Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1999/2000)

Doktoratsstudium 
Bildungsziele 
Festlegung der Bildungsziele 
aus den Doktoratspflichtfächern 
gemäß § 17 Abs 2 lit c: 
i (7)U 
hat der F 
des Bew 
.Jengen th 
Die Bildungsziele der Fächer der jeweiligen Studien 
richtungen, weiche in den Diplomstudienplänen festgelegt 
wurden, haben auch für das Doktoratsstudium ihre Gültig 
keit. Im dritten Studienabschnitt haben die Studierenden 
darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, daß sie in der 
Lage sind, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit 
einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der bei Studienab 
schluß in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem 
im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine 
wissenschaftliche Publikation entsprechen soll. 
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, y c!0 «‘ftionsthe! 
Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fäcli“ 
1. an der Universität durch einen OrdentlichenC 
Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen e# d 
tierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder! ^ 
versitätsdozenten vertreten sind und 7 
2. in einem der an der Wirtschaftsuniversität «Ä h 
Zulassung zum Studium 
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist 
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im 
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli 
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten Stu 
dienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Di 
plomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs 5) an einer 
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten 
Studiums. 
Studiendauer 
§ 2 Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt 
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigoro- 
sum abgeschlossen. 
Dissertation 
' dieAppr 
Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen. „ 
(3) Die Dissertation hat einen engen thematisches: ™ ses 1 
sammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstfrc^ u "j 
und -politik, Finanzwissenschaften, BetriebswirtsclijQFein 
lehre, Soziologie, Statistik oder Wirtschaftspädasf“ le ' e ' 
gehören 
./den dri 
aufzuweisen. 
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtig,,.. 
Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen ssfr 
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Ä!| 
um die Betreuung zu ersuchen. 
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein gef 
Abs 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung all 
tiert, so hat der Präses der Prüfungskommission deal „ 4 , 
werber um das Doktorat diesem Universitätslehrer f® eoc | er 
Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzw ;‘i)ene n V 
sen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuung« 
angenommen, eignet es sich aber nach Meinung des/ 
Bewerber angerufenen Universitätskollegiums für : a ) d; 
Dissertation und entspricht es den Abs 2 bis 4, so ist tl0n 2UZ 
Bewerber vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis nacw, sw ' 
ständigen Universitätslehrer (Abs 2) mit dessen Zusf s ™ m 
sichtigi 
§ 3 (1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die 
Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden 
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur 
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme 
erworben hat. 
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Diplom 
prüfungsfächer oder einem der im Rahmen der zweiten 
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächer der im 
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli- 
mung zuzuweisen. « 
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbersf cria,ts 
das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der/ b ) d 
ses der Prüfungskommission die Begutachter der W« 
tation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Vst- c) c 
ser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Bsvungsfa 
achter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls: . (2) 
Thema der Dissertation nicht den Fächern VoltePirtsch 
Schaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaftej,i Seir j§& 
triebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik oder Vf-politik, 
Schaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines: und Eni 
ser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüf!?/ 1 *- 
kommission nicht schon an, so tritt er in sie für die/ Alle 
fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der P® (3) 
der Prüfungskommission hat für das in § 6 Abs 3 lit« Abs 1 v 
nannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugr.RVon ins 
nen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfe: tungen 
bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertre:/ jedem 
... . IctiinH/ 
zulässig 
stunde 
freifäcl 
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