a) Orientierungslehrveranstaltung 1 OLV
b) Orientierungstutorium 1 OTU
Die unter (6) genannten Lehrveranstaltungen sind
Lehrveranstaltungen eigenen Typs. Sie werden mit Anwe
senheitskontrolle geführt, haben jedoch keinen prüfungs
immanenten Charakter.
§5
Lehrveranstaltungen
It § 17 (2) a) AHStG
Als Lehrveranstaltungen, die It § 17 (2) a) AHStG in
das Studium einführen und dieses besonders kennzeich
nen, gelten:
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
unter didaktischem Aspekt 3 V, 2 PS
Grundzüge der Erziehungswissenschaft.. 2 V, 2 PS
Grundzüge der Wirtschaftspädagogik 1 V, 1 PS
Grundlagen des Lehrverhaltens 2 PS
§6
Lehrveranstaltungen
im Wahlfach
(1) Wahlfach laut § 5 (6) b) 3. des Bundesgesetzes
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien
richtungen ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten:
a) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Me
thoden der empirischen Sozialforschung
b) Grundzüge und Methoden der Soziologie
c) eine der folgenden Fremdsprachen:
Englisch,
Französisch,
Italienisch,
Spanisch,
Russisch
Japanisch
Tschechisch
d) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
(2) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete in dem in Abs 1 vorgeschriebenen Aus
maß erfassen, sind:
Zahl der Wochenstunden
a) für den Bereich-Grundzüge der qualita
tiven und quantitativen Methoden der empiri
schen Sozialforschung V 6, PS 2
b) für den Bereich Grundzüge und Metho
den der Soziologie V 6, Pi
c) für den Bereich der Fremdsprache
Vorlesung !
Proseminar I FS
Proseminarll B
d) für den Bereich der Sozial- und Wirt
schaftsgeschichte V 6, Pi
(3) Soweit der Hörer das Wahlfach „Grundzüge%
Methoden der Soziologie“ wählt, hat das Proseminar nF
Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf das,
sondere Bildungsziel der wirtschaftspädagogischen E
dienrichtung Bedacht zu nehmen.
§7
(1) c
Prüfung
Prüfung
Erbringt
vorgesc
sowie d
tungen i
(2)
Dipiomi
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schaftei
Lehrveranstaltungen
in den Freifächern
(1) Die nach dem Besuch der Pflichtfächer auf dief
samtstundenzahl von 80 Wochenstunden noch fehle«
Zahl von Wochenstunden ist d urch den Besuch von Frei
ehern zu erfüllen.
(2) Als Freifächer sind nur Fächer It § 14 (1 und 2)1
wie das It § 6 (1) nicht gewählte Fach zulässig.
(3) Wird aus einem Freifach eine Prüfung m Umfäf
einer Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung abgelegll
kann dieses Fach recht mehr als Wahlfach It § 14 (1
dieses Studienplanes gewählt werden.
(4) Im Fall des Abs 3 sind zu besuchen:
Zahl der Wochensta*
Vorlesung I
Proseminar
Nachwe
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(§7 Ab
Ergänzi
(3)
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§8
Unterricfitsversuche w
die in I
Für Unterrichtsversuche im Sinne des § 15 der S« e i nze | r
dienordnung für die wirtschaftspädagogische Studie» oders
richtung dienen vor allem die unter § 4 (3) d) und e) sow (2;
die unter § 4 (6) genannten Lehrveranstaltungen. Dief mend
Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis a zuhalb
Unterrichtsversuche zu kennzeichnen. 1
(a
| a1
| lehret
a2
unter
§(undW