Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1999/2000)

ZULASSUNG ZUR ERSTEN 
DIPLOMPRÜFUNG 
§ 5 (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Di 
plomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für 
das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen 
und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs 2 
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorge 
schriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie 
die Inskription und Teilnahme an den Orientierungs 
lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs 7 voraus. 
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten 
Diplomprüfung setzt den Nachweis der Kenntnis des 
Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Han 
delsakademien sowie den Nachweis der Kenntnis einer für 
das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 
wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Werden diese 
Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis (§ 7 Abs 1 
AH StG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergän 
zungsprüfungen (§ 7 Abs 2 AHStG) nachzuweisen. 
(3) Soweitder Nachweis der Kenntnisdes Rechnungs 
wesens an der Universität erbracht wird, sind zwei schrift 
liche Prüfungsteile im Ausmaß von je zwei Stunden aus 
den Teilbereichen Buchhaltung und Bilanzierung und Ko 
stenrechnung abzulegen. Es ist durch entsprechende 
Lehrveranstaltungen vorzusorgen, daß die für den Nach 
weis der Kenntnis des Rechnungswesens notwendigen 
Kenntnisse an der Universität erworben werden können. 
ERSTE DIPLOMPRÜFUNG 
§ 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in 
der Studienrichtung Handelswissenschaft; 
a) Diplomprüfungsfächer; 
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließ 
lich Datenverarbeitung; 
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berück 
sichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschich 
te; 
3. die gemäß § 3 (2) Z 5 gewählte Fremdsprache. 
b) Vorprüfungsfächer: 
1. Grundzüge des Privatrechts; 
2. Grundzüge der angewandten Mathematik und der 
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; 
3. die zweite gemäß § 3 (2) Z 6 gewählte Fremdspra 
che. 
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der 
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich aty dem S 
zuhalten ist. ' stunde 
(3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach „Grundzif (2) 
ge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich DatenverarT gende 
beitung“ ist schriftlich abzuhalten. 
(4) Die Inskription des Proseminars aus den Grundzf 
gen des Privatrechts setzt den erfolgreichen AbschlsS u 
zweier Proseminare auf dem Gebiet der „Grundzüge di 2. f 
Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarh re nach 
tung“ voraus; für Studierende, die den Nachweis ds 3. 
Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrpf schaffe 
nes für Handelsakademien zu erbringen haben, istalsV« 4. 
aussetzung für die Inskription des Proseminars aus di c h e ... 
Grundzügen des Privatrechts die erfolgreiche Ableg»: 51 
der Ergänzungsprüfung entweder aus dem Tei!bereü| ' 
Buchhaltung und Bilanzierung oder aus dem Teilbereich nung (. 
Kostenrechnung dem erfolgreichen Abschluß eines dit |\j a 
oben genannten Proseminare gleichzuhalten. Die lnskri| d er f 0 | 
tion des Proseminars aus Statistik i setzt den erfolgre 
chen Abschluß des Proseminars aus Mathematik I voraasf 
Die Inskription des Proseminars aus Buchhaltung und Bl 
lanzierung setzt den Nachweis der Kenntnis des Rpf 
nungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakt! 
demien hinsichtlich des Teilbereichs Buchhaltung undftl 
lanzierung voraus. Die Inskription des Proseminars II asf 
der gewählten Fremdsprache setzt die erfolgreiche AB« 
gung des Proseminars I aus dieser Fremdsprache vorauf 
Die Zulassung zum Besuch des Proseminars „Elektron 
sehe Datenverarbeitung“ setzt die erfolgreiche Ablegunp 
eines Kolloquiums über die Vorlesung „Elektronische Dj 
tenverarbeitung“ voraus. Dieses Kolloquium ist schriftlicfl 
abzuiegen., 
(5) Die Proseminare aus Betriebswirtschaftslehrf 
It § 4 Abs 1 litksind nach Möglichkeit auch blockweisen*: 
den dazugehörenden Vorlesungen It § 4 Abs 1 lit d, e,l,| 
anzubieten, und zwar so, daß in jeder Semesterhälfte Prcv 
Seminare aus Betriebswirtschaftslehre absolviert werdsj 
können. 
1 
Pflicht- und Wahlfächer 
im zweiten Studienabschnitt 
§ 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 
72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studies 
planes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und WaWfl 
ehern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskriptiondej 
Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstunden« 
(72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von WochecT 
stunden ist durch die Inskription von Freifächern (§ 15d«| 10 At 
Studienordnung Handelswissenschaft) zu erfüllen. lnje| n At 
70
	        
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