Prof. Dr. Frans Vanistendael, Katholieke Universiteit Leuven
Univ.-Prof. Dr. Klaus Vogel, Universität München
Prof. Dr. Franz Wassermeyer, Universität Bonn; Bundesfinanzhof, München
Univ.-Prof Dr. Josef Werndl, Universität Salzburg
Prof. Dr. David W. Williams, University of London
111. Pflicht und Wahlfächer und Abschluß (Auszug aus dem Studienplan)
§ 8: Pflicht- und Wahlfächer
(1) Der Universitätslehrgang beinhaltet folgende Fächer:
1. »Grundzüge des österreichischen Steuerrechts« im Umfang von 2 Semesterstünden
2. »Grundzüge ausgewählter ausländischer Steuerrechtsordnungen« im Umfang von 10
emesterstunden
3. »Grundzüge des Außensteuerrechts Österreichs, Deutschlands sowie der Entwick
lungstendenzen auf dem Gebiet des Außensteuerrechts« im Umfang von 6 Seme
sterstunden.
4. »Steuerrecht der EG« im Umfang von 8 Semesterstunden
5. »Doppeibesteuerungsabkommen (Systematik, praktische Anwendungen und Spe
zialfragen)« im Umfang von 12 Semesterstunden
6. »Steuerstrategien und-planung über die Grenzen« im Umfang von 12 Semesterstun
den
7. »Internationale Steuerpolitik« im Umfang von 4 Semesterstunden
8. »Ergänzungsfächer (wie zB LAS, Internationales Gesellschaftsrecht, Steuerliche
Fachsprache)« im Umfang von 6 Semesterstunden
9. Wahlfächer im Umfang von 4 Semesterstunden
(2) Die Fächer gemäß § 8 Abs 1 Z 1—8 sind Pflichtfächer.
(3) Die Wahlfächer gemäß § 8 Abs 1 Z 9 haben internationale Themenstellungen aus dem
Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre oder der Rechtswissen
schaft zu behandeln. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter
entscheiden über Antrag der jeweiligen Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Universi
tätslehrganges, ob Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 4 Semesterstunden um
fassen und den anderen genannten Anforderungen entsprechen.
§ 10: Abschlußprüfung
(1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzuiegen.
(2) Die Abschlußprüfung ist in den Wahl- und Pflichtfächern in Form von Lehrveranstaltungs
prüfungen abzulegen. Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Lehrveranstaltungs
leiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abzuhaiten. Bei deren oder dessen dauernder
Verhinderung hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter eine
fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen
(3) Darüber hinaus ist die Abschlußprüfung im Fach “Doppelbesteuerungsabkommen (Syste
matik, praktische Anwendungen und Spezialfragen)" zusätzlich auch in Form einer Prü
fungsarbeit abzulegen. Für die Vergabe des Themas der Prüfungsarbeit gilt § 61 Abs 2
UniStG sinngemäß. Zur Betreuung und Beurteilung einer Prüflingsarbeit hat die wissen
schaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine oder einen der nach
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