Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 1997)

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Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentlicher 
Hörer oder Gasthörer durchgeführt werden. 
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5. 
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf Erlaß 
'der Studiengebühren stellen, haben diesen mit einer ATS 120,— Stempelmarke zu verge- 
bühren. 
Von der Bewerbungsfrist 1. Februar 1997 sind neben Südtirolern folgende Personengruppen 
befreit: 
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen 
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des 
Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten 
und dort aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und 
Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatten und Kinder; 
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre 
Ehegatten und Kinder; 
3. Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmit 
telbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Öster 
reich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem 
dies der Fall ist; 
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsver 
traglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen 
Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörper 
schaften ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind; 
5. Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen; 
6. Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. 
Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über 
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet 
berechtigt sind; 
7. Inhaber von Reifezeugnissen deutsch- oder latinischsprachiger Südtiroler Sekundarschu 
len zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang 
verbunden ist; 
8. Staatsbürger aus EU- und EWR-Staaten. 
ZWISCHENSTAATLICHE VEREINBARUNGEN WERDEN DURCH DIE OBEN ANGEFÜHR 
TEN BESTIMMUNGEN NICHT BERÜHRT! 
Österreichischer Akademischer Austauschdienst (ÖAD) 
Austrian Academic Exchange Service 
Der Österreichische Akademische Austauschdienst (ÖAD) ist eine Servicestelle für auslän 
dische Studierende, Praktikanten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten, Hoch 
schulen und Akademien. Der ÖAD führt Geschäftsstellen in allen Hochschulstädten Öster 
reichs. 
Hauptaufgaben des ÖAD sind die Information und Beratung ausländischer Studienwerber 
und Studenten über Studienbedingungen und Studienmöglichkeiten in Österreich, die Betreu 
ung der Stipendiaten der österreichischen Bundesregierung (Auszahlung der Stipendienra- 
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