Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1998/99)

Prof. Dr. Frans Vanistendael, Katholieke Universiteit Leuven 
Univ.-Prof. Dr. Klaus Vogel, Universität München 
Prof. Dr. Franz Wassermeyer, Universität Bonn; Bundesfinanzhof, München 
Univ.-Prof Dr. Josef Werndl, Universität Salzburg 
Prof. Dr. David W. Williams, University of London 
111. Pflicht und Wahlfächer und Abschluß (Auszug aus dem Studienplan) 
§ 8: Pflicht- und Wahlfächer 
(1) Der Universitätslehrgang beinhaltet folgende Fächer: 
1. »Grundzüge des österreichischen Steuerrechts« im Umfang von 2 Semesterstünden 
2. »Grundzüge ausgewählter ausländischer Steuerrechtsordnungen« im Umfang von 10 
emesterstunden 
3. »Grundzüge des Außensteuerrechts Österreichs, Deutschlands sowie der Entwick 
lungstendenzen auf dem Gebiet des Außensteuerrechts« im Umfang von 6 Seme 
sterstunden. 
4. »Steuerrecht der EG« im Umfang von 8 Semesterstunden 
5. »Doppeibesteuerungsabkommen (Systematik, praktische Anwendungen und Spe 
zialfragen)« im Umfang von 12 Semesterstunden 
6. »Steuerstrategien und-planung über die Grenzen« im Umfang von 12 Semesterstun 
den 
7. »Internationale Steuerpolitik« im Umfang von 4 Semesterstunden 
8. »Ergänzungsfächer (wie zB LAS, Internationales Gesellschaftsrecht, Steuerliche 
Fachsprache)« im Umfang von 6 Semesterstunden 
9. Wahlfächer im Umfang von 4 Semesterstunden 
(2) Die Fächer gemäß § 8 Abs 1 Z 1—8 sind Pflichtfächer. 
(3) Die Wahlfächer gemäß § 8 Abs 1 Z 9 haben internationale Themenstellungen aus dem 
Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre oder der Rechtswissen 
schaft zu behandeln. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter 
entscheiden über Antrag der jeweiligen Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Universi 
tätslehrganges, ob Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 4 Semesterstunden um 
fassen und den anderen genannten Anforderungen entsprechen. 
§ 10: Abschlußprüfung 
(1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzuiegen. 
(2) Die Abschlußprüfung ist in den Wahl- und Pflichtfächern in Form von Lehrveranstaltungs 
prüfungen abzulegen. Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Lehrveranstaltungs 
leiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abzuhaiten. Bei deren oder dessen dauernder 
Verhinderung hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter eine 
fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen 
(3) Darüber hinaus ist die Abschlußprüfung im Fach “Doppelbesteuerungsabkommen (Syste 
matik, praktische Anwendungen und Spezialfragen)" zusätzlich auch in Form einer Prü 
fungsarbeit abzulegen. Für die Vergabe des Themas der Prüfungsarbeit gilt § 61 Abs 2 
UniStG sinngemäß. Zur Betreuung und Beurteilung einer Prüflingsarbeit hat die wissen 
schaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine oder einen der nach 
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