tigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kennt
nis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs 1
AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergän
zungsprüfung (§ 7 Abs 4 AHStG) nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in
der Studienrichtung „Volkswirtschaft“:
a) Diplomprüfungsfächer:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berück
sichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschich
te;
3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der
Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler.
b) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge des Privatrechts;
2. Grundzüge und Methoden der Soziologie;
3. die gewählte Fremdsprache.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich ab
zuhalten ist.
(3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach „Grundzü
ge der Betriebswirtschaftslehre“ ist schriftlich abzu halten.
(4) Die Zulassung zum Besuch des Proseminars „Elek
tronische Datenverarbeitung“ setzt die erfolgreiche Able
gung eines Kolloquiums über die Vorlesung „Elektroni
sche Datenverarbeitung“ voraus. Dieses Kolloquium ist
schriftlich abzulegen.
Pflicht- und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
§ 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studien
planes 62 Wochenstunden aus den Pflicht-und Wahlfä
chern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der
Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochen
stunden) noch fehlende Zahl von Wöchenstunden ist
durch die Inskription von Freifächern (§ 15 der Studien
ordnung Volkswirtschaft) zu erfüllen. In jedem Semester
sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskri
bieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind fol
gende Pflicht- und Wahlfächerzu inskribieren;
Zahl der Wochenstunden
1. Volkswirtschaftstheorie 14
2. Volkswirtschaftspolitik 14
3. Finanzwissenschaften 8
4. eine besondere Betriebswirtschaftsleh
re nach Wahl des Kandidaten 10
5. Wahlfach (gemäß § 13 der .Studienord
nung „Volkswirtschaft“) 8
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgen
den Fächer:
I nternationale Wirtsehafts-ufid-Efitwiekttmgspeti-
tik”,
Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökono
mik 2 ”,
Außenwirtschaftstheorie und -politik,
Umweltökonomie,
Industrieökonomie,
Ökonometrie,
Sozialpolitik,
eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die nicht
unter Z. 4 gewählt wurde,
Operations Research,
Spezielle Statistik,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Raumplanung,
Technologie,
Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Spezielle Soziologie,
Wirtschaftspsychologie,
Philosophie,
zweite Fremdsprache,
Englisch für die Außenwirtschaft,
Urnweltrecht,
Internationales Handelsrecht,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Arbeitsrecht,
19 Umbenannt ab Wintersemester 1996/97 in „Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik'' (Beschluß der StuKo Volkswirt
schaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96).
20 Neu durch Umbenennung ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vorn 23. Februar 1996, BMWVK
GZ 92.518/2-I/A/1/96).
21 Entfällt ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96).