Doktoratsstudium
Bildungsziele
Festlegung der Bildungsziele
aus den Doktoratspflichtfächern
gemäß § 17 Abs 2 lit c:
i (7)U
hat der F
des Bew
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Die Bildungsziele der Fächer der jeweiligen Studien
richtungen, weiche in den Diplomstudienplänen festgelegt
wurden, haben auch für das Doktoratsstudium ihre Gültig
keit. Im dritten Studienabschnitt haben die Studierenden
darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, daß sie in der
Lage sind, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit
einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der bei Studienab
schluß in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem
im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine
wissenschaftliche Publikation entsprechen soll.
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, y c!0 «‘ftionsthe!
Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fäcli“
1. an der Universität durch einen OrdentlichenC
Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen e# d
tierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder! ^
versitätsdozenten vertreten sind und 7
2. in einem der an der Wirtschaftsuniversität «Ä h
Zulassung zum Studium
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten Stu
dienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Di
plomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs 5) an einer
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten
Studiums.
Studiendauer
§ 2 Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigoro-
sum abgeschlossen.
Dissertation
' dieAppr
Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen. „
(3) Die Dissertation hat einen engen thematisches: ™ ses 1
sammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstfrc^ u "j
und -politik, Finanzwissenschaften, BetriebswirtsclijQFein
lehre, Soziologie, Statistik oder Wirtschaftspädasf“ le ' e '
gehören
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aufzuweisen.
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtig,,..
Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen ssfr
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Ä!|
um die Betreuung zu ersuchen.
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein gef
Abs 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung all
tiert, so hat der Präses der Prüfungskommission deal „ 4 ,
werber um das Doktorat diesem Universitätslehrer f® eoc | er
Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzw ;‘i)ene n V
sen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuung«
angenommen, eignet es sich aber nach Meinung des/
Bewerber angerufenen Universitätskollegiums für : a ) d;
Dissertation und entspricht es den Abs 2 bis 4, so ist tl0n 2UZ
Bewerber vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis nacw, sw '
ständigen Universitätslehrer (Abs 2) mit dessen Zusf s ™ m
sichtigi
§ 3 (1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die
Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme
erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Diplom
prüfungsfächer oder einem der im Rahmen der zweiten
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächer der im
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli-
mung zuzuweisen. «
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbersf cria,ts
das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der/ b ) d
ses der Prüfungskommission die Begutachter der W«
tation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Vst- c) c
ser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Bsvungsfa
achter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls: . (2)
Thema der Dissertation nicht den Fächern VoltePirtsch
Schaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaftej,i Seir j§&
triebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik oder Vf-politik,
Schaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines: und Eni
ser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüf!?/ 1 *-
kommission nicht schon an, so tritt er in sie für die/ Alle
fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der P® (3)
der Prüfungskommission hat für das in § 6 Abs 3 lit« Abs 1 v
nannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugr.RVon ins
nen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfe: tungen
bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertre:/ jedem
... . IctiinH/
zulässig
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