e) Proseminar aus a), b), c) oder d) nach 2 PS
Wahl des ordentlichen Hörers
WAHLFACH
(6) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z 6)
a) Vorlesungen 4 V
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE
c) Proseminar oder Konversatorium 2PS/KV
(7) Über die Einrechnungsfrist des § 20 (3) AHStG hin
aus ist die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen
zulässig:
§ 8 Abs 1 lit a)—e)
Vorlesungen, Proseminare und Seminar aus allgemeiner
Betriebswirtschaftslehre;
§ 8 Abs 2 lit b
Proseminar aus der gewählten besonderen Betriebswirt
schaftslehre;
§ 8 Abs 4 lit d) und e)
Seminare aus Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschafts
politik und Finanzwissenschaften;
§ 8 Abs 5 lit e)
Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen Rechts;
§ 8 Abs 6 lit b) und c)
Proseminare, Übung, Seminar bzw Konversatorium des
Wahlfachs.
Sie können wahlweise in den ersten Studienabschnitt
vorgezogen werden, sofern der Nachweis der Kenntnis
des Rechnungswesens erbracht und die unter § 4 Abs 1 lit
a), g) und lit k) genannten Fächer erfolgreich absolviert
wurden. Weiters müssen zumindest vier Fächer der ersten
Diplomprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Außer
dem darf die Teilnahme an den in § 8 Abs 4 lit d) und e) ge
nannten Lehrveranstaltungen erst nach erfolgreicher Ab
solvierung der in § 6 Abs 1 lit a) 2 genannten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung erfolgen. Von dieser Vorzieh
möglichkeit kann unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Be
triebswirtschaft nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Se
mester Gebrauch gemacht werden.
ZULASSUNG ZUR
ZWEITEN DIPLOMPRÜFUNG
§ 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden
Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnah
me an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden
Prüfungsfaches gemäß den §§ 16 Abs 15 und 27 Abs 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vor
schriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten T §
Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies diel
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfung* g eru j
ehern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe § 11;
i (5
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG fc
§ 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfungsj ( :
im Studienzweig Betriebswirtschaft: t samr
1 tung
a) Diplomprüfungsfächer; ,
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; D | of J,
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach t# d
des Kandidaten; ; nach
3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Vera ersl||
tung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmuül ^j,
oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre tm 2UW j
Wahl des Kandidaten; d ; en ‘
4. Volkswirtschaftstheorie, VoIkswirtschaftspot: 1 .
und Finanzwissenschaften. I | h '
b) Vorprüfungsfächer: | schli
1. Grundzüge des öffentlichen Rechts; 1 für d
2. das nach § 7 Abs 2 Z 6 gewählte Fach ( Höre
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfii| arbe
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet|. ^
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzeiprüfern abzuhaif y niv
ist. nich
(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach:- nate
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Pf ^
fungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil| (len
von der positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfung d ’
teiles abhängig. Der Präses der Prüfungskommission!! ]la(
je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob7 yj
Prüfungsarbeitais Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit# Kan
zufertigen ist.
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Pr „
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen PrüfungsT ,
les im Rahmen derselben Teilprütung hat höchstens« “
Wochen zu betragen. ^
(5) Die Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern jj
nanzrecht“, „Ökonometrie“, „Europäische Integration’^
aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre „Untern* tur
mensrechnung und Revision" sind schriftlich abzuhaltf “j s
aus allen anderen Vorprüfungsfächern werden die Prüft* lst 1
gen mündlich abgehalten. ' 7
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