Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1999/2000)

a) Orientierungslehrveranstaltung 1 OLV 
b) Orientierungstutorium 1 OTU 
Die unter (6) genannten Lehrveranstaltungen sind 
Lehrveranstaltungen eigenen Typs. Sie werden mit Anwe 
senheitskontrolle geführt, haben jedoch keinen prüfungs 
immanenten Charakter. 
§5 
Lehrveranstaltungen 
It § 17 (2) a) AHStG 
Als Lehrveranstaltungen, die It § 17 (2) a) AHStG in 
das Studium einführen und dieses besonders kennzeich 
nen, gelten: 
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 
unter didaktischem Aspekt 3 V, 2 PS 
Grundzüge der Erziehungswissenschaft.. 2 V, 2 PS 
Grundzüge der Wirtschaftspädagogik 1 V, 1 PS 
Grundlagen des Lehrverhaltens 2 PS 
§6 
Lehrveranstaltungen 
im Wahlfach 
(1) Wahlfach laut § 5 (6) b) 3. des Bundesgesetzes 
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien 
richtungen ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des 
Kandidaten: 
a) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Me 
thoden der empirischen Sozialforschung 
b) Grundzüge und Methoden der Soziologie 
c) eine der folgenden Fremdsprachen: 
Englisch, 
Französisch, 
Italienisch, 
Spanisch, 
Russisch 
Japanisch 
Tschechisch 
d) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 
(2) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie 
benen Fachgebiete in dem in Abs 1 vorgeschriebenen Aus 
maß erfassen, sind: 
Zahl der Wochenstunden 
a) für den Bereich-Grundzüge der qualita 
tiven und quantitativen Methoden der empiri 
schen Sozialforschung V 6, PS 2 
b) für den Bereich Grundzüge und Metho 
den der Soziologie V 6, Pi 
c) für den Bereich der Fremdsprache 
Vorlesung ! 
Proseminar I FS 
Proseminarll B 
d) für den Bereich der Sozial- und Wirt 
schaftsgeschichte V 6, Pi 
(3) Soweit der Hörer das Wahlfach „Grundzüge% 
Methoden der Soziologie“ wählt, hat das Proseminar nF 
Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf das, 
sondere Bildungsziel der wirtschaftspädagogischen E 
dienrichtung Bedacht zu nehmen. 
§7 
(1) c 
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sowie d 
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(2) 
Dipiomi 
einer fü 
schaftei 
Lehrveranstaltungen 
in den Freifächern 
(1) Die nach dem Besuch der Pflichtfächer auf dief 
samtstundenzahl von 80 Wochenstunden noch fehle« 
Zahl von Wochenstunden ist d urch den Besuch von Frei 
ehern zu erfüllen. 
(2) Als Freifächer sind nur Fächer It § 14 (1 und 2)1 
wie das It § 6 (1) nicht gewählte Fach zulässig. 
(3) Wird aus einem Freifach eine Prüfung m Umfäf 
einer Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung abgelegll 
kann dieses Fach recht mehr als Wahlfach It § 14 (1 
dieses Studienplanes gewählt werden. 
(4) Im Fall des Abs 3 sind zu besuchen: 
Zahl der Wochensta* 
Vorlesung I 
Proseminar 
Nachwe 
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(§7 Ab 
Ergänzi 
(3) 
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§8 
Unterricfitsversuche w 
die in I 
Für Unterrichtsversuche im Sinne des § 15 der S« e i nze | r 
dienordnung für die wirtschaftspädagogische Studie» oders 
richtung dienen vor allem die unter § 4 (3) d) und e) sow (2; 
die unter § 4 (6) genannten Lehrveranstaltungen. Dief mend 
Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis a zuhalb 
Unterrichtsversuche zu kennzeichnen. 1 
(a 
| a1 
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