Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1999/2000)

e) Proseminar aus a), b), c) oder d) nach 2 PS 
Wahl des ordentlichen Hörers 
WAHLFACH 
(6) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z 6) 
a) Vorlesungen 4 V 
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE 
c) Proseminar oder Konversatorium 2PS/KV 
(7) Über die Einrechnungsfrist des § 20 (3) AHStG hin 
aus ist die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen 
zulässig: 
§ 8 Abs 1 lit a)—e) 
Vorlesungen, Proseminare und Seminar aus allgemeiner 
Betriebswirtschaftslehre; 
§ 8 Abs 2 lit b 
Proseminar aus der gewählten besonderen Betriebswirt 
schaftslehre; 
§ 8 Abs 4 lit d) und e) 
Seminare aus Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschafts 
politik und Finanzwissenschaften; 
§ 8 Abs 5 lit e) 
Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen Rechts; 
§ 8 Abs 6 lit b) und c) 
Proseminare, Übung, Seminar bzw Konversatorium des 
Wahlfachs. 
Sie können wahlweise in den ersten Studienabschnitt 
vorgezogen werden, sofern der Nachweis der Kenntnis 
des Rechnungswesens erbracht und die unter § 4 Abs 1 lit 
a), g) und lit k) genannten Fächer erfolgreich absolviert 
wurden. Weiters müssen zumindest vier Fächer der ersten 
Diplomprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Außer 
dem darf die Teilnahme an den in § 8 Abs 4 lit d) und e) ge 
nannten Lehrveranstaltungen erst nach erfolgreicher Ab 
solvierung der in § 6 Abs 1 lit a) 2 genannten Teilprüfung 
der ersten Diplomprüfung erfolgen. Von dieser Vorzieh 
möglichkeit kann unbeschadet der Bestimmungen des § 5 
Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Be 
triebswirtschaft nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Se 
mester Gebrauch gemacht werden. 
ZULASSUNG ZUR 
ZWEITEN DIPLOMPRÜFUNG 
§ 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten 
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan 
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden 
Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnah 
me an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden 
Prüfungsfaches gemäß den §§ 16 Abs 15 und 27 Abs 2 
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vor 
schriebenen Lehrveranstaltungen voraus. 
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten T § 
Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies diel 
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfung* g eru j 
ehern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe § 11; 
i (5 
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG fc 
§ 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfungsj ( : 
im Studienzweig Betriebswirtschaft: t samr 
1 tung 
a) Diplomprüfungsfächer; , 
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; D | of J, 
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach t# d 
des Kandidaten; ; nach 
3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Vera ersl|| 
tung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmuül ^j, 
oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre tm 2UW j 
Wahl des Kandidaten; d ; en ‘ 
4. Volkswirtschaftstheorie, VoIkswirtschaftspot: 1 . 
und Finanzwissenschaften. I | h ' 
b) Vorprüfungsfächer: | schli 
1. Grundzüge des öffentlichen Rechts; 1 für d 
2. das nach § 7 Abs 2 Z 6 gewählte Fach ( Höre 
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfii| arbe 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet|. ^ 
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzeiprüfern abzuhaif y niv 
ist. nich 
(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach:- nate 
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Pf ^ 
fungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil| (len 
von der positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfung d ’ 
teiles abhängig. Der Präses der Prüfungskommission!! ]la( 
je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob7 yj 
Prüfungsarbeitais Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit# Kan 
zufertigen ist. 
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Pr „ 
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen PrüfungsT , 
les im Rahmen derselben Teilprütung hat höchstens« “ 
Wochen zu betragen. ^ 
(5) Die Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern jj 
nanzrecht“, „Ökonometrie“, „Europäische Integration’^ 
aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre „Untern* tur 
mensrechnung und Revision" sind schriftlich abzuhaltf “j s 
aus allen anderen Vorprüfungsfächern werden die Prüft* lst 1 
gen mündlich abgehalten. ' 7 
8 
64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.