6. Inskription als ordentlicher Hörer,
Gasthörer und außerordentlicher Hörer
1. Die Einschreibung des Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien
(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist
durchzuführen.
2. Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Ebenso ist das
aktuelle Studienbuchblatt vorzulegen.
3. Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen.
Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder
dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung
des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
4. Die Inskription von Studierenden anderer Universitäten ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit
zu diesen Universitäten (Hochschulen) für das betreffende Semester nachgewiesen wird
(aktuelles Studienbuchblatt bzw. Studienbuchblatt des vergangenen Semesters und
Inskriptionsbestätigung).
5. Zahlscheininskription: siehe Seiten 16—17
7. Immatrikulation und Aufnahme von ausländischen
oder staatenlosen Studienbewerbern
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1997 in der Studien- und
Prüfungsabteilung der Universitätsdirektion eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Original
zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei fremdsprachigen Dokumenten beglaubigte
Übersetzungen beizulegen.
»Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behörden des
Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den fremdsprachigen:
Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen.
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige österreichische
Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen.
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestelite Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung in Österreich
keiner weiteren Beglaubigung.
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich mit Überseeterritorien, Italien,
Jugoslawien bzw. Nachfolgestaaten, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Restjugoslawien, Rumänien, Schweden, der Schweiz,
Slowakei, Tschechien und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen.
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht (das sind:
Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belarus, Belize, Botswana, Brunei,
Fidschi, Griechenland, Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln Jersey, Guemsey und der Insel Man,
Hongkong und der weiteren Überseegebiete, Israel, Japan, Lesotho, Lettland, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshall-Insein, q
Mauritius, Mexico, Neue Hebriden, Niederlande einschl. Königreich in Europa, Niederländische Antillen und Aruba, Panama,
Portugal mit Überseegebieten, Rußland, San Marino, Seychellen, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Suriname, A
Swasiland, Tonga, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika; Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich der speziellen
Bealaubiaunasform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird. u
a a M (Stand 21. Februar 1996). <ji
Für Hörer aus Taiwan, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Möglichkeit, eine Beglaubigung durch das S(
Chinesische Kulturinstitut, Stubenring 4, 1010 Wien, einzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundes- r£
ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen.
Hörer mit unbeglaubigten Dokumenten aus Ländern, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht bzw. die nicht Mitglieder H
des Haager Übereinkommens sind, haben die Möglichkeit, die Beglaubigung in der zuständigen Botschaft in Österreich u)
nachzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzu-
beglaubigen (Abt. IV. 3, Ballhausplatz 2,1014 Wien).«
22
H N CD >1 cd cn 4^ co ro r ^CT< CTCL> ti i