Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1999/2000)

> vor 
DIPLOMARBEIT 7 
ztenT §11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bear- 
s die * beitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen 
Oflings Berufsvorbildung durch die Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 des 
le § 11 | Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und 
Vorprüfungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprü 
fung zu entnehmen. 
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem Zu 
sammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrich 
tung wesentlich charakterisiert. 
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di 
plomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen 
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit a UOG 
nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu 
1 Vem ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer An- 
zahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 3 aus- 
ehre "f zuwähien (§ 5 Abs 2 lit f des Allgemeinen Hochschul-Stu 
diengesetzes). 
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts 
lehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvor- 
schiägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen 
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be 
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom 
arbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten 
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden 
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die 
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo- 
s * ac " '; nate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vor- 
chel | 1 3 Schlägen darf nicht mit der Begründung verweigert wer- 
ngsteii. jg^ naß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem 
. ru ' ur | das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt 
ISSI0 J * hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar- 
n ’ 00 ■ beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des 
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. 
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß 
Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen 
des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenba 
ren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß je 
doch vollständig abgelegt sein. 
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission 
Unterni för die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi- 
uuhafl tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, 
je p r üf# ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurtei- 
m 
fung s| 
lach!? 
aftspcl: 
itprüfuf 
gebiet! 
bzuhaii 
larbeitf 
I der Pf 
jfungsif 
stens-'. 
ehern I 
ation'# 
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens 
drei Monaten zu erfolgen. 
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit 
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommis 
sion ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als 
Institutsarbeitdurchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer 
im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde 
und pädagogische Gründe dafür sprechen. 
UNTERRICHTSVERSUCHE 
§ 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen 
kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß 
von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden 
durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt 
werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen ange 
kündigt werden. Die Pflichtstundenanzahl jedes Pflicht- 
bzw Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden. 
Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichtsversu 
che in der Ankündigung besonders gekennzeichnet wer 
den und können auch in anderer als der oben für die 
Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstal 
tungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Prose 
minare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemein 
schaften ersetzt werden, ist für eine gleichwertige Lei 
stungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kol 
legialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichts 
versuche laufend verbessert werden können. 
lll ARROHIMITT: Inkrafttreten 8 
§ 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester 
1986/87 in Kraft. 
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 
§ 14 Gemäß § 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul- 
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkraft 
treten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Stu 
dienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich 
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkraft 
treten des neuen Studienplanes folgenden Semesters die 
sem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall 
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur 
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet 
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Un- 
I 7 Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit (Di 
plomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n) 
andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich. 
;■ 8 Ursprüngliche Fassung des Studienplanes 
65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.