lit a), g) und lit k) genannten Fächer erfolgreich absolviert
wurden. Außerdem müssen zumindest vier Fächer der er
sten Diplomprüfung erfolgreich abgelegt worden sein.
Von dieser Vorziehmöglichkeit kann — unbeschadet der
Bestimmung des § 5 Abs 3 erster und zweiter Satz der Stu
dienordnung Handelswissenschaft — nur ab dem 5. bis
einschließlich 12. Semester Gebrauch gemacht werden.
BESONDERE -BWL
(2) Auf dem Gebiet der „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre“:
a) Vorlesungen 8 V
b) Proseminar 2 PS
c) Seminar 2SE
Eine Lehrveranstaltung ist gemäß § 6 Abs 3 der Stu
dienordnung Handelswissenschaft so vorzusehen, daß sie
im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Stu
dierenden dient. Sie ist im Vorlesungsverzeichnis als sol
che ausdrücklich anzukündigen. Zumindest eine zwei
stündige Lehrveranstaltung ist gemäß § 14 der Studien
ordnung Handelswissenschaft als Unterrichtsversuch
vorzusehen.
VWL
(3) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften“:
a) Volkswirtschaftstheorie 2 V
b) Volkswirtschaftspolitik 2 V
c) Finanzwissenschaften 2 V
d) Serwftaf-atre-aVeder b)-naeh-WahFdes
Seminar aus (i) Volkswirtschaftstheorie und
-Politik, (ii) Volkswirtschaftstheorie, 2 SE
(iii) Volkswirtschaftspolitik oder (iv) Finanz
wissenschaften' 3
ete9-efdefltitehefl4ferefS7Sofern nicht bereite
ttfttef-df-gewäWt 13 2 SE
ein weiteres Seminar aus (i) oder ein Seminar
aus (ii), (iii) oder (iv), sofern nicht bereits in d)
gewählt 13
SPRACHE
(4) Aus der gemäß § 4 (6) gewählten
„Fremdsprache“:
a) Vorlesungen 6 v
b) Proseminar 2 PS
c) Seminar 2SE
ÖFFENTL. RECHT
(5) Auf dem Gebiet der „Grundzüge des öffentlichen
Rechts“:
a) Verfassungsrecht 2 V
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Institution
derWirtschaftsverwaltung 2 V
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V
d) Spezialgebiete des Verwaltungsrechts. 1 V
e) Proseminar aus a), b), c) oder d) nach
Wahl des ordentlichen Hörers 2 PS
WAHLFACH
(6) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z 6):
a) Vorlesungen 4 V
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE
c) Proseminar oder Konversatorium 2 PS/KV
(7) Über die Einrechnungsfrist des § 20 (3) AHStG hin
aus ist die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen
bis zum einschließlich zwölften Semester zulässig:
Seminare aus Volkswirtschaftstheorie, -politik
und Finanzwissenschaften;
Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen
Rechts;
Proseminar aus der gewählten besonderen Be
triebswirtschaftslehre;
Seminar aus allgemeiner Betriebswirtschaftsleh
re;
Proseminar und Seminar der gewählten Fremd
sprache;
Proseminare, Übung und Seminar des Wahlfachs,
Dies gilt vorbehaltlich der Absolvierung von
insgesamt vier Diplom- oder. Vorprüfungen
des 1. Studienabschnittes.
Die Ablegung der Diplomprüfung aus Grundzügs
der politischen Ökonomie unter Berücksichti
gung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge
schichte ist Voraussetzung für die Vorziehbar
keit von Lehrveranstaltungen aus Volkswirt
schaftslehre des zweiten Abschnittes.
ZULASSUNG ZUR
ZWEITEN DIPLOMPRÜFUNG
§9(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten.
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden
12 Bis inkl. Wintersemester 1995/96 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 25. Jänner 1996 BMWFK GZ 92.518/7HW1/95).
13 Ab Sommersemester 1996 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 25. Jänner 1996, BMWFK GZ 92.518/7 l/A/1/95).
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