Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2000)

tigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kennt 
nis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs 1 
AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergän 
zungsprüfung (§ 7 Abs 4 AHStG) nachzuweisen. 
Erste Diplomprüfung 
§ 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in 
der Studienrichtung „Volkswirtschaft“: 
a) Diplomprüfungsfächer: 
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre; 
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berück 
sichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschich 
te; 
3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der 
Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und 
Wirtschaftswissenschaftler. 
b) Vorprüfungsfächer: 
1. Grundzüge des Privatrechts; 
2. Grundzüge und Methoden der Soziologie; 
3. die gewählte Fremdsprache. 
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der 
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich ab 
zuhalten ist. 
(3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach „Grundzü 
ge der Betriebswirtschaftslehre“ ist schriftlich abzu halten. 
(4) Die Zulassung zum Besuch des Proseminars „Elek 
tronische Datenverarbeitung“ setzt die erfolgreiche Able 
gung eines Kolloquiums über die Vorlesung „Elektroni 
sche Datenverarbeitung“ voraus. Dieses Kolloquium ist 
schriftlich abzulegen. 
Pflicht- und Wahlfächer 
im zweiten Studienabschnitt 
§ 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 
72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studien 
planes 62 Wochenstunden aus den Pflicht-und Wahlfä 
chern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der 
Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochen 
stunden) noch fehlende Zahl von Wöchenstunden ist 
durch die Inskription von Freifächern (§ 15 der Studien 
ordnung Volkswirtschaft) zu erfüllen. In jedem Semester 
sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskri 
bieren. 
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind fol 
gende Pflicht- und Wahlfächerzu inskribieren; 
Zahl der Wochenstunden 
1. Volkswirtschaftstheorie 14 
2. Volkswirtschaftspolitik 14 
3. Finanzwissenschaften 8 
4. eine besondere Betriebswirtschaftsleh 
re nach Wahl des Kandidaten 10 
5. Wahlfach (gemäß § 13 der .Studienord 
nung „Volkswirtschaft“) 8 
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgen 
den Fächer: 
I nternationale Wirtsehafts-ufid-Efitwiekttmgspeti- 
tik”, 
Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökono 
mik 2 ”, 
Außenwirtschaftstheorie und -politik, 
Umweltökonomie, 
Industrieökonomie, 
Ökonometrie, 
Sozialpolitik, 
eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die nicht 
unter Z. 4 gewählt wurde, 
Operations Research, 
Spezielle Statistik, 
Sozial- und Wirtschaftsgeographie, 
Raumplanung, 
Technologie, 
Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 
Spezielle Soziologie, 
Wirtschaftspsychologie, 
Philosophie, 
zweite Fremdsprache, 
Englisch für die Außenwirtschaft, 
Urnweltrecht, 
Internationales Handelsrecht, 
Finanzrecht, 
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, 
Arbeitsrecht, 
19 Umbenannt ab Wintersemester 1996/97 in „Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik'' (Beschluß der StuKo Volkswirt 
schaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96). 
20 Neu durch Umbenennung ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vorn 23. Februar 1996, BMWVK 
GZ 92.518/2-I/A/1/96). 
21 Entfällt ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96).
	        
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