Volkswirtschaft
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit GZ 90.884/7-l/A/1 /91 vom 10. September 1991 den Stu
dienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft in der nachfolgenden Fassung genehmigt (sie tritt mit Beginn des Win
tersemesters 1991/92 in Kraft): , .
Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung „Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversitat Wien
vom 6. Juni und vom B. September 1991 über den Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft.
Aufgrund des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen (BGBL 57/1983
idF BGBl.470/1990) und der Studienordnung für die Studienrichtung „Volkswirtschaft“ (BGBl. 172/1984 idF BGBl.
698/1990) wird gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes folgender Studienplan erlassen:
I. ABSCHNITT
§ 1 Die Studienrichtung „Volkswirtschaft“ wird an der
Wirtschaftsuniversität Wien eingerichtet.
H. ABSCHNITT
Studienabschnitte und
Studiendauer
§ 2 (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung
„Volkswirtschaft“ besteht aus zwei Studienabschnitten in
der Dauer von je 4 Semestern.
Wefewtfteebaft^4rat--mif'Aftffa^^
von einen? Semeste* me-nem-dg-bciden-SUt-
dietiabsehflftte-ztheriasseflrwefm-etef-Stelierontlg^te-rffl
Stttdrefl^tafM/efgeaehenerH^iwerafisteltungori-mflef-
baWe-vertfüfztefl-Studtendatferiftskftfe
edef-atHetetefri^pwfafiff-def-zwerteft-ß^
erfüllt hat: 17
Das zuständige Organ der Universität (der Vorsitzende der
Studienkonimission für die Studienrichtung Volkswirt
schaft) hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudi
ums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu er
lassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum
letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung in
nerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.”
(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprü
fung abgeschlossen.
Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
§ 3 (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt
80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studien
planes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfä
chern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der
Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzah! (80 Wochen
stunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist
durch die Inskription von Freifächern (§ 15 der Studien
ordnung Volkswirtschaft) zu erfüllen. In jedem Semester
sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskri
bieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind fol
gende Pflichtfächer zu inskribieren:
Zahl der Wochenstunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschafts
lehre -
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren Sozial-
und Wirtschaftsgeschichte
3. Grundzüge der angewandten Mathe
matik und der Statistik, einschließlich Daten
verarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswis
senschaftler
4. Grundzüge des Privatrechts
5. Grundzüge und Methoden der Soziolo
gie
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers eine
der folgenden Fremdsprachen:
Englisch
Französisch
Spanisch
Italienisch
Russisch
Japanisch
12
14
16
8
8
17 Gültig bis inkl. Wintersemester 1996/97. i«h»»
18 Güitig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 27. Juni 1996, BMWVK GZ 92.518/7-I/A/1/96).
77