ZULASSUNG ZUR ERSTEN
DIPLOMPRÜFUNG
§ 5 (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Di
plomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für
das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen
und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorge
schriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie
die Inskription und Teilnahme an den Orientierungs
lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs 7 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung setzt den Nachweis der Kenntnis des
Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Han
delsakademien sowie den Nachweis der Kenntnis einer für
das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Werden diese
Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis (§ 7 Abs 1
AH StG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergän
zungsprüfungen (§ 7 Abs 2 AHStG) nachzuweisen.
(3) Soweitder Nachweis der Kenntnisdes Rechnungs
wesens an der Universität erbracht wird, sind zwei schrift
liche Prüfungsteile im Ausmaß von je zwei Stunden aus
den Teilbereichen Buchhaltung und Bilanzierung und Ko
stenrechnung abzulegen. Es ist durch entsprechende
Lehrveranstaltungen vorzusorgen, daß die für den Nach
weis der Kenntnis des Rechnungswesens notwendigen
Kenntnisse an der Universität erworben werden können.
ERSTE DIPLOMPRÜFUNG
§ 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in
der Studienrichtung Handelswissenschaft;
a) Diplomprüfungsfächer;
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließ
lich Datenverarbeitung;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berück
sichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschich
te;
3. die gemäß § 3 (2) Z 5 gewählte Fremdsprache.
b) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge des Privatrechts;
2. Grundzüge der angewandten Mathematik und der
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
3. die zweite gemäß § 3 (2) Z 6 gewählte Fremdspra
che.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich aty dem S
zuhalten ist. ' stunde
(3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach „Grundzif (2)
ge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich DatenverarT gende
beitung“ ist schriftlich abzuhalten.
(4) Die Inskription des Proseminars aus den Grundzf
gen des Privatrechts setzt den erfolgreichen AbschlsS u
zweier Proseminare auf dem Gebiet der „Grundzüge di 2. f
Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarh re nach
tung“ voraus; für Studierende, die den Nachweis ds 3.
Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrpf schaffe
nes für Handelsakademien zu erbringen haben, istalsV« 4.
aussetzung für die Inskription des Proseminars aus di c h e ...
Grundzügen des Privatrechts die erfolgreiche Ableg»: 51
der Ergänzungsprüfung entweder aus dem Tei!bereü| '
Buchhaltung und Bilanzierung oder aus dem Teilbereich nung (.
Kostenrechnung dem erfolgreichen Abschluß eines dit |\j a
oben genannten Proseminare gleichzuhalten. Die lnskri| d er f 0 |
tion des Proseminars aus Statistik i setzt den erfolgre
chen Abschluß des Proseminars aus Mathematik I voraasf
Die Inskription des Proseminars aus Buchhaltung und Bl
lanzierung setzt den Nachweis der Kenntnis des Rpf
nungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakt!
demien hinsichtlich des Teilbereichs Buchhaltung undftl
lanzierung voraus. Die Inskription des Proseminars II asf
der gewählten Fremdsprache setzt die erfolgreiche AB«
gung des Proseminars I aus dieser Fremdsprache vorauf
Die Zulassung zum Besuch des Proseminars „Elektron
sehe Datenverarbeitung“ setzt die erfolgreiche Ablegunp
eines Kolloquiums über die Vorlesung „Elektronische Dj
tenverarbeitung“ voraus. Dieses Kolloquium ist schriftlicfl
abzuiegen.,
(5) Die Proseminare aus Betriebswirtschaftslehrf
It § 4 Abs 1 litksind nach Möglichkeit auch blockweisen*:
den dazugehörenden Vorlesungen It § 4 Abs 1 lit d, e,l,|
anzubieten, und zwar so, daß in jeder Semesterhälfte Prcv
Seminare aus Betriebswirtschaftslehre absolviert werdsj
können.
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Pflicht- und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
§ 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studies
planes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und WaWfl
ehern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskriptiondej
Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstunden«
(72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von WochecT
stunden ist durch die Inskription von Freifächern (§ 15d«| 10 At
Studienordnung Handelswissenschaft) zu erfüllen. lnje| n At
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