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Mit dem Aufnahmebescheid kann die Immatrikulation bzw. Aufnahme als außerordentlicher
Hörer oder Gasthörer durchgeführt werden.
Fristen und Formulare für die Immatrikulation siehe Punkt 5.
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf Erlaß
'der Studiengebühren stellen, haben diesen mit einer ATS 120,— Stempelmarke zu verge-
bühren.
Von der Bewerbungsfrist 1. Februar 1997 sind neben Südtirolern folgende Personengruppen
befreit:
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des
Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten
und dort aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und
Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatten und Kinder;
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre
Ehegatten und Kinder;
3. Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmit
telbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Öster
reich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem
dies der Fall ist;
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsver
traglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen
Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörper
schaften ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
5. Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
6. Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.
Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt sind;
7. Inhaber von Reifezeugnissen deutsch- oder latinischsprachiger Südtiroler Sekundarschu
len zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang
verbunden ist;
8. Staatsbürger aus EU- und EWR-Staaten.
ZWISCHENSTAATLICHE VEREINBARUNGEN WERDEN DURCH DIE OBEN ANGEFÜHR
TEN BESTIMMUNGEN NICHT BERÜHRT!
Österreichischer Akademischer Austauschdienst (ÖAD)
Austrian Academic Exchange Service
Der Österreichische Akademische Austauschdienst (ÖAD) ist eine Servicestelle für auslän
dische Studierende, Praktikanten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten, Hoch
schulen und Akademien. Der ÖAD führt Geschäftsstellen in allen Hochschulstädten Öster
reichs.
Hauptaufgaben des ÖAD sind die Information und Beratung ausländischer Studienwerber
und Studenten über Studienbedingungen und Studienmöglichkeiten in Österreich, die Betreu
ung der Stipendiaten der österreichischen Bundesregierung (Auszahlung der Stipendienra-
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