Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1998/99)

Zeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten beglau 
bigte Übersetzungen beizulegen. 
»Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behörden des 
Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den fremdsprachigen 
Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen. 
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige österreichische 
Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen. 
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergesteilte Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung in Österreich 
keiner weiteren Beglaubigung. 
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich mit Überseeterritorien, Italien, 
Jugoslawien bzw. Nachfolgestaaten, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Restjugoslawien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, 
Slowakei, Tschechien und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen. 
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht (das sind: 
Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belarus, Belize, Botswana, 
Brunei, El Salvador, Fidschi, Griechenland, Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln Jersey, Guernsey 
und der Insel Man und Überseegebiete, Hongkong, Israel, Japan, Lesotho, Lettland, Liberia, Luxemburg, Malawi, Malta, 
Marshall-Inseln, Mauritius, Mexico, Neue Hebriden, Niederlande einschl. Königreich in Europa, Niederländische Antillen und 
Aruba, Panama, Portugal mit Überseegebieten, Rußland, San Marino, Seychellen, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südafrika, 
Suriname, Swasiland, Tonga, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich der 
speziellen Beglaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird. 
(Stand 2. April 1997) 
Für Studienbewerber aus Taiwan, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Möglichkeit, eine Beglaubigung durch 
das Chinesische Kulturinstitut, Stubenring 4, 1010 Wien, einzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro des 
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen. 
Studienbewerber mit unbeglaubigten Dokumenten aus Ländern, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht bzw. die nicht 
Mitglieder des Haager Übereinkommens sind, haben die Möglichkeit, die Beglaubigung in der zuständigen Botschaft in 
Österreich nachzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenhei 
ten letztzubeglaubigen (Abt. IV. 3, Ballhausplatz 2, 1014 Wien).« 
Mit dem Aufnahmebescheid kann die Zulassung als ordentlicher oder außerordentlicher 
Studierender durchgeführt werden. 
Fristen und Formulare für die Zulassung siehe Punkte 1,5 und 6. 
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf Erlaß 
des Studienbeitrages stellen, haben diesen mit ATS 180,— zu vergebühren (gilt nicht für 
Staatsbürger aus den Ländern der Europäischen Union). 
Auf Grund der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien 
an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl. Nr. 48/1997, wird verord 
net: 
Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen 
Studien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert: 
§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine 
Zulassungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG: 
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen 
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des 
Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten 
und dort aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und 
Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder; 
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und 
Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihrer Kinder; 
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor 
der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich 
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