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DIPLOMARBEIT 7
ztenT §11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bear-
s die * beitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen
Oflings Berufsvorbildung durch die Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 des
le § 11 | Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und
Vorprüfungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprü
fung zu entnehmen.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem Zu
sammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrich
tung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di
plomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit a UOG
nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu
1 Vem ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer An-
zahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 3 aus-
ehre "f zuwähien (§ 5 Abs 2 lit f des Allgemeinen Hochschul-Stu
diengesetzes).
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts
lehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvor-
schiägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom
arbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo-
s * ac " '; nate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vor-
chel | 1 3 Schlägen darf nicht mit der Begründung verweigert wer-
ngsteii. jg^ naß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem
. ru ' ur | das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt
ISSI0 J * hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar-
n ’ 00 ■ beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß
Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen
des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenba
ren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß je
doch vollständig abgelegt sein.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
Unterni för die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi-
uuhafl tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat,
je p r üf# ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurtei-
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lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens
drei Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommis
sion ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als
Institutsarbeitdurchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer
im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde
und pädagogische Gründe dafür sprechen.
UNTERRICHTSVERSUCHE
§ 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen
kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß
von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden
durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt
werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen ange
kündigt werden. Die Pflichtstundenanzahl jedes Pflicht-
bzw Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden.
Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichtsversu
che in der Ankündigung besonders gekennzeichnet wer
den und können auch in anderer als der oben für die
Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstal
tungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Prose
minare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemein
schaften ersetzt werden, ist für eine gleichwertige Lei
stungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kol
legialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichts
versuche laufend verbessert werden können.
lll ARROHIMITT: Inkrafttreten 8
§ 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester
1986/87 in Kraft.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 14 Gemäß § 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkraft
treten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Stu
dienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkraft
treten des neuen Studienplanes folgenden Semesters die
sem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Un-
I 7 Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit (Di
plomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n)
andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich.
;■ 8 Ursprüngliche Fassung des Studienplanes
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