Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 1999)

7, Zulassung und Aufnahme von ausländischen 
oder staatenlosen Studienbewerbern 
Die Ansuchen um Aufnahme müssen spätestens am 1. Februar 1999 in der Studien- und Prü 
fungsabteilung eingelangt sein. Dem Ansuchen sind Originalzeugnisse bzw. beglaubigte Fo 
tokopien und bei nichtdeutschsprachigen Dokumenten beglaubigte Übersetzungen beizule 
gen. 
Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zuständigen Behörden 
des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen. Den 
fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen. 
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige österrei 
chische Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen. 
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen zur Anerkennung in 
Österreich keiner weiteren Beglaubigung. 
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich mit Überseeterritorien, Ita 
lien, Jugoslawien bzw. Nachfolgestaaten, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Restjugoslawien, Rumänien, Schweden, 
der Schweiz, Slowakei, Tschechien und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen. 
In denjenigen Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht (das 
sind- Andorra; Antigua und Barbuda; Argentinien; Armenien; Australien; Bahamas; Barbados; Belgien; Belarus; Be 
lize; Botswana; Brunei; El Salvador; Fidschi; Griechenland; Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanal 
inseln Jersey, Guernsey und der Insel Man und Überseegebiete; Hongkong; Israel; Japan; Lesotho; Lettland; Libe 
ria- Luxemburg- Malawi; Malta; Marshall-Inseln; Mauritius; Mexico; Neue Hebriden; Niederlande einschl. Königreich 
in Europa, Niederländische Antillen und Aruba; Panama; Portugal mit Überseegebieten; Russland; San Marino; Sey 
chellen- Spanien- St. Kitts und Nevis, Südafrika; Suriname; Swasiland; Tonga; Türkei; Vereinigte Staaten von Ameri 
ka; Zypern) bedürfen die Dokumente lediglich der speziellen Beglaubigungsform der Apostille, welche von den je 
weiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird. 
(Stand 14. Jänner 1999) 
Für Studienbewerber aus Taiwan, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Möglichkeit, eine Beglaubi 
gung durch das Chinesische Kulturinstitut, Stubenring 4,1010 Wien, einzuholen. Die Dokumente sind im Legalisie- 
runqsbüro des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen. 
Studienbewerber bzw. Studierende mit unbeglaubigten Dokumenten aus Ländern, mit denen kein bilaterales Ab 
kommen besteht bzw. die nicht Mitglieder des Haager Übereinkommens sind, haben die Möglichkeit, die Beglaubi 
gung in der zuständigen Botschaft in Österreich nachzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsburodes Bun 
desministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letztzubeglaubigen (Abt. IV. 3, Ballhausplatz 2,1014 Wien). 
Fristen und Formulare für die Zulassung siehe Punkte 1, 5 und 6. 
Ausländische Studierende, die ein ordentliches Studium beginnen und einen Antrag auf Er 
lass des Studienbeitrages stellen, haben diesen mit ATS 180,— zu vergebühren (gilt nicht für 
Staatsbürger aus den Ländern der Europäischen Union). 
Auf Grund der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an 
den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz—UniStG), BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet: 
Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen 
Studien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert: 
§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulas 
sungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG: 
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen 
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwer 
bes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort 
aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten 
genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder; 
2, in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Aus 
landsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder, 
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