Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 1999/2000)

S (7) Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters 
'hat der Präses der Prüfungskommission nach Anhörung 
des Bewerbers und der Begutachter unter Wahrung eines 
Ingen thematischen Zusammenhangs mit dem Disserta- 
^Sionsthema je ein sozialwissenschaftliches und vvirt- 
Zf, schaftswissenschaftliches Fach als Prüfungsfächer des 
j e Wgörosums festzulegen. 
od 3 (8) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern inner- 
' halb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. 
j t (9) Können sich die Begutachter der Dissertation über 
' die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der 
scte |Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Bewer- 
tftsth!^ er um das Doktorat nicht mit der ungünstigeren Beno- 
rtscJung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu 
'bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach an- 
d “' gehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch 
,| 1( :, den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens 
j en s'isechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die 
er pi Benotung ist die Mehrheit der Begutachter maßgebend. 
H ■ Pflichtfächer 
>n dpi §4(1) Aus den folgenden Pflichtfächern sind Semina- 
rer jjre oder Privatissima im Ausmaß der nachstehend angege- 
'jung" bene n Wochenstunden zu besuchen: 
g (j jsi Zahl der Wochenstunden 
3 för | a) das Fach, dem das Thema der Disserta- 
so j S !;tion zuzuordnen ist (§3 Abs 2) 2 
is nacf* sowie eil weiteres Seminar oder Privatis- 
> n zrfsimum aus dem gleichen Fach, mit Berück 
sichtigung der methodischen und wissen- 
er bers:'schaftstheoretischen Grundlagen 2 
at der? b) das sozialwissenschaftliche Prüfungs- 
1e r Disi'fach des Rigorosums (§ 6 Abs 3 lit b) 2 
lenVes c) das wirtschaftswissenschaftliche Prü- 
um B^ un 9sfach des Rigorosums (§ 6 Abs 3 lit c) .... 4 
t, falls: (2) Wirtschaftswissenschaftliche Fächer sind Volks- 
VoltefeWirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaft und 
aften.i Betriebswirtschaftslehre, Außenwirtschaftstheorie und 
jder IfPolitik, Industrieökonomie, Internationale Wirtschafts- 
r eines: und Entwickiungspolitik, Ökonometrie und Umweltökono- 
Pr#ie. 
ür dies Alle anderen Fächer sind sozialwissenschaftliche. 
Der PrS (3) Aus den Pflichtfächern (Abs 1) sind über die nach 
s 3 lita; Abs 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im Ausmaß 
lefugßfvon insgesamt 10 Wochenstunden hinaus Lehrveranstal- 
n Prüfefttungen im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu besuchen. In 
Vertre" jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochen 
stunden aus den Pflicht- und Freifächern zu besuchen. Als 
|Freitächer kommen alle an der betreffenden Universität 
durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveran 
staltungen in Betracht. 
Zulassung zum Rigorosum 
§ 5 Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus: 
a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern 
im Doktoratsstudium; 
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den in § 4 
Abs 1 vorgeschriebenen Seminaren oder Privatissima; 
c) die Approbation der Dissertation. 
Rigorosum 
§ 6 (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form 
mündlicher Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der ein 
zelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhaiten. 
Die Teilprüfungen sind in einem engen zeitlichen 
Zusammenhang, der vier Wochen nicht übersteigen darf, 
abzuhaiten. 
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor 
dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einre 
chenbaren Semesters abgelegt werden. 
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind: 
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuord 
nen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die 
in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen; 
b) das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses 
der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs 7 festgeiegt wur 
de; 
c) das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom 
Präses der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs 7 festge 
legt wurde. 
Verleihung 
des akademischen Grades 
„Doktor der Sozial- und 
Wirtschaftswissenschaften“ 
§ 7 (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist 
der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirt 
schaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor 
rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt 
„Dr.rer.soc.oec.“, zu verleihen. 
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist 
beim Universitätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch 
sind folgende Nachweise anzuschließen: 
95
	        
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