unter folgenden Bedingungen in Anspruch genommen
werden:
a) Die Teilprüfungen zur ersten Diplomprüfung wur
den überwiegend abgelegt. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn der Studierende mindestens vier der vorgeschriebe
nen sechs Teilprüfungen in den Diplomprüfungs- bzw
Vorprüfungsfächern It § 10 des vorliegenden Studienpla
nes abgelegt hat
b) Etwaige andere Bestimmungen dieses Studienpla
nes über sonstige Zugangsvoraussetzungen It § 10 (3)
AH StG müssen erfüllt sein.
c) Können zu einer Lehrveranstaltung des zweiten Stu
dienabschnittes aus Kapazitätsgründen nicht alle ange
meldeten Hörer zugelassen werden, so erfolgt die Zulas
sung von Hörern, die die erweiterte Einrechnungsfrist in
Anspruch nehmen, nach Leistungsgraden. Der Leistungs
grad wird insbesondere nach der Zahl der abgelegten Teil
prüfungen zur ersten Diplomprüfung bemessen.
(3) Die erweiterte Einrechnungsfrist endet spätestens
mit dem zwölften inskribierten Semester.
§12
Stundenzahlen und
Bildungsziele
in den Pflicht- und Wahlfächern
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
90 Wochenstunden, davon 85 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Die nach Besuch
der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl
(90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochen
stunden ist durch den Besuch von Freifächem zu erfüllen.
Während des zweiten Studienabschnittes sind Lehr
veranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern in folgen
dem Umfang zu besuchen.
Zahl der Wochenstunden
1) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ... 18
2) eine besondere Betriebswirtschaftsleh
re nach Wahl des ordentlichen Hörers 10
3) Erziehungswissenschaft 8
4) Wirtschaftspädagogik einschließlich 15
der Didaktik der wirtschaftswissenschaftli
chen Fächer
5) Wahlfach laut § 6 (2) 5 der Studienord
nung bzw laut § 14 des vorliegenden Studien
planes 6
6) Wahlfach laut § 6 (2) 6 der Studienord- -M
nung bzw laut §14 des vorliegenden Studien- j (d
planes r et
7) Grundzuge der Volkswirtschaftstheorie f (2)
und der Volkswirtschaftspolitik I triebswi
8) Schulpraktikum (It § 10 der Studien- frers:....
Ordnung) | - A
9) Begleitveranstaltung zum Schulprakti- -1 -B
kum j - U
(2) Die Bildungsziele lt§ 17(2) cJAHStG befindenf - T
im Anhang zu diesem Studienplan. ; - G
1 - Ir
§13
Lehrveranstaltungen in den
Pflichtfächern
Die Lehrveranstaltungen, welche die yörgeschri®
nen Fachgebiete in dem in § 12 des Studienplanes':
stimmten Ausmaß erfassen, sind:
Zahl derWotfhensti*
(1) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
a) Rechnungswesen unter didaktischem
Aspekt II 2 V,!’:
b) Arbeitsgemeinschaft zum computerun
terstützten Rechnungswesen und zur
Übungsfirmenarbeit 3f
c) Betriebliche Informationswirtschaft un
ter didaktischem Aspekt 2 V, 2-,
d) Drei je einstündige Vorlesungen aus
den unter e) angeführten Bereichen der allge
meinen Betriebswirtschaftslehre I
e) Zwei je zweistündige Proseminare aus
zwei der nachstehend angeführten Teilberei
che der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Hörers: 4|
Untemehmensführung und Personal In
ternationales Marketing und Außenhandels
technik
- Besteuerung der Unternehmung
- Controlling
- Finanzierung und Investition II
- B
- 0
- 0
- P
- T
- U
- V
- V
- V
- V
- V
- E
t
•• - c
-1
: - F
i - F
(3)
(4)
der wir
a)
Fächer
Prc
Prc
Prc
kehrs
b)
derWii
c)
Schule
d)
tionde
( 28 Gü!
92.
f 29 Gül
92.
130 GO
92.
88