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Matt; Verordnung der Studien-
WISS 1 kommission der Studienrichtung
ra( fj Betriebswirtschaft (STZW) an
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lel i zu § 80 Abs. 2 UniStG
M idF BGBl Nr. 138/1998
§1.(1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt-
Pers: Schaft (STZW), sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprü-
f füngen des zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1
jnd M bis Abs. 6 des Studienplanes abzuiegen, auch wenn sie
' den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen
lungV- haben.
(2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführten Lehrveran-
11|“,ä- staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drei
tionsss der in §6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfun-
; gen der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden,
lehre', §2. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt
schaft! schatt (STZW) sind berechtigt, folgende Teilprüfungen
• der zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den
sbswif ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben:
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Besondere
laftslsT Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten, Be
triebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und
Bbswir, der öffentlichen Wirtschaftsuntemehmungen oder eine
andere Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl
des Kandidaten;
b) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften;
c) Grundzüge des öffentlichen Rechts.
d) Wahlfach
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführten
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig,
wenn mindestens vier der in § 6 Abs. I des Studienplanes
angeführten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung po
sitiv abgelegt wurden.
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der in
Abs. 1 angeführten Teilprüfungen der zweiten Diplomprü
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2
im Fall der lit. a) die positive Ablegung der Teildiplom
prüfung aus „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ein
schließlich Datenverarbeitung“;
im Fall der lit. b) die positive Ablegung der Teildiplom
prüfung aus „Grundzüge der politischen Ökonomie unter
Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge
schichte“.
§ 3. Die Anmeldung zur letzten Teildiplomprüfung des
zweiten Studienabschnittes ist jedenfalls nur nach positi
ver Ablegung der ersten Diplomprüfung zulässig.
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück,
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr anzuwenden.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma
chung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien
in Kraft.
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück,
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr anzuwenden.
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1 9 Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 15. Stück, Studienjahr 1998/99, ausgegeben am 10. Dezember
1998
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