen. 
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht (das 
sind: Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belarus, Belize, Botswana, Brunei, Fid 
schi, Griechenland, Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln Jersey, Guernsey und der Insel 
Man, Hongkong und der weiteren Überseegebiete, Israel, Japan, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshall- 
Inseln, Mauritius, Neue Hebriden, Niederlande einschl. Königreich in Europa, Niederländische Antillen und Aruba, 
Panama, Portugal mit Überseegebieten, Rußland, Seychellen, Spanien, Suriname, Swasiland, Tonga, Türkei, 
Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich der speziellen Belaubigungsform 
der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird. \Stand: 30. November 1993) 
Für Hörer aus Taiwan, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Möglichkeit, eine Beglaubigung durch 
das Chinesische Kulturinstitut, Stubenring 4,1010 Wien, einzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro 
des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen. 
Hörer mit unbeglaubigten Dokumenten aus Ländern, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht bzw. die nicht 
Mitglieder des Haager Übereinkommens sind, haben die Möglichkeit, die Beglaubigung in der zuständigen Bot 
schaft in Österreich nachzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Aus 
wärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen (Abt. IV.3, Ballhausplatz 2,1014 Wien)" 
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentlicher 
Hörer durchgeführt werden. 
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5. 
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